Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 08.06.2022 – 46 S 82/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0608.46S82.21.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. Oktober 2021, 119 C 14/21 V, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 119 C 14/21 V – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung, in der in erheblichem Umfang das Vorbringen erster Instanz textbausteinartig wiederholt wird, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 4.204,08 € wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs der Marke Audi. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.634,35 €, den der Beklagte im Hinblick auf günstigere Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebs XXXXXX XXXXXXX GmbH & Co. KG abgezogen hat, sowie aus einem weiteren Abzug in Höhe von 1.569,73 € für sog. UPE-Aufschläge. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass der prozessführungsbefugten Klägerin dieser Anspruch nicht zusteht.
Gemäß § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (stRspr., siehe etwa NJW 2019, 852 Rn. 6). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 II 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden – wie hier geschehen – auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.).
Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB grundsätzlich auf diese verweisen lassen (BGH a.a.O.).
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die XXXXXX XXXXXX GmbH & Co. KG, auf die der Beklagte verwiesen hat, für sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und dort eine technisch gleichwertige Reparatur des Unfallschadens gewährleistet ist. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die Reparatur dort nach Maßgabe des Vortrags der Beklagtenseite günstiger ausgeführt werden kann.
Soweit der Schädiger den Geschädigten auf eine „freie Fachwerkstatt“ verweist, entspricht es zwar der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer qualitativ gleichwertigen sowie mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt nur dann verweisen lassen muss, wenn der Schädiger gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur dort unzumutbar machen (BGH a.a.O.). Unzumutbar ist die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ unter anderem dann, wenn das beschädigte Fahrzeug – wie hier – im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Denn – das ist entgegen der Ansicht des Klägers der wesentliche Gedanke – bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (BGH, NJW 2010, 606 Rn. 14; LG Wuppertal, NZV 2015, 505, 506; Almeroth in: MünchKomm-StVR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 187; Ekkenga/Kuntz in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 165; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 31.01.2022, § 249 BGB Rn. 159; Oetker in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 254 Rn. 92; Wellner, NJW 2012, 7, 11). Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den (Stundenverrechnungs-)Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH a.a.O.; Wellner a.a.O.).
Allerdings hat der Beklagte die Klägerin hier nicht auf eine „freie Fachwerkstatt“ bzw. eine Fachwerkstatt verwiesen, die, um eine Formulierung der Klägerin aufzugreifen, lediglich „Audi-versiert“ ist. Das Amtsgericht hat zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet festgestellt, dass es sich bei der XXXXXX XXXXXX GmbH & Co. KG nicht nur um eine „freie Fachwerkstatt“ handelt, sondern vielmehr um einen (Service-)Partner von Audi. Das entspricht dem Internetauftritt des Autohauses; zudem wird auf der Internetseite von Audi die XXXXXXX XXXXXX GmbH & Co. KG als Audi-Partner bezeichnet. Die Einschränkung, die der Bundesgerichtshof an die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt macht, greift im vorliegenden Fall nicht. Demgemäß steht der Verweisung das Alter des klägerischen Fahrzeugs nicht entgegen. Wird der Geschädigte – wie hier – auf einen (Service-)Partner des Fahrzeugherstellers verwiesen, sind die oben aufgezeigten Schwierigkeiten durch eine dort vorgenommene Reparatur nämlich nicht zu befürchten. Gegenteiliges zeigt die Klägerin nicht auf. Ausweislich der Berufungsbegründung, dort Seite 3, stellt die Klägerin vielmehr nicht in Abrede, dass sie bei einer Reparatur des Fahrzeugs in dem genannten Reparaturbetrieb nicht befürchten müsste, bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen in Schwierigkeiten zu geraten. Auf eine weitergehende Bindung des Referenzbetriebes an den Fahrzeughersteller o.Ä. kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin aufgrund des aufgezeigten Zwecks der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Restriktionen nicht an. Eine andere Auffassung hätte im Übrigen zur Folge, dass der Geschädigte grundlos am Schadensfall verdienen würde. Das widerspräche dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. etwa BGH, NJW 2020, 3591 Rn. 8 und 10; NJW 2003, 2085; Oetker in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 20 m.w.N.). Auch wenn das nicht entscheidend ist, sei noch darauf hingewiesen, dass die Autohaus K. GmbH & Co. KG lediglich Partnerin der Fahrzeughersteller Audi und VW sein dürfte. Beide gehören zum Volkswagen-Konzern. Welche weitere Nähe des Reparaturbetriebs zum betroffenen Fahrzeug die Klägerin insoweit erwartet, erschließt sich daher nicht.
Weitere Umstände, die der Klägerin eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt unzumutbar machen würden, macht sie nicht geltend.
Nach allem sind die Abzüge, die der Beklagte unter Hinweis auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der XXXXXXXXXXXXX GmbH & Co. KG berechtigt. Da unstreitig geblieben ist, dass dort auch keine UPE-Aufschläge vorgenommen werden, hat der Beklagte auch insoweit zu Recht einen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, NJW 2019, 852 Rn. 13).
Folglich hat die Klägerin, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Nur klarstellend sei mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Klägerin nicht auch daran scheitert, dass sie ihr Fahrzeug gegebenenfalls vollständig sach- und fachgerecht hat reparieren lassen. Der Weg der fiktiven Schadensabrechnung steht dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich, wie oben ausgeführt, auch dann zu, wenn er eine vollständige Reparatur vorgenommen hat (siehe etwa auch KG, r+s 2018, 163, 164; OLG München, NJW-RR 2021, 340). Auf die für die vollständige Reparatur tatsächlich verauslagten Kosten ist er dann beschränkt, wenn feststeht, dass diese geringer sind als diejenigen Kosten, die der vom Geschädigten eingeschaltete Gutachter prognostiziert hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Gutachter angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig (BGH, NJW 2014, 535 Rn. 11; Schulz, NJW 2022, 994 Rn. 22f.). Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben.