Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 03.06.2022 – 103 O 101/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0603.103O101.21.00
Orientierungssatz
Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. (Rn.11) Die Werbung mit dem Bestandteil Hanf oder als Alternative zu Hanfprodukten ist irreführend, wenn das maßgebliche Produkt tatsächlich als Inhaltsstoff weder Hanf, noch eine mögliche Alternative dazu enthält. (Rn.12)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „xxxxxxx“ mit der Angabe wie folgt zu werben:
1.
„Calm Down“,
2.
„Alternative zu Hanföl“ und/oder
„… Hanftropfen“ und/oder
„… Hanfsamen“ und/oder
„…Hanf-Tee“,
3.
„Regeneration“ und/oder
„Ausgeglichenheit“ und/oder
„Effektive … Alternative zu Hanföl“:
4.
„Reich an Vitaminen, Mineralien und ungesättigten Fettsäuren“,
ohne jeweils zugleich in der Nährwertdeklaration oder aber im selben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe einer Nährwertkennzeichnung den Gehalt des jeweiligen Nährstoffs anzugeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unzureichender Nährwertkennzeichnung bei der Bewerbung des Mittels „xxxxxx“ auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des unlauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist seit 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Die Beklagte bewarb auch für den Produktabsatz auf dem deutschen Markt im Internet auf www.xxxxxx.de das von ihr in Verkehr gebrachte Mittel „xxxxxx“ mit den im Urteilstenor genannten Aussagen, wie in der dort dargestellten Anlage K 3 ersichtlich. Das Mittel besteht zu 99,6 % aus Zucker.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Angaben mit Schreiben vom 15.09.2021 vergeblich ab.
Der Kläger hält die Werbeaussagen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten für unzulässig.
Er beantragt im Wege des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren,
was erkannt worden ist.
Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage zulässig. Das Landgericht Berlin ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und gemäß § 14 Abs. 1S. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG örtlich zuständig.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren war gemäß §§ 331 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers zu entscheiden. Danach ist die Klage auch begründet.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich zu Ziffern I.1.) und 3.) aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Das ist hinsichtlich der angegriffenen Aussagen nicht geschehen. Art. 10 HCVO enthält ein Werbeverbot und damit eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Ziffer I.2) ergibt sich jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 UWG. Die Werbung mit dem Bestandteil Hanf oder als Alternative zu Hanfprodukten ist irreführend, da das Produkt der Beklagten tatsächlich als Inhaltsstoff weder Hanf, noch eine mögliche Alternative dazu enthält.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Ziffer I.4.) ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 HCVO. Danach darf mit nährwertbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO nur geworben werden, wenn diese nach dem Anhang der Verordnung zugelassen sind und in der Werbung die in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Das ist hier nicht der Fall. Art. 8 HCVO enthält ein Werbeverbot und damit eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Der Kostenerstattungsanspruch folgt aus § 13 Abs. 3 UWG.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 UWG.