Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 21.03.2023 – 4 O 141/21

ECLI:DE:LGBE:2023:0321.4O141.21.00

Orientierungssatz

Ist in einem Prozess gegen eine Kaskoversicherung über die behauptete Entwendung des versicherten Fahrzeugs die letztmalige Nutzung des Fahrzeugs durch die berechtigte Besitzerin streitig, kann zur Klärung dieser Frage vom Fahrzeughersteller die Herausgabe der auf den Hersteller-Servern gespeicherten Fahrzeugdaten (insbesondere die Nutzungs- und Positionsdaten) des Systems „Connected Drive Service“ gerichtlich angeordnet werden, wenn die letzte berechtigte Nutzerin des Fahrzeugs mit der Datenherausgabe einverstanden ist.(Rn.1)

Tenor

Der xxx xxx xxxx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xxx xxx, xxx 130, xxx xxxx, wird gemäß §§ 428, 142 ZPO aufgeben,

binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses

bezogen auf das Fahrzeug BMW X1 sDrive18i mit der Fahrgestellnummer xxxxxx

die auf den BMW-Servern gespeicherten Fahrzeugdaten (insbesondere Nutzungs- und Positionsdaten) des Systems „Connected Drive Service“ für den Monat Januar 2021

an das Gericht zwecks Weiterleitung an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen herauszugeben.

Gründe

1

Im vorliegenden Rechtsstreit werden vor dem Hintergrund einer behaupteten Entwendung des o.g. Fahrzeugs Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag geltend gemacht. Streitig ist die letztmalige Nutzung des Fahrzeugs durch die berechtigte Besitzerin. Die herausverlangten Daten sollen der Überprüfung der hier vorliegenden Informationen dienen. Die letzte berechtigte Nutzerin des Fahrzeugs ist mit der Datenherausgabe einverstanden.