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Landgericht Berlin Urteil vom 16.03.2023 – 52 O 333/22

ECLI:DE:LGBE:2023:0316.52O333.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.....de den Abschluss von entgeltlichen Verträgen zur Bereitstellung und Lieferung von Waren wie Lebensmittel, Zutaten und Rezepten in Kochboxen, einschließlich Zusatzprodukten oder sonstigen Waren in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, ohne auf dieser eine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung der Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht wie folgt:

Anm.: Nicht im System hinterlegt

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nebenkosten in Höhe von 221,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.9.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Erfüllung der Pflichten der Beklagten nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, insbesondere die Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche, einer Bestätigungsseite und einer Bestätigungsschaltfläche auf ihrer Webseite.

2

Der Kläger ist ein Verband, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, und zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG gehört. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite die Möglichkeit an, dass Kunden Lebensmittel zur Zubereitung von Rezepten zu Hause bestellen. Die sog. “Kochboxen” mit vorproportionierten Zutaten und die Rezepte werden dann zu den Kunden geliefert. Wie sich aus § 2 Ziff. 2.2 der vom der Beklagten verwendeten AGB (Anlage K 3) ergibt, bietet die Beklagte den Abschluss von Verträgen zur wöchentlichen Lieferung an. Am 18.07.2022 war auf der Webseite der Beklagten weder eine Kündigungsschaltfläche, noch eine Bestätigungsseite oder eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden. Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen am 18.07.2022 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 28.07.2022 informierte die Beklage den Kläger, dass die verlangten Anpassungen der Webseite vorgenommen wurde, und dass von einer Unterlassungserklärung daher abgesehen wird. Zwischenzeitlich ist die Beklagte dem Verlangen des Klägers bezüglich der Bereitstellung der Kündigungsschaltfläche nachgekommen, eine Unterlassungserklärung wurde aber nicht abgegeben.

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Die Klägerin mach Abmahnkosten in Höhe von 221,10 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklage beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und nicht begründet. Es fehle schon an der nötigen Klagebefugnis. Die genannte Vorschrift sei zudem keine solche des „Fernabsatzrechts“, deswegen fehle es an der Verbandsklagebefugnis. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, weil die Beklagte die nötigen Anpassungen nach § 312 k BGB schon vor Klageeinreichung implementiert habe. Der Anwendungsbereich von § 312 k BGB sei nicht eröffnet, weil gem. § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB diese Vorschrift auf „Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden“, keine Anwendung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

10

Das LG Berlin ist gem. § 6 UKlaG örtlich und sachlich zuständig.

11

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 312k Abs. 4 BGB, der eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts zu Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist und dem Schutz der Verbraucher dient, und somit ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b) UKlaG darstellt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass es sich vorliegend um einen Fernabsatzvertrag handelt. § 2 Abs. 2 Satz 1 UKlaG beinhaltet, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt (“insbesondere”), eindeutig eine nicht abschließende Liste von Verbrauchergesetzen. Gehört ein Vertrag nicht zu den gelisteten Verträgen, so ist seine Eigenschaft als Verbraucherschutzvertrag an der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu messen. Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UKlaG, 42. Auflage, § 2 Rn. 2). § 312k soll Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr künftig in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (MüKoBGB/Wendehorst BGB, 9. Auflage, § 312k Rn. 1), und verfolgt somit den Zweck des Verbraucherschutzes. Dass die Norm in ihrem Abs. 6 eine eigene gesetzliche Rechtsfolge vorsieht, beeinflusst ihre Einordnung als Verbraucherschutzgesetz nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Gesetz für Vorschriften wie das Fernabsatzrecht, die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKlaG explizit genannt werden, auch an anderen Stellen besondere Rechtsfolgen anordnet (vgl. § 312 g i.V.m. § 355 BGB), ohne dass die Eigenschaft der Norm als Verbraucherschutzgesetz beeinflusst wird (vgl. Auch LG Köln - 33 O 362/22 - (Anlage K7).

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Die Klage ist auch begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB. Die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen werden von § 312k BGB erfasst. Es handelt sich bei den von der Beklagten auf ihrer Webseite angebotenen Verträgen unzweifelhaft um solche im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

14

Das Geschäftsmodell der Beklagten wird insbesondere nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgeschlossen, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2022 meint. Denn ausweislich seines Wortlauts bezieht sich § 312 Abs. 2 Nr. 8 nur auf die Normen der Kapitel 1 und 2 des 2. Untertitels, wobei § 312k BGB zum 3. Kapitel gehört.

15

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch trotz der zwischenzeitlichen Erfüllung seitens der Beklagten der Pflichten gemäß § 312k Abs. 4 BGB. Unstreitig hat die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 01.07.2022 und dem 28.07.2022 die gesetzlich geforderten Schaltflächen nicht zur Verfügung gehalten und somit eine Zuwiderhandlung iSv § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begangen. Die Wiederholungsgefahr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird widerleglich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UKlaG, a.a.O., § 2 Rn. 37, BGH, Urt. v. 6.6.2018 - VIII ZR 247/17). Den erforderlichen Beweis für die Vermutungswiderlegung hat die Beklagte (bisher) nicht angeboten.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner in der Höhe von der Beklagten nicht bestrittenen Abmahnkosten i.H.v. 221,10 EUR gemäß §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung v. 18.07.2022 berechtigt war und den formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.