Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 09.12.2022 – 23 O 247/21
ECLI:DE:LGBE:2022:1209.23O247.21.00
Orientierungssatz
Ist bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung eine höhere Prämie (Risikozuschlag) wegen gefahrerhöhender Umstände (hier: rheumatologische Vorerkrankung) vereinbart worden, kann der Versicherte später das Verlangen auf eine angemessene Herabsetzung der Prämie gemäß § 41 S. 1 VVG nicht allein auf den Umstand stützen, dass sich die angenommene dauerhafte Grunderkrankung über längere Zeit nicht manifestiert hat. Denn ein Wegfall der Risikoerhöhung ist deshalb nicht anzunehmen (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 – 23 O 261/11, VersR 2014, 97).(Rn.26) (Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlungen sowie einen reduzierten Beitragssatz vom Beklagten im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger litt 2013 an schmerzhaften Gelenksschwellungen. Von seiner ambulanten Rheumatologin Dr. ... wurde die Diagnose rheumatoide Arthritis gestellt und in der Folge medikamentös behandelt. Für die Einzelheiten der dortigen Feststellungen und Behandlungen wird auf die Anlage K10 Bezug genommen.
Der Kläger wurde 2017 als Beamtenanwärter in der Funktion als Justizwachtmeister eingestellt.
Bei einer Vorstellung am 07.11.2017 in der rheumatologischen Fachambulanz der Charité wurde kein Hinweis für eine Aktivität der vordiagnostizierten rheumatoiden Arthritis festgestellt. Es wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
Nach den Grundsätzen der Risikoprüfung des Beklagten schließen rheumatologische Vorerkrankung grundsätzlich den Abschluss einer Krankenversicherung aus. Es wird Bezug auf die Anlage B2 genommen. Nur für Beamtenanwärter gab es eine Öffnung durch Zahlung eines Risikozuschlages.
Die Parteien schlossen zum 01.02.2018 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung ab. Auf den Versicherungsantrag des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2017 mit, dass eine Versicherung nur mit einem Zuschlag von 30 % erfolgen könne wegen vorhandener Gelenkerkrankungen. Es wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Auf dieser Basis wurde der Versicherungsschein in der Folge erteilt. Für die Einzelheiten zu den Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.01.2019 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Beitragszuschlag in Zukunft nicht mehr zu berechnen, da er bereits seit Juli 2016 nicht mehr medikamentös behandelt werde und sogar noch länger schmerzfrei sei. Es wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte der Beklagte mit, dass der Zuschlag schon aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen gering eingestuft sei und günstigere Vertragsbedingungen nicht möglich sein. Es wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.
In einem Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. ...x vom 08.04.2021 wird berichtet, dass der Kläger anhaltend beschwerdefrei sei. In der Zusammenschau der Befunde wird mitgeteilt, dass die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis kritisch hinterfragt werden müsse und gegebenenfalls eine Differenzialdiagnose gestellt werden müsse. Es wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, bei ihm würde keine rheumatologische Erkrankung vorliegen und hätte auch nie vorgelegen. Er nimmt Bezug auf die Anlagen K6 und K7. Insofern sei bei ihm auch gar kein erhöhtes Risiko vorhanden. Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 behauptet er, seine ambulante Rheumatologin habe ihn unter den Verdacht einer Psoriasis-Arthritis behandelt.
Bis zum heutigen Tage habe er aber die dafür typische Schuppenflechte nicht gehabt. Auch akute Gelenkentzündungen hätten seit 2013 nicht vorgelegen.
Der Versicherungsvertreter des Beklagten habe ihm vor dem Unterschreiben des Versicherungsantrages im Jahr 2017 mitgeteilt, dass nach weiterer 2-jähriger Beschwerdefreiheit der Risikozuschlag auf Antrag entfallen könne. Nur vor diesem Hintergrund sei er bereit gewesen, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2020 behauptet er, der Vertreter des Beklagten habe damals mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe bei anhaltender Beschwerdefreiheit von 2 Jahren den Risikozuschlag auf Antrag wieder entfernen zu lassen, dies würde durch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen.
Er meint, ein Risikozuschlag dürfe nur bei einem tatsächlich erhöhten Risiko erhoben werden. Daher habe er zum einen ein Anspruch darauf die im Zeitraum Februar 2019 bis September 2021 bezahlten Zuschläge in Höhe von 2.177,79 € zurückzuerhalten. Für die Berechnung wird auf die Seiten 4f. der Klageschrift, Blatt 6f., Bezug genommen. Zum anderen habe er auch einen Anspruch darauf, dass der Zuschlag ab Oktober 2021 wegfalle.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.177,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, einer Herabsetzung eines monatlichen Risikozuschlages der zwischen [sic.] unter der Krankenversicherungs-Servicenummer 8320194.0 abgeschlossenen Krankenversicherung von derzeit 74,46 € monatlich auf 0 € ab Oktober 2021 zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bereits aus den vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen sei ohne weiteres zu entnehmen, dass er an einer rheumatoiden Arthritis leide, auch wenn diese zwischenzeitlich keine Aktivität aufweise. Auch die in der Anlage K7 benannte Differenzialdiagnose eines Zustandes nach palindromen Rheumatismus sei eine Erkrankung, die zu einem Risikozuschlag berechtige. Denn insofern bestehe auch weiterhin ein erhebliches Risiko, dass künftig Gelenksentzündungen auftreten könnten, da die Krankheit unregelmäßig schubweise verlaufe.
Der Kläger sei vor Abschluss des Vertrages nur zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es die Möglichkeit einer späteren Überprüfung des Risikozuschlags gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet.
I.
Der Kläger konnte bei keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen die Voraussetzungen für die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ausreichend darlegen.
1. Soweit er geltend machte, dass die Parteien bei Vertragsschluss unzutreffender Weise von dem Vorliegen eines Risiko erhöhenden Gesundheitszustandes in Form einer rheumatoiden Arthritis ausgegangen sein, scheitert ein Anspruch nach § 41 VVG daran, dass er auch durch Einreichung zahlreicher medizinischer Behandlungsunterlagen und Stellungnahmen nicht ausreichend konkret aufzeigen konnte, dass bei ihm tatsächlich keine entsprechend risikoerhöhende Grunderkrankung vorliegt.
Nach § 41 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine angemessene Herabsetzung der Prämie verlangen, wenn wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart war und diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden sind.
Ob ein gefahrerhöhender Umstand nach Antragstellung weggefallen oder bedeutungslos geworden ist, ist anhand der subjektiven Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers zu beurteilen, die der konkrete Prämienkalkulation zugrunde liegen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.04.2013 – 23 O 261/11 –, Rn. 36, juris). Der Beklagte hat durch Einreichung der Anlage B2 substantiiert vorgetragen, das rheumatische Erkrankungen generell und eine chronische Polyarthritis ebenfalls nach seinen Risikoprüfungsgrundsätzen als risikoerhöhende Erkrankungen eingestuft werden, die allgemein sogar dazu führen, dass ein Versicherungsantrag abgelehnt wird.
Das bedeutet aber, dass bei einer dauerhaften Grunderkrankung allein der Umstand, dass diese sich über längere Zeit nicht manifestiert hat, nicht dazu führt, dass ein Wegfall der Risikoerhöhung anzunehmen ist (vgl. LG Berlin, a.a.O.; BeckOK VVG/Klimke, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 41 Rn. 6-6.1).
Dabei trägt der Kläger die Darlegungslast dafür trägt, dass der gefahrerhöhende Umstand weggefallen ist bzw. nie vorgelegen hat (vgl. BeckOK VVG/Klimke, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 41 Rn. 15).
Aus den eingereichten Behandlungsunterlagen und medizinischen Schreiben lässt sich aber nicht die positive Feststellung entnehmen, dass weder eine rheumatoide Arthritis noch ein Zustand nach palindromen Rheumatismus bestand bzw. besteht. Vor diesem Hintergrund war das angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen, da selbst bei Unterstellung der von ihm eingebrachten Differenzialdiagnose nach den Risikogrundsätzen des Beklagten ein gefahrerhöhender Umstand vorläge. Mithin fehlt es bereits an der Erheblichkeit der entsprechenden Beweisaufnahme.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Anlage K10 die behandelnde Dr. xxx Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ist, so dass von einer mehr als ausreichenden Fachexpertise der Behandlerin ausgegangen werden kann, welche Diagnose nach den von ihr erhobenen Befunden zu stellen war.
Folgerichtig hatte auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass für ihn der Fokus des Verfahrens aus seiner Sicht eher auf einer unzutreffenden Beratung vor Vertragsschluss liege
2. Aus dem Klägervortrag ergab sich auch nicht, dass mit dem Vertreter des Beklagten eine vom Versicherungsschein abweichende vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 5 VVG getroffen wurde. Insofern war auch nach dem Klägervortrag mitgeteilt worden, dass nach 2 Jahren eine Gesundheitsprüfung erfolgen könne. Dies ist auch auf Antrag des Klägers durch den Beklagten vorgenommen worden mit für den Kläger nachteiligen Ergebnis.
Zum einen war der entsprechende Vortrag schon nicht so konkret, als dass das Gericht nach dem objektiven Empfängerhorizont hätte prüfen können, ob die tatsächlichen Angaben und das tatsächliche Verhalten des Vertreters des Beklagten schon als Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung gewertet werden kann. Denn allein die subjektive Empfindung des Klägers, dass er nach der Beratung das Gefühl gehabt habe, er werde bei 2 Jahren Beschwerdefreiheit auf jeden Fall im Rahmen einer Gesundheitsprüfung eine Reduktion der Prämie erhalten, ist für die Beurteilung nicht maßgeblich. Das Gericht müsste vielmehr durch den Vortrag in die Lage versetzt werden prüfen zu können, ob ein objektiver Dritter die entsprechenden Erklärungen tatsächlich so hätte verstehen müssen.
Zum anderen wäre die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage bereits nicht geeignet, die hier begehrten Forderungen zu begründen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.