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Landgericht Berlin Urteil vom 15.03.2022 – 6 O 111/21

ECLI:DE:LGBE:2022:0315.6O111.21.00

Orientierungssatz

1. Der Anspruch eines Trägers einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Zustimmung eines Bewohners zu einem Änderungsangebot des zwischen ihnen geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages kann sich aus § 313 Abs. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.(Rn.38)

2. Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und die Neuverortung der Eingliederungshilfe in das SGB IX kann sich die gesetzliche Grundlage für einen bisherigen Wohn- und Betreuungsvertrag grundlegend geändert haben.(Rn.39)

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2021 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

4. Der Streitwert wird auf 83.843,97 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung des mit der Beklagten bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrages und sich daraus ergebender Zahlungsansprüche.

2

Die Klägerin ist Trägerin von Einrichtungen und Diensten, die Menschen mit Behinderungen bei der Bewältigung ihres Alltags behilflich sind. Grundlage für die Leistungserbringung der Klägerin sind regelmäßig Wohn- und Betreuungsverträge, wobei auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX umfasst sind.

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Für die am 3. Dezember 1986 geborene Beklagte setzte das Amtsgericht xxxxx mit Beschluss vom 27. Januar 2005, Az. xxxx, deren Mutter, Frau xxxx, als Betreuerin ein. Mit weiterem Beschluss vom 30. August 2017, Az. xxxxx, bestellte das Amtsgericht xxxx Herrn xxxxx zum gesetzlichen Betreuer der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen.

4

Die Beklagte lebt aufgrund verschiedener Beeinträchtigungen seit Oktober 2008 in einer Einrichtung der Klägerin in der xxxx Straße 10A in xxxx Berlin. Die Vertragsgrundlage bildet der am 19. Juni 2009 geschlossene und zuletzt am 05. April 2011 geänderte Wohn- und Betreuungsvertrag. Neben der Überlassung eines Zimmers mit 23,28 m² wurde darin die Erbringung von Verpflegungs- und Betreuungsleistungen vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 und K4 verwiesen.

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Die Kosten hierfür wurden bis Ende 2019 durch Leistungen des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers gedeckt, der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 f SGB XII (alte Fassung) gewährte. Der Unterstützungsbedarf der Beklagten wurde in diesem Zusammenhang durch die Klägerin in Anwendung des Metzler-Verfahrens festgestellt und durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger der Hilfebedarfsgruppe IV (von V) zugeordnet. Auf dieser Grundlage erging ein entsprechender Bewilligungsbescheid nach dem SGB XII (a.F.). Die Zuordnung zu der Hilfebedarfsgruppe IV war danach Grundlage sowohl für den Umfang der Leistungserbringung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten als auch hinsichtlich der jeweiligen Vergütungshöhe in der zwischen der Klägerin und dem Land Berlin nach § 75 SGB XII vereinbarten Vergütungsvereinbarung.

6

Für das Jahr 2019 sah der zuständige Kostenträger, die Senatsverwaltung für Soziales, für die Hilfebedarfsgruppe IV zuletzt eine Vergütung in Höhe von 292,82 EUR betreuungstäglich vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen.

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Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01. Januar 2020 erfolgte eine Neuverortung des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgenommen. Sie wird nunmehr im SGB IX geregelt. Maßgeblich soll nun eine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsbestimmung sein. Im Zuge dessen änderte sich die Finanzierungsstruktur der Eingliederungshilfeleistungen von Tagesentgeltsätzen zu monatlichen Leistungsbeträgen. Dabei teilen sich die Leistungsbeträge in die Bereiche „Wohnen“, „Fachleistung (Eingliederungshilfe)“ und „Verpflegung – und sonstige Kosten“.

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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Anlage K7) informierte die Klägerin die Beklagte über die geplante Umstellung der Kostenverteilung.

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Basierend auf dem neuen BTHG schloss die Klägerin am 05. / 11. Dezember 2019 mit der zuständigen Senatsverwaltung für Soziales eine Vereinbarung nach den §§ 123 f SGB IX (neue Fassung). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen. Die Klägerin musste nur noch Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und die entsprechende Vergütung treffen. Die Prüfung der Qualität entfiel als vereinbarungsbedürftige Position, da die Prüfung der Qualität nunmehr gesetzlich geregelt ist.

10

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die Klägerin der Beklagten die Änderungen und Neufassung des Wohn- und Betreuungsvertrages mit, wobei sie auch die Vergütungen für die einzelnen Kostenblöcke aufgeschlüsselte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K8 verwiesen.

11

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Anlage K9) übermittelte die Klägerin das Vertragsänderungsangebot für den bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrag. Die Beklagte wurde zur Zustimmung zum angepassten Vertrag aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K10 verwiesen.

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Die Betreuer der Beklagten lehnten eine Zustimmung zur Vertragsänderung ab.

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Ab 2021 erhöhte sich die Vergütung für die Fachleistungen der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Erhöhung des Entgelts stimmte der Betreuer der Beklagten zu; allerdings ohne seine Zustimmung zu der streitgegenständlichen Vertragsanpassung zu erklären. Zahlreiche Schreiben der Klägerin mit der Bitte, der Vertragsanpassung schriftlich zuzustimmen, blieben erfolglos.

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Auch ein Forderungsschreiben vom 22. Januar 2021 mit Fristsetzung bis zum 5. Februar 2021 über einen Betrag in Höhe von 1573,08 € blieb ohne Folgen. Zahlungen leistete die Beklagte hierauf nicht.

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Die Klägerin behauptet, für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag sei die Geschäftsgrundlage durch das Inkrafttreten des BTHG weggefallen; entsprechend sei der Wohn- und Betreuungsvertrag anzupassen.

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Die monatlichen Kosten beliefen sich für die Beklagte seit der Gesetzesänderung durch das BTHG auf folgende Beträge:

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- 710,04 € für Unterkunft und Heizung

18

- 6.818,95 € für behinderungsbedingte Assistenzleistungen (Eingliederungshilfe)

19

- 147,83 € für Nahrungsmittel

20

- 88,69 € für Materialkosten im Bereich der hauswirtschaftlichen Assistenz

21

Mithin ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 7.765,51 EUR.

22

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden, was unstreitig ist, direkt zwischen der Klägerin und dem Träger der Eingliederungshilfe abgerechnet und betrugen im Jahr 2020 monatlich 6.818,95 EUR. Bezüglich der Kosten für Verpflegung und Material behauptet die Klägerin, diese hätten im Jahr 2020 insgesamt 2.847,24 EUR betragen, wovon die Beklagte, was unstreitig ist, lediglich 1.274,16 EUR bezahlte. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.573,08 EUR macht die Klägerin neben ihrem Antrag auf Zustimmung zur Vertragsanpassung (Antrag zu 1) klageweise als Antrag zu 2) geltend.

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Die Klägerin hat mit ihrer den Betreuern der Beklagten am 27. Mai 2021 zugestellten Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen

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1. der Änderung des zwischen den Parteien ursprünglich am 19. Juni 2009 als „Wohnheimvertrag“ geschlossenen, zuletzt einvernehmlich unter dem 05. April 2011 geänderten Wohn- und Betreuungsvertrages entsprechend dem Änderungsangebot der Klägerin vom 20. Dezember 2019, einschließlich der dort beigefügten Anlagen 2 sowie 5 bis 11 (beigefügt als Anlagenkonvolut „Wohn- und Betreuungsvertrag für Eingliederungshilfeleistungen (SGB IX) in besonderen Wohnformen i. S. v. § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII einschließlich Anlagen 2 sowie 5 bis 11) zuzustimmen,

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2. an sie 1.573,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.

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Das Landgericht Berlin hat die Beklagte am 18. Juni 2021 antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Gegen das am 22. Juni 2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2021 aufrechtzuerhalten.

29

Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Vertragsentwurf der Klägerin werde dem neuen Leitbild des SGB IX nicht gerecht. Sie meint, die Klägerin müsse in Abstimmung mit der Beklagten auf Grundlage eines zu erstellenden Teilhabeplans nach § 19 SGB IX über die konkrete Gestaltung der Leistungen im Hinblick auf Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme und den individuellen Bedarf entscheiden. Die Durchführung des Gesamtplanverfahrens sei unter Beteiligung des Leistungsberechtigten, also der Beklagten, zwingend erforderlich, um die Leistung festzustellen, §§ 117 f SGB IX. Ein Gesamtplansverfahren sei hier zwar im Mai 2021 begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen worden. Der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sei deshalb noch nicht erkennbar und könne dem entsprechend auch (noch) nicht vertraglich geregelt werden.

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Zudem übersteige das geforderte Entgelt von 147,83 EUR für Nahrungsmittel die tatsächlichen Ausgaben um 12,22 EUR. Abwesenheiten würden nicht bzw. zu gering berücksichtigt. Außerdem stünden die im Vertragsentwurf erklärten Kosten in Höhe von 88,89 EUR für Materialien in keiner Relation zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2021 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 f ZPO eingelegt worden.

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2. In der Sache bleibt der Einspruch jedoch erfolglos.

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2.1. Anspruch auf Zustimmung des Vertragsanpassungsangebots

38

Der Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu dem Änderungsangebot des am 19.06.2009 geschlossenen und zuletzt am 05.04.2011 geänderten Wohn- und Betreuungsvertrages vom 20.12.2019 folgt aus § 313 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

39

a) Durch die das Inkrafttreten des BTHG und die Neuverortung der Eingliederungshilfe in das SGB IX hat sich die gesetzliche Grundlage für den bisherigen Wohn- und Betreuungsvertrag grundlegend geändert. Im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses bildeten die ursprünglich auf der Grundlage des BRV (Berliner Rahmen Vertrag) und der nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Klägerin und dem Land Berlin abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zugleich die Vertragsgrundlage des zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages. Entsprechend haben sich mit dem BTHG und der damit einhergehenden fundamentalen Änderung der Refinanzierungsstruktur auf der Grundlage der §§ 123 f SGB IX (neue Fassung) zugleich die Umstände, die zur Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert. Der zuletzt am 5. April 2011 geänderte Wohn- und Betreuungsvertrag wäre bei Kenntnis dieser Änderung so nicht abgeschlossen worden.

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Der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung ist damit eröffnet.

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b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu dem geänderten Wohn- und Betreuungsvertrag ergibt sich darüber hinaus hier auch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG). Danach muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden, wenn der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben ist, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten. Ein Anspruch auf Nachholung der Form, auch für die Klägerin als Unternehmerin, wird bejaht, wenn keine der Vertragsparteien die Nichteinhaltung der Form zu vertreten hat. Die Nachholung muss erfolgen, sobald dies aus persönlichen Gründen bei dem Verbraucher und technisch möglich ist (vgl. BeckOGK/Drasdo WBVG § 6 Rn. 45-49).

42

Hier ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit der Entfall des zwischen den Parteien bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrages beiden Vertragsparteien nicht anzulasten, da sie auf gesetzlichen Änderungen beruht, die von den Parteien nicht zu beeinflussen waren. Danach ist ein Anspruch auf Zustimmung grundsätzlich gegeben.

43

c) Der Vertragsentwurf ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte geltend macht, vor Vertragsanpassung müsse ein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden, kann sie diesen Einwand gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Denn die Feststellung des Bedarfs erfolgt nicht durch die Klägerin, sondern durch die öffentliche Hand. Im Übrigen hat die Klägerin mehrfach bestätigt, dass eine erneute Vertragsanpassung erfolgen wird, wenn für die Beklagte ein höherer Bedarf festgestellt wird. Einem Zustimmungserfordernis steht dieser Einwand jedenfalls nicht entgegen, da der Klägerin eine fortgesetzte Leistung ohne vertragliche Grundlage nicht zugemutet werden kann.

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2.2. Die Klägerin kann darüber hinaus auch den offenen Fehlbetrag in Höhe von 1.573,08 € für Materialkosten von der Beklagten verlangen. Die monatlichen Beträge in Höhe von 236,52 € ergaben auf ein volles Jahr gerechnet die Gesamtsumme von 2.838,24 €. Abzüglich bereits geleisteter 1.274,16 € und zuzüglich entstandene Rücklastgebühren in Höhe von 9,00 € ergibt sich der geltend gemachte Klagebetrag des Antrages zu 2).

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Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus den §§ 286, 288 BGB.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1-3ZPO.