Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 25.07.2022 – 63 T 61/21

ECLI:DE:LGBE:2022:0725.63T61.21.00

Orientierungssatz

Kann eine Räumungsklage nur einem von zwei Mietern zugestellt werden, weil der zweite Mieter mit unbekannter Adresse bereits ausgezogen ist, so hat der nach Klagezustellung ausgezogene Mieter bei übereinstimmender Erledigungserklärung die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hat der Vermieter die gegen den mit unbekannter Adresse ausgezogenen Mieter eingereichte Klage wieder zurückgenommen, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kein Raum, da mangels Zustellung kein Prozessverhältnis entstanden ist.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 8. April 2021, 22a C 540/20

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Mai 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 8. April 2021 geändert:

Der Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die beiden Mieter, die Beklagten zu 1.) und zu 2.), erwirken wollen. Die Klageschrift konnte nur dem Beklagten zu 1.) zugestellt werden, da die Beklagte zu 2.) bereits aus der Wohnung ausgezogen war, ohne dass dies der Klägerin bekannt war. Der Beklagte zu 1.) räumte die Wohnung nach Klagezustellung, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat; der Beklagte zu 1.) hat dem nicht widersprochen. Die gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Klage hat die Klägerin sodann zurückgenommen.

2

Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat das Amtsgericht die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 54 % dem Beklagten zu 1.) und zu 46 % der Klägerin selbst auferlegt. Gegen den ihr am 29. April 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass sich die Kostenentscheidung, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen habe, aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ergebe.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt dem Beklagten zu 1.) aufzuerlegen.

4

Entgegen der amtsgerichtlichen Wertung war eine Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Rahmen derer die Klägerin selbst mit Kosten zu belasten gewesen wäre, nicht veranlasst. Die Klägerin hat zwar ihre gegen die Beklagte zu 2.) eingereichte Klage wieder zurückgenommen; gegenüber der Beklagten zu 2.) ist aber mangels Zustellung kein Prozessrechtsverhältnis entstanden, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kein Raum war (vgl. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 14; Kammergericht, Beschluss vom 29. November 2002 – 7 W 234/02 – in juris; OLG Oldenburg MDR 2007, 867). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 269 Abs. 3 S. 3 letzter Halbsatz ZPO, da diese Regelung allein den Sonderfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft, in dem ausnahmsweise dem Beklagten, gegen den die Klage zurückgenommen worden ist, Kosten auferlegt werden sollen. Es geht der Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde aber nicht darum, eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 2.), die dann im Übrigen als Mitmieterin gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1.) haften würde, zu erwirken.

5

Bestand demnach nur ein einzelnes Prozessrechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.), richtet sich die Kostenentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich nach § 91a ZPO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten zu 1.) die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen. Er hat die Wohnung nach Klagezustellung geräumt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Veranlassung dazu, ihn von einem Teil der Kosten zu entlasten, besteht nicht. Insbesondere hat die Tatsache, dass die Klage zunächst auch gegen die gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 2.) gerichtet war, keine zusätzlichen Kosten ausgelöst. Zudem besteht kein Grund, den Beklagten zu 1.) davon profitieren zu lassen, dass der Klägerin der Auszug der Beklagten zu 2.) und deren neue Anschrift nicht mitgeteilt worden ist.