Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 06.05.2022 – 102 O 56/22
ECLI:DE:LGBE:2022:0506.102O56.22.00
Orientierungssatz
1. Richtet sich eine Werbemaßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern, findet für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates Anwendung, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind, Art. 6 Abs. 1 ROM-II. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet.(Rn.10)
2. Deutsches Recht kommt zur Anwendung, wenn eine Internet-Werbung in deutscher Sprache sich direkt an deutsche Verbraucher wendet.(Rn.7)
3. Bei der Internet-Werbung für ein in Kapselform angebotenes Nahrungsergänzungsmittel "Fburner" mit der Angabe "Garcinia Combogia-Fruchtextrakt" und der Aussage, dass der Stoffwechsel angeregt wird, handelt es sich um eine für Lebensmittel verbotene gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10, 13 HCVO. Zudem verstößt die Werbung gegen Art. 9 und Art. 14 LMIV weil es an den verpflichtenden Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV fehlt. Sie ist zudem irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, denn der durchschnittliche Verbraucher versteht unter dem Begriff "Stoffwechselanregung" eine Abnehmwirkung.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - zu vollziehen an dem Geschäftsführer wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt
1. Lebensmittel gegenüber dem Letztverbraucher zum Verkauf anzubieten, ohne die hierfür erforderlichen Pflichtangaben wie die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten anzugeben,
2. für das Produkt „PRIMA Kapseln“ zu werben:
2.1.
„Fburner mit Garcia Cambogia“,
2.2.
„100% NATÜRLICHE ZUTATEN – Der FBurner ist ein natürliches Produkt und mit dem Wirkstoff aus der Garcinia Cambogia Frucht ist er die optimale Ergänzung …zum Stoffwechsel anregen“,
jeweils wenn dies im Internet geschieht wie unter
...
aufgerufen und ausgedruckt am 30. März 2022 von 13:38 Uhr bis 13:59 Uhr (Anlagenkonvolut A 4) gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge gekennzeichneter Stelle:
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 04.05.2022
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.05.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin sicherungsfähige Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3a UWG beziehungsweise § 5 UWG zu besitzen. Die Aktivlegitimation des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass er seit dem 15. November 2021 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist, § 8b UWG.
1. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben.
a) Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.
Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ).
Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770).
Die Internetwerbung der Antragsgegnerin richtete sich vorliegend gezielt an deutsche Verbraucher Kunden, da sie auf der Internetplattform ....de erfolgt ist.
b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit war (auch) Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.
2. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Antragsgegnerin unterhaltenen Internetwerbung verwiesen werden.
3. Die Antragsgegnerin hat gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die aus dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG, so dass die Werbung als konkrete Verletzungsform zu untersagen war.
A) Die Werbung der Antragsgegnerin verstößt zum einen, wie der Antragsteller zutreffend geltend macht, gegen die Art. 9, 14 LMIV.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.
Verpflichtende Angaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.
Vorliegend waren die Angaben der Antragsgegnerin unzureichend, da sich in der Artikelbeschreibung lediglich der Hinweis findet, dass das Produkt „Garcinia Combogia-Fruchtextrakt“ enthält, in dem sich wiederum Hydroxycitronensäure Calcium befindet.
B) Die (Un-) Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen über die Wirkung der von der Antragsgegnerin angebotenen Kapseln richtet sich nach der HCVO (EG VO Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006), die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und in jedem Mitgliedsstaat der EU als unmittelbar anzuwendendes Recht (Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag) gilt.
Die Antragsgegnerin hat für das verfahrensgegenständliche Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, nämlich mit der Beeinflussung des menschlichen Stoffwechsels durch die Einnahme. Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel verboten, wenn sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 HCVO aufgenommen sind. Vorliegend war nicht zu erkennen, dass dies im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Kapseln oder die darin enthaltenen Inhaltsstoffe der Fall war. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen werden.
C. Darüber hinaus sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Angaben auch als irreführend im Sinne des Art. 7 LMIV beziehungsweise des § 5 Abs. 1 UWG anzusehen. Die Kammer stimmt insoweit dem Antragsteller zu, dass die überwiegende Mehrheit der Verbraucher die Bezeichnung der Kapseln als „FBurner“ im Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Stoffwechsel angeregt wird, als Hinweis auf eine Abnehmwirkung verstehen. Eine solche wird aber weder im Rahmen der Bewerbung des verfahrensgegenständlichen Produkts näher erläutert noch ist sie sonst ersichtlich.
D. Das besondere Eilbedürfnis folgt aus der Regelung des § 12 Abs. 1 UWG.
E. Eine Entscheidung war im schriftlichen Verfahren ohne weitere Anhörung der Antragsgegnerin zulässig, da der vom Antragsteller gestellte Antrag dem vorgerichtlich mit der Abmahnung vom 1.April 2022 ausgesprochenen Unterlassungsbegehren übereinstimmt. Für die Antragsgegnerin bestand daher die Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen, wovon sie nach dem Vorbringen des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht hat.
F. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 3 ZPO.