Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 26.10.2022 – 46 O 275/22

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Verfügungsklägerin wegen ihrer Behinderung unzulässig zu benachteiligen, indem sie ihr den Zutritt zu dem Einzelhandelsgeschäft „... Markt“, ...straße ..., ... Berlin, unter Mitführung ihres Assistenzhundes verweigert, wie geschehen am 23.07.2022 im Einzelhandelsgeschäft „... Markt“ unter vorstehender Anschrift.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Mitte entstanden sind, diese hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) Unterlassungsansprüche wegen diskriminierenden Verhaltens geltend.

2

Am 23.07.2022 suchte die Klägerin in Begleitung von zwei Personen und eines Hundes den von der Beklagten betriebenen Supermarkt in der ...straße ... in Berlin auf. Die Mitarbeiter der Beklagten wurden auf den Hund der Klägerin aufmerksam. Sie teilten der Klägerin wird, dass das Betreten der Räumlichkeiten mit einem Hund nicht zulässig sei. Die Klägerin teilte den Mitarbeitern daraufhin mit, dass der Hund ein Assistenzhund sei. Zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern der Beklagten kam es dann zu einer verbalen Auseinandersetzung. Teile des Gesprächs zwischen ihr und den Mitarbeitern der Beklagten nahm die Klägerin mit ihrem Mobiltelefon als Video auf. Die Mitarbeiter der Beklagten erteilten der Klägerin Hausverbot.

3

Die Klägerin behauptet, dass sie einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% habe. Sie leide unter Panikattacken und benötige erkrankungsbedingt zur therapeutischen Stabilisierung einen Assistenzhund, so auch am 23.07.2022. Ihr Hund sei am Vorfallstag deutlich als Assistenzhund gekennzeichnet gewesen.

4

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2022 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte (weitere) Ansprüche gemäß dem AGG geltend. Mit Schreiben vom 19.08.2022 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zurück.

5

Die Klägerin hatte die Sache zunächst beim Amtsgericht Mitte anhängig gemacht. Die Antragsschrift war dort am 08.09.2022 eingegangen. Mit Beschluss vom 29.09.2022 hat sich das Amtsgericht Mitte für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Berlin verwiesen.

6

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

7

Die Beklagte hat es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Klägerin wegen ihrer Behinderung unzulässig zu benachteiligen, indem sie ihr den Zutritt zu dem Einzelhandelsgeschäft „... Markt“, ...straße ..., ... Berlin, unter Mitführung ihres Assistenzhundes verweigert, wie geschehen am 23.07.2022 im Einzelhandelsgeschäft „... Markt“ unter vorstehender Anschrift.

8

Die Beklagte beantragt,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß verhalten und die Klägerin weder benachteiligt noch diskriminiert hätten. Der Supermarkt sei am 23.07.2022, an dem – unstreitig – in Berlin der CSD stattfand, mit größtenteils alkoholisierten Kunden völlig überfüllt gewesen. Aus Sicherheitsgründen sei es geboten gewesen, dass der Hund der Klägerin die Räumlichkeiten zeitweise verlasse.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des von der Klägerin aufgenommenen Videos. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

14

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 21 I 2 AGG.

15

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 21 I AGG glaubhaft gemacht.

16

Nach dieser Vorschrift kann der Benachteiligte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 19 I, II AGG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, und dann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen. Gemäß § 19 I Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung unter anderem aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäft) unzulässig.

17

1. Die Klägerin hat am 23.07.2022 in dem von der Beklagten betriebenen Supermarkt eine Benachteiligung im Sinne des § 19 I Nr. 1 AGG erfahren.

18

Die Klägerin ist als im Sinne des AGG behindert anzusehen. Unter Behinderung im Sinne des AGG ist nicht nur eine „Schwerbehinderung“ gemeint. Erfasst sind alle Personen, die aufgrund ihrer nicht ganz vorübergehenden gesundheitlichen Situation gehandicapt sind (Däubler in: Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl., § 1 Rn. 78 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar erfüllt. Die Klägerin hat unter Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft gemacht, dass ihr Grad der Behinderung 40% beträgt, sie unter Panikattacken leidet und aufgrund ihrer Erkrankung zur therapeutischen Stabilisierung einen Assistenzhund benötigt. Die Echtheit der Bescheinigung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg vom 07.01.2021 und des ärztlichen Attests vom 08.09.2020 hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

19

2. Die Klägerin ist am 23.07.2022 durch die Mitarbeiter der Beklagten wegen ihrer Behinderung (jedenfalls) im Sinne des § 3 II AGG benachteiligt worden.

20

a) Nach dieser Vorschrift liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Ein in § 1 AGG genannter Grund ist unter anderem eine Behinderung.

21

b) Die Klägerin hat am 23.07.2022 beim Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Supermarkt unstreitig ihren Hund mitgeführt. Sie hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie den Mitarbeitern der Beklagten erklärt habe, dass sie den Hund aufgrund ihrer psychischen Erkrankung benötige und auch entsprechende Atteste vorlegen könne. Er sei als Assistenzhund gekennzeichnet gewesen. Auf dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Video, welches die Klägerin am Tag des Vorfalls aufgenommen hat, ist zu hören, dass im Hintergrund darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt. Diesen Hinweis stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Die Mitarbeiterin der Beklagten reagierte darauf, wie sich ebenfalls aus dem Video ergibt, mit dem Bemerken, dass das „schön“ sei. Gleichwohl wurde ihr der Einkauf in Begleitung des Hundes nicht gestattet. Gegen die Verwertung des von der Klägerin aufgenommenen Videos bestehen jedenfalls deshalb keine Bedenken, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit der Inaugenscheinnahme des Videos einverstanden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 286 Rn. 15a a.E.). Indem die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin nicht gestatteten, (weiter) mit dem Hund einzukaufen, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich die von der Klägerin mitgeführten Bescheinigungen vorzeigen zu lassen und dementsprechend auf ihre gesundheitliche Situation Rücksicht zu nehmen, haben sie die Klägerin im Sinne des AGG benachteiligt. Die Unzulässigkeit des Vorgehens ergibt sich letztlich auch aus dem Vortrag der Beklagten selbst. Hiernach hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass ihr Hund ein Assistenzhund sei, für einen kurzen Moment „zwei Karten“ hochgehalten und dann wieder eingesteckt; das Attest habe sie jedoch nicht vorgezeigt. Auch bei diese Sachlage wäre es den Mitarbeitern der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin zu bitten, die notwendigen Dokumente so vorzuzeigen, dass sie ausreichend Einsicht nehmen können. Dass die Klägerin hierzu nicht bereit gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Aus den Umständen ergibt sich, dass es den Mitarbeitern der Beklagten gleichgültig war, ob die Klägerin auf den Assistenzhund angewiesen ist. Sie haben billigend in Kauf genommen, der Klägerin den Einkauf in Begleitung des Hundes unmöglich zu machen, obwohl sie behinderungsbedingt darauf angewiesen war, den Hund bei sich zu führen.

22

c) Nur vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass es mit Art. 3 III 2 GG und Art. 11 Satz 1 VvB unvereinbar wäre, die Klägerin darauf zu verweisen, Einkäufe durch ihre Begleiter abwickeln zu lassen. Dies käme einer überholten Bevormundung der Klägerin gleich, weil es voraussetzt, dass sie die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre (zeitweise) aufgibt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 1282 Rn. 42).

23

2. Die Benachteiligung erfolgte auch bei der Durchführung eines zivilrechtlichen Massengeschäfts. Die Beklagte zieht das nicht in Zweifel.

24

3. Die Beklagte muss sich das Handeln ihrer Mitarbeiter auch zurechnen lassen. Auf die Vorschrift des § 831 BGB kommt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht an. Vielmehr muss sich die Beklagte das Verhalten ihrer Mitarbeiter analog § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Deinert in: Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl., § 21 Rn. 21; allg. zur Anwendung des § 278 BGB auf den einem Verschulden vorgelagerten Pflichtverstoß siehe etwa Grundmann in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 278 Rn. 50). Das im Rahmen des § 278 BGB erforderliche Schuldverhältnis ergibt sich hier jedenfalls aus § 311 II Nr. 2 bzw. 3 BGB.

25

4. Dass es den Mitarbeitern der Beklagten nur darum gegangen sei, dass die Klägerin den Supermarkt wegen der hohen Anzahl von größtenteils alkoholisierten Kunden lediglich zeitweise aus Sicherheitsgründen verlasse, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf dem in Augenschein genommenen Video ist weder eine hohe Zahl von Kunden zu sehen noch alkoholisierte Personen. Zu sehen sind vielmehr nur vereinzelte Kunden, wie sie während eines normalen Betriebs üblich sind. Schon vor diesem Hintergrund sind die von der Beklagten vorgelegten „Gedächtnisprotokolle“ ihrer Mitarbeiter, bei denen es sich nicht um eidesstattliche Versicherungen handelt, nicht geeignet, die vorgetragenen Sicherheitsbelange glaubhaft zu machen. Auch unabhängig von den Sicherheitsbelangen hat die Beklagte keine Gründe glaubhaft gemacht, die die in Rede stehende Behandlung der Klägerin rechtfertigen (§§ 3 II Hs. 2, 20 I AGG).

26

5. Die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 21 I 2 AGG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Sie wird durch die erste Verletzungshandlung indiziert (Wendtland in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2022, § 21 AGG Rn. 10 m.w.N.). Es ist hier auch nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Verletzungshandlungen kommt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass sie nunmehr in Berlin studiert und auch beabsichtigt, den von der Beklagten betriebenen Supermarkt weiterhin aufzusuchen.

27

6. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht gemäß § 21 V AGG ausgeschlossen. Derartiges behauptet auch die Beklagte nicht.

28

7. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welche gesundheitlichen Folgen der Vorfall für die Klägerin nach sich gezogen hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang – es geht lediglich um einen Unterlassungsanspruch – nicht an.

29

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Eine Verletzungshandlung liegt – wie bereits ausgeführt – vor. Die Beklagte hat sich geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, den Supermarkt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu meiden und auf andere Geschäfte auszuweichen. Das würde dem Sinn des AGG erkennbar zuwiderlaufen. Der Verfügungsgrund ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Selbstwiderlegung weggefallen. Der zeitliche Ablauf rechtfertigt einen solchen Schluss nicht.

30

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 281 III 2, 890 II ZPO. Einer ausdrücklichen Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Sie folgt ohne Weiteres aus § 929 ZPO (van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 8. Aufl., Rn. 720).