Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 10.05.2022 – 63 S 83/22

ECLI:DE:LGBE:2022:0510.63S83.22.00

Orientierungssatz

1. Nur tatsächliche Lärmbelastungen in der Wohnung sind als wohnwertmindernd zu erachten; auf die Auswirkungen auf das Grundstück kommt es nicht an.(Rn.3)

2. Eine Waschmaschine ist nicht schon dann anschließbar, wenn in der Wohnung Wasserleitungen liegen, ein Anschluss und Abfluss der Maschine (und ggf. ein Stromanschluss) vom Mieter aber erst hergestellt werden muss.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 17. Februar 2022, 17 C 819/19

Gründe

1

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 17.02.2022, Az. 17 C 819/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis richtig ist.

3

Die Kammer teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Merkmalgruppe 5 wohnwertmindernd zu berücksichtigen ist. Bis 2015 gab es zwei lärmbezogene Negativmerkmale. Das erste nahm ausdrücklich Bezug auf die Lage der Wohnung. Die beiden Merkmale sind seit dem Mietspiegel 2017 zusammengefasst und die Unterscheidung der Lärmquellen aufgegeben worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass es mit der Änderung nun nicht mehr auf die Auswirkungen auf die Wohnung, sondern das Grundstück ankäme. Die Auslegung des Amtsgerichts Charlottenburg, auf die sich das Amtsgericht Wedding stützt, ist im Übrigen nicht zwingend. Mit Umfeld kann sehr wohl auch das gemeint sein, was um die Wohnung liegt, wie auch die Merkmale „keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück“, „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück“ und das Merkmal zum Garten zeigen. Es spricht auch einiges dafür, nur tatsächliche Lärmbelastungen der Wohnung für wohnwertmindernd zu erachten, weil sie mehr Einfluss auf das zu zahlende Entgelt haben als die Lage des Grundstücks; schließlich verbringt der Mieter die überwiegende Zeit in der Wohnung. Es kommt hinzu, dass in der Arbeitsgruppe zum Mietspiegel die Auslegung des Amtsgerichts Charlottenburg bekannt und als ungewollte Interpretation angesehen worden ist, eine Klarstellung in der Orientierungshilfe aber wegen des Widerstandes der Vertreter der Mieter nicht aufgenommen worden ist (Handbuch zum Berliner Mietendeckel und zum Mietspiegel 2019, 2. Auflage, Seite 263).

4

Allerdings liegt in Merkmalgruppe 3 ein Negativmerkmal vor. Eine Waschmaschine ist nicht schon dann anschließbar im Sinne der Orientierungshilfe, wenn in der Wohnung Wasserleitungen liegen, ein Anschluss und Abfluss der Maschine (und ggf. ein Stromanschluss) vom Mieter aber erst hergestellt werden muss. Soweit auf den eingereichten Fotos ein Waschbecken mit Eckventil und Siphon zu sehen ist, erfordert der Anschluss einer Waschmaschine nicht nur das Anbringen einer Kupplung und damit Arbeiten am Eckventil, sondern auch den Austausch des Siphons, um einen zusätzlichen Abfluss herzustellen. Dabei besteht die Gefahr, dass Undichtigkeiten und Schäden an der Mietsache entstehen; ob der Abfluss überhaupt ausreichend dimensioniert ist, um Waschbecken und Maschine darüber zu entleeren, wird der Mieter auch nicht beurteilen können.

5

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

6

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.