Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 28.04.2022 – 93 O 1/20

ECLI:DE:LGBE:2022:0428.93O1.20.00

Orientierungssatz

1. Bei der Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels "mit B-Vitaminen" als "Omni Biotic Stress" handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.(Rn.33)

2. "Stress" hat aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblichen Einfluss auf die eigene Gesundheit und wird in der Bevölkerung mit einer Vielzahl von Erkrankungen physischer und psychischer Art in Zusammenhang gebracht. Der durchschnittliche Verbraucher stellt mithin einen Zusammenhang zwischen dem Produkt "Omni Biotic Stress" und "Stress" bzw. dessen Bekämpfung dar.(Rn.33)

3. Auch die Angabe "Wissenschaft und Qualität" für das Präparat "Omni Biotic Stress" ist unzulässig, denn der angesprochene Verkehr ordnet die Angabe "Wissenschaft und Qualität" nicht nur den einzelnen beinhalteten Vitaminen, sondern dem Gesamtprodukt zu, dessen Wirkung bei der Stressbekämpfung und -vorbeugung wissenschaftlich anerkannt sein soll. Der wissenschaftliche Beweis ist aber nicht erbracht worden.(Rn.41)

4. Die Angaben in Zusammenhang mit der Werbung für das Präparat "Omni Biotic Stress":

a) "Stress? Tun Sie was dagegen!",

b) "Das ist das richtige 'Nervenfutter' für stressige Zeiten!" und

c) "Für wen ist OMNI-Biotic Stress geeignet? ( ... ) Außerdem hat Stress Effekte auf die Schleimhäute, wie z.B. die Darmschleimhaut. Eine normal funktionierende Darmschleimhaut ist von Billionen natürlichen Darmbakterien besiedelt, die in unserem Organismus eine zentrale Rolle spielen.",

sind gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO und damit ebenfalls unzulässig.(Rn.48)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt

1. die Bezeichnung ”Omni Biotic Stress” für ein Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern dies geschieht, wie in Anlage K5 wiedergegeben

2. die Angabe ”Wissenschaft und Qualität” für das Präparat ”Omni Biotic Stress” zu verwenden, sofern dies geschieht wie in Anlage K5 wiedergegeben

Nicht im System hinterlegt !!

3. für das Präparat „Omni Biotic Stress" mit folgenden Angaben zu werben und / oder

werben zu lassen:

3.1. „Stress ? Tun Sie was dagegen!",

3.2 „Das ist das richtige ‘Nervenfutter’ für stressige Zeiten!",

3.3 „Für wen ist OMNI-Biotic Stress geeignet ? (...) Außerdem hat Stress Effekte

auf die Schleimhäute, wie z. B. die Darmschleimhaut. Eine normal

funktionierende Darmschleimhaut ist von Billionen natürlichen Darmbakterien

besiedelt, die in unserem Organismus eine zentrale Rolle spielen",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K6 wiedergegeben.

1.1. Nicht im System hinterlegt!!!

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Tenor zu 1) bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- EUR vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zielen die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.

2

Die Beklagte zu 2) ist als Herstellerin des Präparats „OMNI BIOTIC STRESS mit B-Vitaminen“ auf deren jeweiligen Verpackung genannt. Das Produkt wird auf den Internetseiten wie in den Anlagen K5 und K6 wiedergegeben beworben.

3

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K9).

4

Im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (xxxx)/Kammergericht (xxxxx) erwirkte der Kläger eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

5

Mit der Klage macht der Kläger nunmehr im Hauptsacheverfahren erneut Unterlassungsansprüche sowie Kostenerstattung (Abmahnkosten) geltend. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) die Produktgestaltung und den Vertrieb des Produktes steuere. Ihre Passivlegitimation folge schon aus dem Impressum der Internetseite (Anlage K13). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Produktbezeichnung „Omni Biotic Stress“ eine unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 HCVO enthalte und auch die Angaben zu Ziffer 3 des Antrags unzulässig auf Stress Bezug nähmen. Der Zusatz „mit B-Vitaminen“ trete dahinter zurück. Der Verbraucher erblicke darin lediglich eine untergeordnete Inhaltsangabe. Es bleibe der Eindruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Einnahme des Präparates als Ganzem und der Bekämpfung von Stresssymptomen bestehe. Schließlich sei die Verwendung der Bezeichnung „Stress“ auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HCVO nicht zulässig. Die Angabe „Wissenschaft und Qualität“ beziehe sich auf das gesamte Präparat und nicht nur auf die Vitamine.

6

Der Kläger beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt

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1. die Bezeichnung ”Omni Biotic Stress” für ein Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern dies geschieht, wie in Anlage K5 wiedergegeben

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2. die Angabe ”Wissenschaft und Qualität” für das Präparat ”Omni Biotic Stress” zu verwenden, sofern dies geschieht wie in Anlage K5 wiedergegeben

10

3. für das Präparat „Omni Biotic Stress" mit folgenden Angaben zu werben und / oder

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werben zu lassen:

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3.1. „Stress ? Tun Sie was dagegen!",

13

3.2 „Das ist das richtige ‘Nervenfutter’ für stressige Zeiten!",

14

3.3 „Für wen ist OMNI-Biotic Stress geeignet ? (...) Außerdem hat Stress Effekte

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auf die Schleimhäute, wie z. B. die Darmschleimhaut. Eine normal

16

funktionierende Darmschleimhaut ist von Billionen natürlichen Darmbakterien

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besiedelt, die in unserem Organismus eine zentrale Rolle spielen",

18

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K6 wiedergegeben.

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II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte zu 1) bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie ist der Meinung, dass die Angabe „Stress“ eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe darstelle, weil der Stresslevel keinem bestimmten körperlichen Vorgang zuzuordnen sei. Eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion spreche sie nicht an. Der von einem Mittel erweckte Eindruck sei nämlich anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestimmen. Da auf der Frontseite der Verpackung verschiedenen Arten von Stress bestimmte Vitamine zugeordnet würden, nehme der Verbraucher die Bezeichnung „Omni Biotic Stress“ nicht isoliert wahr. Die Beklagte habe unspezifische gesundheitsbezogene Angaben durch spezifisch zugelassene gesundheitsspezifische Angaben ergänzt, was zulässig sei. „Omni Biotic Stress“ stelle daher einen verkürzten Oberbegriff dar, den sie durch die spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben für den Verbraucher erläutere. Eine solche Praxis sei in der Rechtsprechung anerkannt. Sie erlaube zudem die Verwendung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben auch für Kombinationspräparate, sofern sie einzelnen Wirkstoffen zugeordnet würden und diese in signifikanter Menge im Präparat enthalten seien. Diese Vorgabe habe sie hier umgesetzt. Die Erläuterung zu den einzelnen Vitaminen befinde sich unstreitig auf der Vorderseite der Verpackung, so dass der Verbraucher sie nicht übersehen könne. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Angabe „Wissenschaft und Qualität“ auch nicht als irreführend. Auch betreibe das Insitut Allergosan Studien im Bereich der Mikrobiom-Forschung.

23

Die Klage ist am 13. März 2020 zugestellt worden.

24

Die Akte des Landgerichts Berlin xxxxxx lag zu Informationszwecken vor.

25

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

I.

27

Das Landgericht Berlin ist international nach Art. 7 Ziff. 2 Brüssel-Ia-VO und örtlich nach § 32 ZPO zuständig, da der Verletzungserfolg auch in Berlin eintritt. Die Internetseite der Antragsgegnerin ist in Berlin abrufbar.

II.

28

Die Klage ist auch begründet.

29

Die Aktivlegitimation des Klägers ist unstreitig.

30

Die Beklagten sind passiv legitimiert. Die Beklagte zu 2) ist auf der Verpackung genannt (Anlage K3); ihre Passivlegitimation stellt sie auch nicht in Abrede. Die Beklagte zu 1) ist nach dem Impressum der Internetseite (Anlage K13) für die Bewerbung verantwortlich; darauf, ob sie das Produkt vertreibt, kommt es nicht an.

31

Antrag zu I 1:

32

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt die Bezeichnung „Omni Biotic Stress" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern dies geschieht wie aus der Abbildung der Verpackung gemäß Anlage K 5 ersichtlich, §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: HCVO, ABl. 204 vom 21.07.1998, S. 37 ff.). Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Ausgehend hiervon gilt Folgendes:

33

1. Bei der angegriffenen Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels „Omni Biotic Stress" handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, was sich nach dem Verständnis eine normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bemisst (vgl. Erwägungsgrund 16 der HWCO). Dieser Zusammenhang ist hier gegeben. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und Stress bzw. dessen Bekämpfung geht. Da Stress aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblichen Einfluss auf die eigene Gesundheit hat und in der Bevölkerung mit einer Vielzahl von Erkrankungen physischer und psychischer Erkrankungen in Zusammenhang gebracht wird, besteht der geforderte Zusammenhang hier.

34

2. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um spezifische Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um allgemeine, nicht spezifische Angaben zur Gesundheit im Allgemeinen oder zum Wohlbefinden.

35

Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO bzw. Art 14 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1200); dann liegt eine spezifische Angabe vor, während bei Aussagen, die aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten, unter Art. 10 Abs. 3 HCVO fallen. Danach geht es aber bei dem Begriff „Stress“ nicht um das allgemeine Wohlbefinden, sondern Stress kann gemessen werden (Herzfrequenzvariabilität, Cortisol-Spiegel usw.), so dass der durchschnittliche Verbraucher auch davon ausgehen muss, dass das Produkt zu einem messbaren Vorteil für den Gesamtorganismus und zwar nicht nur des psychischen Zustands (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23. August 2018 - 5 U 8/19 -), sondern auch des physiologischen führt.

36

3. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen gemäß Art. 1 O bis 19 HCVO genügen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da ist hier nicht der Fall. Die Zulässigkeit der Angaben folgt nicht daraus, dass auch Vitamine („Die enthaltenen B-Vitamine für ihre Nerven tragen zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress bei (B2), sowie zur normalen Funktion des Nervensystems (B2, B6, B12) und zu normaler psychischer Funktion (B6, B 12)".) genannt werden. Denn die beanstandeten Werbeaussagen beziehen sich nicht Vitamine, sondern auf das Gesamtprodukt „Omni Biotic Stress". Das Kammergericht hat hierzu im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:

37

„Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wenn auch das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen ist, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark, Rn 52). Das in der Bezeichnung „Omni Biotic Stress" enthaltene Versprechen, den Konsumenten vor Stress zu bewahren oder eingetretenen Stress zu mindern, geht hinaus über die zugelassenen Aussagen über Beiträge zu einer normalen Funktion des Nervensystems, zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress oder Zuständen des Nervensystems oder psychischer Funktionen, die von der Norm abweichen.(...)“

38

Dem folgt die Kammer. Das gilt auch schon deshalb, weil die Klägerin ebenso damit wirbt, dass neun natürlich im Darm vorkommende und vermehrungsfähige Bakterienstämme in dem Produkt enthalten sind, die mit den Vitaminen offenkundig nichts zu tun haben. Aus der Entscheidung des EuGH vom 30. Januar 2020 - Rechtssache 524/18 -, GRUR 2020, 140, beck-online, vermag die Kammer nicht Abweichendes herzuleiten. Denn dort geht es darum, dass einem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen. Vorliegend geht es aber um spezifische Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

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Antrag zu I 2:

40

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt die Angabe „Wissenschaft und Qualität" für das Präparat „Omni Biotic Stress" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K5 ersichtlich. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 lit. a) HCVO.

41

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art. 3 lit. a) HCVO nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Der angesprochene Verkehr ordnet die Angabe „Wissenschaft und Qualität" aber nicht nur den einzelnen Vitaminen, sondern dem Gesamtprodukt zu, dessen Wirkung bei der Stressbekämpfung und -vorbeugung wissenschaftlich anerkannt sein soll. Da die Kammermitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, können sie den Aussagegehalt der beanstandeten Werbung aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen.

42

Von wissenschaftlichen Studien zum Produkt kann nicht ausgegangen werden. Diese hat die Beklagte nicht vorgelegt. Da es auch nicht Aufgabe der Kammer ist, sich die Studien, die die Beklagte in der Klageerwiderung nennt, zum Beispiel aus dem Internet zu beschaffen, um zu prüfen, ob sich diese überhaupt auf das beworbene Produkt beziehen, war diesem Vortrag auch nicht weiter nachzugehen zumal sich die Studien jedenfalls nicht offensichtlich mit dem beworbenen Produkt, sondern z.B. auch mit Alzheimer zu befassen scheinen (Leblhuber et al., Curr. Alzeimer Res. Vol. 15, PP 1106-1113 (2018)).

43

Der Antrag ist auch nicht deshalb teilweise unbegründet, weil jedenfalls die Aussage „Qualität“ zulässig wäre. Denn diese steht im Hinblick auf das „und“ ersichtlich im Zusammenhang mit der Wissenschaftlichkeit und legt nahe, dass gerade die Qualität wissenschaftlich geprüft worden sei, was aber gerade nicht festgestellt werden kann.

44

Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Produkt Zutaten (B-Vitamine) enthalte, deren Wirkungen ihrerseits wissenschaftlich geprüft worden seien, kommt es hierauf nicht an, sondern auf das Gesamtprodukt.

45

Antrag zu I 3.

46

1. Der Kläger hat auch einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 3a UWG, 10 Abs. 1 HCVO gegen die Beklagte auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Präparat „Omni Biotic Stress" mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:,,Stress? Tun Sie was dagegen!", sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen werden.

47

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Präparat „Omni Biotic Stress" mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:,,Das ist das richtige „Nervenfutter" für stressige Zeiten!", sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich. Auch diese Anpreisung wiederholt die Zweckbestimmung des Produkts, Stress zu bekämpfen und stellt damit einen unzulässigen Zusammenhang zwischen den Produkt und der Stressbekämpfung her, s.o.. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch Angaben zu Vitamin B 2, B 6 und B 12 macht, da die Werbung über die Vitaminwirkung hinausgeht, s.o.

48

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Präparat „Omni Biotic Stress" mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:,,Für wen ist OMNI-Biotic Stress geeignet? ( ... ) Außerdem hat Stress Effekte auf die Schleimhäute, wie z.B. die Darmschleimhaut. Eine normal funktionierende Darmschleimhaut ist von Billionen natürlichen Darmbakterien besiedelt, die in unserem Organismus eine zentrale Rolle spielen.", sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO). Bei der beanstandeten Aussage handelt es sich um eine spezifische Aussage im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Denn es wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und gesunden Schleimhäuten hergestellt. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen gemäß Art. 10 bis 19 HCVO genügen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Das ist nicht der Fall. In der Liste über zulässige gesundheitsbezogene Aussagen im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 ist zwar eine Aussage über Vitamin B2 (Riboflavin) zu finden, das in dem Produkt „Omni Biotic Stress" enthalten sein soll. Zulässig ist die Angabe „Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei". Das ist aber unerheblich, weil die Werbeaussage sich nicht auf Vitamin B2 bezieht, sondern auf das Gesamtprodukt (s.o.).

49

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Sie kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, die nicht vorliegt.

50

Antrag zu II

51

Der Kläger hat im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung auch Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz (vgl. Ottofülling im MüKo, Lauterkeitsrecht, § 13 UWG, Rdnr. 296), der der Höhe nach nicht bestritten ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

52

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.