Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 08.06.2022 – 52 O 226/22
ECLI:DE:LGBE:2022:0608.52O226.22.00
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -
untersagt,
ihre Google AdWords-Kampagne so einzurichten, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Makaio SUP kaufen“ und/oder „SUP Makaio“ in die Google Suchmaschine eine auf die Webseite der Antragsgegnerin hinweisende GoogleAd Anzeige erscheint, dessen Anzeigentitel die Begriffe „Makaio SUP“ enthält, solange sie tatsächlich keine Makaio SUP Boards anbietet, wenn dies geschieht wie in den nachfolgenden Werbeanzeigen:
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist aufgrund des mit der Antragsschrift vom 11.05.2022 sowie der damit vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemachten Sachverhalts zu erlassen.
I. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
1. Der Antragsteller ist als Mitbewerber der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, denn beide Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis beim Vertrieb von Stand Up Paddle (SUP) Boards über das Internet.
Danach ist eine Werbung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie u.a. die Verfügbarkeit enthält. Entscheidend ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.
a) Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Antragsgegnerin sind als irreführend zu bewerten, weil sie geeignet sind, bei dem angesprochenen Publikum, zu dem die Kammermitglieder zählen, eine relevante Fehlvorstellung über die Verfügbarkeit und Qualität des über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Die Werbung erscheint als Anzeige, wenn ein Interessent bei der Internet-Suchmaschine Google die Suchbegriffe „Makaio SUP kaufen“ und/oder „SUP Makaio“ eingibt. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwartet aufgrund des Inhalts dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite auch SUP Boards aus dem Hause des Antragstellers anbietet, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Denn ein Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2017 - 6 U 209/16). Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige verstärkt. Sie enthält in der farblich und in der Schriftgröße hervorgehobenen Überschrift den Hinweis auf das Zeichen "Makaio".
b) Die irreführende Werbung der Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1073 Tz. 34 - Geo-Targeting).
3. Die Antragsgegnerin haftet für die irreführende Werbung. Dahinstehen kann, ob sie die gegenständliche Google-Anzeige selbst erstellt oder Google mit der Erstellung aus Grundlage dynamischer Keywords beauftragt hat. Denn ihr Verhalten ist adäquat kausal für die eingetretene Irreführung.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt. Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Im Deliktsrecht besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolgs geeignet ist. Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (BGH GRUR 2016, 961 Rn. 32, 34 jeweils m.w.N. - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Nach diesem Maßstab ist die Beauftragung von Google durch die Antragsgegnerin adäquat kausal für die Irreführung des angesprochenen Publikums gewesen.
Mit der Nutzung des Anzeigenangebots von Google lässt die Antragsgegnerin im eigenen Namen eine Werbeanzeige veröffentlichen, obwohl sie - im Fall von dynamischen KeyWords - deren inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil Google den konkreten Inhalt des Anzeigentitels erstellt. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt - wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist - im Falle der Hinzufügung einer Marke eines Dritten, die die Antragsgegnerin nicht im Angebot hat, zum irreführenden Gehalt der Werbeanzeige. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zu Wettbewerbsverstößen oder Markenrechtsverletzungen kommt, da Google in den vorgelegten Nutzungsbedingungen sogar auf ein solches Risiko hinweist (vgl. Seite 19 der Antragsschrift), so dass eine rechtsverletzende Werbung nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe.
4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß indiziert und ist von der Antragsgegnerin nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
II. Der Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Gemäß § 12 Abs. 1 UWG wird die Dringlichkeit vermutet. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung sind nicht ersichtlich, insbesondere hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung binnen der im Kammergerichtsbezirk geltenden Regelfrist von zwei Monaten ab Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß bei Gericht eingereicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG und entspricht den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift.