Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 01.02.2023 – 46 S 55/22
ECLI:DE:LGBE:2023:0201.46S55.22.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 9. August 2022, 103 C 152/21 V, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das 09.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 103 C 152/21 V – abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.418,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Forderung der ... GmbH aus der Rechnung vom 19.08.2021 in Höhe von 611,74 € freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ADAC-Rechtsschutzversicherung zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 243,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 (Beklagte zu 2) bzw. dem 16.12.2021 (Beklagter zu 1) zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von (weiteren) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,37 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat weit überwiegend Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.
1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang. Das Amtsgericht hat bei der Bildung der Haftungsquote, wie die Kammer bereits in der Verfügung vom 20.12.2022 ausgeführt hat, die Rechtslage verkannt.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den „Kreisverkehr“ des Ernst-Reuter-Platzes von der äußersten linken Fahrspur in die Straße des 17. Juni verlassen wollte. Denn diese Fahrspur weist – wie sich unter anderem aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung in Augenschein genommen Lageplan ergibt – von der Bismarckstraße aus kommend einen Richtungspfeil aus, der ein Weiterfahren im „Kreisverkehr“, aber auch ein Ausfahren in die Straße des 17. Juni erlaubt, während alle weiteren Fahrspuren ein Ausfahren in die Straße des 17. Juni anordnen. Diese Pfeile nach Anlage 2 zu § 41 I StVO (Zeichen 297) sind dabei Fahrtrichtungsgebote und keine bloßen Empfehlungen (vgl. BGH, NJW 2014, 1181 Rn. 9), sodass das Klägerfahrzeug nicht abgebogen ist und einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, sondern dem Straßenverlauf gefolgt ist (vgl. auch KG, Urteil vom 10.10.2022 – 22 U 104/21 – n.v.).
b) Der Beklagte zu 1 hat (zuletzt) den dritten Fahrstreifen von links befahren, wie sich unter anderem aus den von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 06.01.2022 zur Akte gereichten Fotos ergibt. Nach der maßgeblichen Markierung auf Höhe der Hardenbergstraße ist aus diesem Fahrstreifen eine Weiterfahrt nach rechts auf die Straße des 17. Juni vorgesehen. Der Kläger wollte aber geradeaus in Richtung Marchstraße fahren.
c) Nach allem hat sich nicht die Klägerin, sondern allein der Beklagte zu 1 sorgfaltspflichtwidrig verhalten. Aufgrund der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1 tritt die vom Kfz der Klägerin ausgehende einfache Betriebsgefahr bei der Haftungsabwägung zurück (vgl. BGH a.a.O. Rn. 13).
2. Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt Folgendes:
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 3.083,44 € brutto, die die Rechnung vom 28.08.2021 ausweist. Der Einholung des in der mündlichen Berufungsverhandlung erörterten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
aa) Gemäß § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich möglichst so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Deshalb müssen die nach § 249 II 1 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 I BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss; der Schaden ist subjektbezogen zu ermitteln. Diese nach § 249 II 1 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes im Sinne von § 249 II 1 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 I BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 II 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 II 2 i.V.m. mit § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 II 1 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar. Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen (siehe zum Ganzen BGHZ 63, 182).
Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Der Geschädigte kann in solchen Fällen grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung der Werkstatt zunächst seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können (BGH a.a.O.).
bb) Gemessen daran hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Reparaturkosten in Höhe von 3.083,44 €. Unerheblich ist es, ob es für eine sach- und fachgerechte Reparatur, wie die Klägerin durch die Vorlage der weiteren Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros in der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals bekräftigt hat, erforderlich war, alle Felge auszutauschen, oder ob es, wie die Beklagten vortragen, ausreichend gewesen wäre, nur die vordere rechte Felgen zu erneuern. Die Klägerin hat auf der Grundlage des von ihr eingeholten Schadensgutachtens eine Reparatur in einer anerkannten Werkstatt in Auftrag gegeben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass sie am Gutachten und der auf dieser Grundlage durchgeführten Reparatur Zweifel an der Ordnungsgemäßheit hätte haben müssen. Sie hat sich folglich unter Berücksichtigung ihrer begrenzten technischen Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft gehalten. Etwaige Fehler der Reparaturwerkstatt muss sie sich, wie ausgeführt, nicht zurechnen lassen.
b) Die Klägerin hat zudem unter Berücksichtigung der klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung, zu denen sich die Beklagten nicht verhalten haben, einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für neun Tage zu je 35 €, mithin auf Zahlung von 315 €.
c) Die erstattungsfähige Unkostenpauschale beträgt nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – 25 €, sondern lediglich 20 € (KG, NJ 2021, 226, 227). Höhere Unkosten hat die Klägerin nicht dargelegt.
d) Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros in Höhe von 611,74 €.
e) Nach einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 4.030,18 € kann sie zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 554,78 € verlangen. Die Kammer hat hierbei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zugrunde gelegt. Die Zuerkennung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 – wie sie hier geltend gemacht ist – kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit.
f) Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. als Rechtshängigkeitszinsen geschuldet.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 100 IV, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), sind nicht ersichtlich.