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Landgericht Berlin Beschluss vom 17.08.2022 – 538 Qs 110/22

ECLI:DE:LGBE:2022:0817.538QS110.22.00

Orientierungssatz

Ein im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung falsch benannter Tatort (hier: nicht existierender Tatort "BAB 105") stellt einen schwerwiegenden Fehler dar, der zulasten der ausstellenden Behörde geht und eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nach sich zieht.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 2. Juni 2022, 297 OWi 1453/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Amtsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 02.06.2022 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss das Bußgeldverfahren gem. § 206a StPO eingestellt und in der sehr ausführlichen und zutreffenden Begründung ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid an einem schwerwiegenden Mangel leide, weil kein existierender Tatort angegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

2

Mit der sofortigen Beschwerde macht die Amtsanwaltschaft geltend, dass sich die Betroffene in ihrem Einspruchsschreiben selbst auf den falsch benannten Tatort bezogen habe, so dass der Bußgeldbescheid seiner Informationsfunktion ausreichend gerecht werde.

3

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Einstellung erfolgte zu Recht, weil im Bußgeldbescheid ein nicht existierender Tatort „BAB 105" angegeben war. Warum die Betroffene in ihrem Einspruchsschreiben sich selbst auf den nicht existierenden Tatort bezog, kann nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden. Wahrscheinlich hat sie den Tatort ungeprüft aus dem Bußgeldbescheid übernommen. Keinesfalls kann daraus der sichere Schluss gezogen werden, dass sie genau wusste, wo sie die Verkehrordnungswidrigkeit begangen haben sollte. Gerade bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss eindeutig feststehen, wo genau diese stattgefunden hat, weil an einem anderen Tatort eine andere Höchstgeschwindigkeit gelten kann. Da aus dem Bußgeldbescheid der Tatort gerade nicht klar and unmissverständlich hervorgeht, wird er seiner Informationsfunktion nicht gerecht.

4

Solche schwerwiegenden Fehler in einem Bußgeldbescheid, wie ein falscher Tatort müssen zu Lasten der ausstellenden Behörde gehen-und können nicht durch den Betroffenen selbst geheilt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.