Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 18.01.2023 – 80 T 489/22

ECLI:DE:LGBE:2023:0118.80T489.22.00

Orientierungssatz

1. Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen waren und sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten. (Rn.3)

2. Dies ist der Fall, wenn die Beauftragung des Detektivs in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung erfolgt ist und darüber hinaus die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht war (Anschluss LG Köln, Beschluss vom 31. August 1999 - 1 T 211/99). (Rn.4)

3. Eine Kostenerstattung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die vorgelegten Rechnungen die Anforderungen erfüllen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf auch bei einer Vereinbarung eines Pauschalbetrages einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung. (Rn.5)

4. Ist der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt, kann nicht überprüft werden, inwieweit die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - II-10 WF 34/08). (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 7. Oktober 2022, 206 C 215/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.10.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg I. Instanz vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nach einem Wert des Beschwerdegegenstands von 1.624,00 € zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Zu Recht hat wurden die Detektivkosten von 1.624,00 € nicht als erstattungsfähig angesehen.

3

Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig sein, um überhaupt vortragen zu können (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht, Rn. 13_28).

4

Die Tätigkeit des Detektivs war prozessbezogen. Wie aus den Rechnungen hervorgeht, erfolgte dessen Beauftragung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung. Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs war aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Klägerin geführtes Telefonat den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusste (vgl. LG Köln, Beschluss vom 31. August 1999 – 1 T 211/99 –, juris).

5

Allerdings erfüllen die vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf nämlich einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung (vgl. Zöller-Herget, a. a. O.; LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 84 T 792/97 –, Rn. 2 - 6, juris). Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen (KG JurBüro 2004, 32).

6

Aus den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.09.2022 vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, wie sich die errechneten Beträge zusammensetzen.

7

Dies mag zwar darauf beruhen, dass ein Pauschalbetrag vereinbart wurde. Zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren wären aber weitere Angaben erforderlich gewesen. Auch den Ausführungen der Beklagten und der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung des Detektivs vom 19.11.2022 lässt sich nicht entnehmen, wie viele Stunden er im Einzelnen für welche konkrete Ermittlungstätigkeit aufwenden musste. Zwar wird in der eidesstattlichen Versicherung erläutert, dass bei einem Stundenhonorar von 75,00 € und einem Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden Kosten von insgesamt 1.875,00 € entstanden seien, die den vereinbarten Maximalbetrag sogar übersteigen würden. Um welche konkreten Observationen, Recherchen, Kontaktversuche u.ä. mit welchem konkreten Zeitaufwand es sich dabei handelt, lässt sich den Angaben des Detektivs aber nicht nachvollziehbar entnehmen.

8

Einige Anhaltspunkte ergeben sich zwar aus seiner Zeugenvernehmung. Dort hat er ausgeführt, dass er von der Beklagten beauftragt worden sei, die sich auf Empfehlung bei ihm gemeldet habe. Er habe zunächst festgestellt, wo die Klägerin wohne und wo sie früher gewohnt habe. Er habe auch herausgefunden, dass ihr Sohn eine Wohnung in Bansin auf Usedom habe, in der sie aber nicht gewohnt habe. Dann habe er festgestellt, dass Andere ihm nichts mehr sagen könnten und er mit der Klägerin selbst sprechen müsse. Er habe deshalb am 12.08.2020 bei der Klägerin angerufen und ein Gespräch mit ihr geführt, in der er sich als Leiter einer Seniorenresidenz ausgegeben habe. Danach habe er den Inhalt des Telefonats aufgeschrieben, um ihn nicht zu vergessen. Außerdem habe er mit Nachbarn gesprochen in dem Haus, in dem die Klägerin jetzt wohne, mit ein oder zwei Parteien, die ihm aber nichts Zweckdienliches hätten sagen können.

9

Gleichwohl sind seine Kosten nicht erstattungsfähig, denn es fehlt an der Vorlage eines Ermittlungsberichts und der danach aufgegliederten Kostenrechnung (KG JurBüro 2004, 32). Da der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist, kann nicht überprüft werden, inwieweit er und auch ev. entstandene weitere Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – II-10 WF 34/08 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 14 W 671/90 –, juris).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

11

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist.