Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 02.08.2022 – 67 S 149/22
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Berufungsverfahren sich durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt hat.
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die aus der Verurteilung der Beklagten resultierende Beschwer übersteigt den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die Klage ist - zur späteren Bemessung der gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlichen zulässigen Miete - auf Auskunft über die Anschaffungsdaten und -preise des mitvermieteten Inventars gerichtet. Die für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende materielle Beschwer des Auskunftspflichtigen richtet sich deshalb nach dem Aufwand an Zeit und Kosten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 23. März 2011 − XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 9 ff.).
Gemessen daran übersteigt die Beschwer der beklagten GmbH 600,00 EUR nicht. Sie hat zwar einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 EUR geltend gemacht, weil sie zur Auskunftserteilung zunächst ihren Wirtschafts- und Steuerberater zu dem behaupteten Stundensatz beauftragen müsse. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen ist allerdings grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess gemäß §§ 20 ff. JVEG beanspruchen könnte (vgl. BGH, a.a.O.). Diese indes werden von dem durch die Beklagte geltend gemachten Stundensatz bei Weitem überstiegen (vgl. BGH, a.a.O.).
Es kommt hinzu, dass die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer hier ohnehin außer Betracht zu lassen sind. Denn solche können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es. Denn es ist weder hinreichend dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die beklagte GmbH, die die Auskunftserteilung durch ihre satzungsmäßigen Organe erbringt, zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Die eigenständige Auskunftserteilung mag ihr zwar lästig sein, ausgeschlossen ist sie hingegen nicht.
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Beklagten die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.