Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 28.03.2023 – 67 T 20/23
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert einer von einem Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage kann mit 1.000,00 Euro zu bemessen sein.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 5 C 53/22
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.
Die Streitwertbeschwerde, die allein auf eine geänderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Auskunftsanträge gerichtet ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zwar im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Wertfestsetzung des Amtsgerichts, die sich an die des Kammergerichts anlehnt (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2022 - 12 W 26/22, NJW-RR 2022, 1528), auf einer unzulässigen Analogiebildung beruht (vgl. Kammer, Beschl. v. 20.12.2022 - 67 T 77/22, GE 2023, 241). Das Amtsgericht weicht damit nicht anders als das Kammergericht auch von der Rechtsprechung des BGH ab, der einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf Streitigkeiten über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Wohnraummiete bereits am 18. Mai 2022 auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 eine ausdrückliche Absage erteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2022 - VIII ZR 382/21, BeckRS 2022, 13835 Tz. 54).
Das verhilft der Streitwertbeschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert der Auskunftsanträge mit bis 1.000,00 EUR jedenfalls im Ergebnis zutreffend bemessen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, war vorliegend auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Zahlungsklage erhoben hat, ohne sie von der vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen, besonders gering (vgl. KG, a.a.O., Tz. 18). Davon ausgehend entsprach eine Bemessung der Auskunftsanträge mit einem Wert, der insgesamt 1.000,00 EUR nicht übersteigt, auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche der Klägerin oder des Zedenten gegenüber der beklagten Vermieterin billigem Ermessen i.S.d. § 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht vorliegen (vgl. Kammer, Beschl. v. 20.12.2022, a.a.O., beckonline Tz. 20).