Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Versäumnisurteil vom 06.05.2022 – 15 O 266/20

ECLI:DE:LGBE:2022:0506.15O266.20.00

Orientierungssatz

Ein Informationsschreiben eines Luftfahrtunternehmens, welches suggeriert, es bestünde für Flugpassagiere nur eine Umbuchungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einen Gutschein zu erhalten, verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der ein Wahlrecht des Fluggastes zwischen einer vollständigen Erstattung innerhalb von sieben Tagen und einer anderweitigen Beförderung an das Ziel vorsieht. Durch das Schreiben wird der Rückerstattungsanspruch nach der Verordnung verschwiegen und hierdurch eine informierte geschäftliche Entscheidung verhindert, die der Verbraucher andernfalls getroffen hätte. Ein solches Schreiben ist unlauter i.S.d. § 3a UWG.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit Flugbeförderungsverträgen mit Verbrauchern bei der Annullierung von Flügen durch die Beklagte aufgrund der Covid-19-Krise in Schreiben an betroffene Verbraucher nur auf die Möglichkeit der Umbuchung hinzuweisen und dabei die Option einer Rückzahlung des Ticketpreises nicht zu erwähnen und damit bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass als Rechtsfolge einer Annullierung lediglich eine Umbuchung vorgesehen sei, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Anm.: Der hier einzufügende Text ist nicht im System hinterlegt und kann daher nicht übermittelt werden.)

und/oder

auf der Internetseite xxxxxx/de in den Erläuterungen zu den bestehenden Möglichkeiten einer Annullierung (Covid-19-FAQ) den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass nach einer Annullierung eines Fluges nur eine Umbuchung oder ein Fluggutschein als einfache und schnelle Möglichkeit zur Verfügung stehen und zugleich den Erhalt eines Fluggutscheines anzubieten, dessen Gültigkeit auf die Wintersaison 2020/2021 begrenzt ist, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

(Anm.: Der hier einzufügende Text ist nicht im System hinterlegt und kann daher nicht übermittelt werden.)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen 96 weiterer Verbraucher-und sozialorientierter Organisation Deutschland. Gemäß § zwei seiner Satzung bezweckt der Kläger, auch Interessen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Zudem ist der Kläger in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen.

2

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in England. Sie bietet auf ihrer Internetseite www.xxxxxx/de, die in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, die Möglichkeit, Flüge online zu buchen. Im Rahmen der Covid19-Pandemie übersandte die Beklagte Verbrauchern, deren Flüge sie annullieren musste, Informationsschreiben gemäß der Anlage K1 und wie im Urteilstenor zu 1) wiedergegeben.

3

Die Beklagte hielt außerdem auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Covid-19-FAQ“ die Informationen gemäß der Anlage K2 vor, welche im Urteilstenor zu 2) wiedergegeben sind.

4

Die Beklagte war zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2022 trotz Ladung vom 30. Juni 2021 nicht erschienen.

5

Die Klägerin beantragte,

6

was erkannt worden ist.

7

Sie stellte den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Landgericht Berlin ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig, da die beanstandete Website und das beanstandete Anschreiben sich bestimmungsgemäß an Kunden in Deutschland richtete. Es ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden, da die Rechte von in Deutschland lebenden Verbrauchern betroffen sind.

9

Die Beklagte war durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu verurteilen, da das Klagevorbringen die geltend gemachten Ansprüche deckt und die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen und ordnungsgemäß vertreten gewesen ist.

10

Das Anschreiben an die Verbraucher erweist sich gemäß § 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO als rechtswidrig und ist daher künftig zu unterlassen. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung sieht ein Wahlrecht des Fluggastes zwischen einer vollständigen Erstattung innerhalb von sieben Tagen und einer anderweitigen Beförderung an das Ziel vor. Der Erstattungsanspruch darf nicht durch einen Gutschein ersetzt werden. Über diese Rechte täuscht das Informationsschreiben der Beklagten, in dem sie suggeriert, es bestünde nur eine Umbuchungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einen Gutschein zu erhalten. Aus demselben Grund erweisen sich auch die Angaben in den FAQ als rechtswidrig. Die Angaben erweisen sich auch nach § 5a Abs. 2 Nummer 1 UWG als rechtswidrig, da der Rückerstattungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung verschwiegen wird und hierdurch eine informierte geschäftliche Entscheidung verhindert wird, die der Verbraucher andernfalls getroffen hätte.

11

Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € besteht gemäß § 286 BGB.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz ein Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 2 ZPO.