Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 15.03.2023 – 46 O 316/21
ECLI:DE:LGBE:2023:0315.46O316.21.00
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin, kein Datum verfügbar, 22 U 36/23, Berufungsrücknahme, Urteil
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.
Am 18.10.2019 befuhr der Kläger in Begleitung seines minderjährigen Sohnes, des Zeugen T... ...., die A100 in Berlin. Er wollte auf die A115 wechseln. Vor der Kreuzung Halenseestraße/Messedamm kam er vor einer Rotlicht abstrahlenden Ampel zum Stehen. Es gab dort drei Fahrstreifen, die durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) markiert sind. Auf der linken Spur befanden sich Pfeile, die nach links wiesen, auf der mittleren Spur Pfeile, die geradeaus zeigten. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhr der Kläger in die Kreuzung ein. Im weiteren Verlauf kam es zur Kollision mit einem Lkw, für den der Beklagte nach Maßgabe des Auslandspflichtversicherungsgesetzes (AuslPflVG) einstandspflichtig ist. Beide Fahrzeuge wollten nach links in die Halenseestraße abbiegen. Weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig.
Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
Der Kläger behauptet, er habe sich an der Ampel im linken Fahrstreifen eingeordnet. Zum Unfall sei es erst auf der Halenseestraße gekommen. Der Fahrer des Lkw habe unter Verstoß gegen § 7 V StVO einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorgenommen und den Unfall dadurch verursacht und verschuldet.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.061,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden, der ihm aus dem Unfallereignis vom 18.10.2019 entstehen wird, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass der Lkw an der Ampel vor der Kreuzung im linken Fahrstreifen gestanden habe. Der Kläger habe sich rechts daneben befunden. Der Unfall habe sich mitten auf der Kreuzung ereignet. Bei dieser Sachlage stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.02.2023 verwiesen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen O... ..., K... ..., T... ... und M... .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.11.2022 und 22.02.2023 Bezug genommen.
Die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin 3022 ... /20 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
II. 1. a) Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger fuhr von der A100 kommend in Richtung der Kreuzung Halenseestraße/Messedamm. Vor dieser Kreuzung kam er an der Ampel zum Stehen, um die Fahrt nach dem Umschalten auf Grün nach links auf der Halenseestraße fortzusetzen. An der Ampel gab es drei Fahrstreifen, die jeweils durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) markiert waren. Im linken Fahrstreifen war eine Pfeilmarkierung aufgebracht, die nach links wies, im mittleren Fahrstreifen eine Pfeilmarkierung, die lediglich geradeaus zeigte. Insoweit ist der Sachverhalt unstreitig. Weiter geht die Kammer davon aus, dass sich der Kläger an der Ampel im mittleren Fahrstreifen befand. Zur Kollision kam es dann etwa im Bereich der Fußgängerfurt der Halenseestraße, wie es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2023 gefertigten Skizze entspricht.
b) Soweit der Sachverhalt streitig ist, beruht die Überzeugungsbildung der Kammer (§ 286 ZPO) auf folgenden Erwägungen:
aa) Nach dem Unfall hat sich der Kläger – im ...-Klinikum – gegenüber der Polizei geäußert. Diese hat unter anderem Folgendes vermerkt:
„[...] in welchem Fahrstreifen er [der Kläger] an der roten Ampel gewartet habe, wisse er nicht mehr genau, links daneben sei aber der Lkw gewesen. [...]
Nach Eröffnung des Tatvorwurfs [...] gab [der Kläger] an, dass der Lkw doch hinter ihm gestanden haben müsse, da sein Navi angegeben habe, dass sie links abbiegen müssten. Der Lkw sei dann beim Abbiegen so schnell von hinten links an seinem Pkw vorbeigezogen [...]“
Gemäß § 415 I ZPO begründet das polizeiliche Unfallprotokoll, bei dem es sich insoweit um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 2004, 1381), den vollen Beweis des durch die Polizei beurkundeten Vorgangs, hier also der Aussage des Klägers. Den gemäß § 415 II ZPO möglichen Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, hat der Kläger nicht geführt:
Eine Parteivernehmung kam gemäß § 445 II ZPO nicht in Betracht (vgl. Kuhnke, NZV 2018, 447, 454). Das gilt auch für die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO (vgl. BGH, NJW 1965,1714). Die bloße Parteianhörung genügt für die Beweisführung demnach erst recht nicht. Aber auch ungeachtet dessen vermag die Kammer den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Glauben zu schenken. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie zutreffen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, den Beamten – abweichend vom Inhalt des Protokolls – gesagt zu haben, dass seine erste Wahrnehmung gewesen sei, dass sich der Lkw kurz vor dem Unfall [!] links neben ihm befunden habe. Davor habe er den Lkw nicht gesehen. Die Kammer sieht sich insgesamt nicht imstande, dem Kläger zu glauben, weil seine Angaben nicht frei von Widersprüchen sind. Schriftsätzlich hat er vortragen lassen, durch die Halskrause „rhetorisch“ massiv eingeschränkt gewesen zu sein. In seiner persönlichen Anhörung gab er ebenfalls an, dass er aufgrund der Schiene kaum habe sprechen können. Andererseits erklärte er, sich in der oben dargestellten Weise gegenüber der Polizei geäußert zu haben. Auf eine massive Einschränkung usw. deutet das gerade nicht hin. Zudem hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2023 gebeten, die Schiene anzulegen, sie maximal zu befestigen und dann einige Sätze zu sagen. Als der Kläger dies tat, wurde deutlich, dass sich die Schiene zwar auf das Sprechen auswirkt, dennoch konnte sich der Kläger so ausdrücken, dass man ihn ohne Weiteres verstehen konnte, was der Kläger dann letztlich selbst nicht(mehr) in Abrede stellte.
Auch die Aussage des Zeugen ... hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Er gab – ähnlich wie der Kläger – unter anderem an, dass durch die Halskrause ein Gespräch „nicht möglich“ gewesen sei. Das trifft, wie oben ausgeführt, schlicht nicht zu. Bereits aus diesem Grund sieht sich die Kammer gehindert, dem Zeugen zu glauben.
Die Aussagen der Zeugen ..., ... und ... waren unergiebig. Für sich Günstiges kann der Kläger aus ihnen nicht herleiten.
Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Polizei zunächst angab, dass sich der Lkw an der Ampel links neben ihm befand. Weiter ist davon auszugehen, dass der Kläger nach der Eröffnung des Tatvorwurfs seine Aussage änderte und nunmehr angab, dass der Lkw hinter ihm gestanden haben müsse.
bb) Von der Beweiswirkung des § 415 ZPO ist zwar die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung nicht erfasst (siehe etwa Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 415 Rn. 10; Krafka in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.12.2022, § 415 Rn. 27). Insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (Huber und Krafka jew. a.a.O.).
Zu berücksichtigen ist aber zunächst, dass spontanen und unverfälschten Äußerungen, die zeitnah im Anschluss an einen Unfall gemacht werden, besonders starke Bedeutung zukommt, da diese erfahrungsgemäß richtig sind (KG, NZV 2010, 395 m.w.N.). Umstände, die darauf hindeuten, dass der Kläger (psychisch) nicht in der Lage war, sich sinnvoll zu äußern, sind nicht ersichtlich. Zwar gab der Kläger im Zuge seiner persönlichen Anhörung an, Kopfschmerzen und Schwindel gehabt zu haben. Auf einer Skala von 1-10 gab er seinen Beschwerden eine 10. Auf der anderen Seite will er aber den Unfall bereits im Rettungswagen geschildert und den Beamten, wie bereits gesagt, klar zu verstehen gegeben haben, dass seine erste Wahrnehmung darin bestanden habe, dass der Lkw kurz vor dem Unfall links neben ihm gewesen sei. All das passt nicht zusammen. Im Arztbericht vom Unfalltag, den der Kläger als Anlage K24 vorgelegt hat, heißt es zudem, dass die Sprache „flüssig“ gewesen sei. Auch das deutet mitnichten darauf hin, dass der Kläger psychisch nicht in der Lage war, sich ausreichend klar zu äußern.
Soweit der Kläger seine von der Polizei protokollierte Aussage für unverwertbar hält, weil es an einer zureichenden Belehrung fehlen würde, geht das ins Leere. Ein Beweisverwertungsverbot greift hier nicht ein. Einzelheiten hinsichtlich der Belehrung müssen hierbei nicht vertieft werden. In Betracht kommt jedenfalls ein Verstoß gegen § 136 I 1 StPO. Ein Verstoß gegen strafprozessuale Belehrungsvorschriften hat allerdings kein Verwertungsverbot im Zivilprozess zur Folge. Die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten ist nicht darauf gerichtet, ihn vor einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen (BGH, NJW 2003, 1123, 1125). Es geht allein um den Schutz vor Strafverfolgung; hierfür bedarf es eines Beweisverwertungsverbots im Zivilprozess nicht (BGH a.a.O.).
Neben der – verwertbaren – Aussage des Klägers gegenüber der Polizei ist ferner zu berücksichtigen, dass der mittlerweile verstorbene Fahrer des Lkw ausweislich der Ermittlungsakte mitteilte, an der roten Ampel im linken Fahrstreifen gewartet zu haben. Das passt hervorragend zu der Aussage, die der Kläger zunächst – also vor der rechtlichen Einordnung der Unfallsituation – gegenüber der Polizei gemacht hat. Hiernach habe der Lkw nämlich links neben ihm gestanden.
Der Aussage des Zeugen ... kann die Kammer, wie oben ausgeführt, nicht glauben.
Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Zu der Frage, in welchem Fahrstreifen sich die beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge vor der Ampel befanden, könnte ein Sachverständiger nichts sagen.
cc) Aus allem folgt, dass der Kläger aus dem mittleren Fahrstreifen begann, nach links abzubiegen. Der Unfall ereignete sich dann, wie der Kläger (zuletzt) vorgetragen hat, etwa im Bereich der Fußgängerfurt der Halenseestraße.
2. Gemessen daran hat der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen. Der Kläger hätte dem allein richtig eingeordneten Lkw – die Pfeilmarkierungen waren verbindlich (vgl. BGH, NJW 2014, 1181 Rn. 9) – das Abbiegen nach links, bei dem er die Zielspur frei wählen durfte, ermöglichen müssen, ohne ihn in Bedrängnis zu bringen. Da sich der Unfall, wie der Kläger zuletzt angegeben hat, etwa im Bereich der Fußgängerfurt der Halenseestraße ereignete, war das Abbiegen noch nicht beendet. Das ist erst mit dem endgültigen Einordnen, also allenfalls 15-20 Meter hinter der Fußgängerfurt, der Fall (vgl. KG, Urteil vom 18.11.2019 – 22 U 18/19 – BeckRS 2019, 31739 Rn. 8). Ein unsorgfältiger Spurwechsel des Lkw-Fahrers (§ 7 V StVO) lag daher nicht vor. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers tritt die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr, soweit es um Ansprüche nach dem StVG geht, bei der Haftungsabwägung (§ 17 I, II, 18 III StVG) zurück. Ansprüche gemäß § 823 BGB bestehen ohnehin nicht, da ein Verschulden des Lkw-Fahrers nicht bewiesen ist.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.