Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 18.04.2023 – 24 O 68/22
ECLI:DE:LGBE:2023:0418.24O68.22.00
Orientierungssatz
Allein der Umstand eines Verfahrensfehlers bei der Prüfung durch den Treuhänder kann bei gleichzeitiger Richtigkeit des Prüfungsergebnisses nicht zur materiellen Unrechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung führen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann der Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.135.31 € testgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Die Krankenversicherung der Klagepartei wird von der Beklagten zur im Antrag zu 1 genannten Versicherungsnummer geführt. Die Klagepartei ist in den Tarifen … versichert. Der Versicherung liegen die im Anlagenkonvolut B 1 zur Akte gelangten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVE) nebst Tarifbedingungen zugrunde. Für die Einzelheiten dieser wird auf das Anlagenkonvolut BLD verwiesen.
Die Beklagte informierte die Klagepartei mittels des mit Anlagenkonvollut BLD2 zur Akte gelangten Mitteilungsschreiben aus Januar 2020 über folgende Betragsanpassungen:
a) die Erhöhung des Betrags im Tarif … zum 1 März 2020 in Höhe von 8,78 €.
b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 1. März 2020 in Höhe von 56,98 €.
Ferner informierte die Beklagte die Klageseite über die wirksame Anpassung im Tarif … zum 1. März 2021.
Wegen des weiteren Inhalts des Mitteilungsschreibens wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD2 eingereichte Mitteilungsschreiben verwiesen. Die Betragsanpassung erfolgte nachdem der Schwellenwert Versicherungsleistungen um den gesetzlich bestimmten Umfang überschritten worden war und ein unabhängiger Treuhänder der Erhöhung zugestimmt hatte.
Die Klagepartei halt die im Klageantrag zu 1, genannten Beitragsanpassungen für materiell unrechtmäßig, wobei sie ihren materiellen Angriff bei gleichzeitigem Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen auf der Vorwurf beschränkt, dem Treuhändler hätten nicht die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nach § VAG § 155 VAG erforderlichen Unterlagen vorgelegen, was das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen könne.
Mit ihrer Klage vom 11. April 2022, der Beklagten am 27. Mai 2022 zugestellt, begehrt die Klagepartei die Feststellung, dass die Beitragsanpassungen aus 2020 unwirksam seien und ihr Gesamtbetrag entsprechend zu reduzieren sei (Klageantrag zu 1). Rückzahlung von aus ihrer Sicht überzahlter Prämien für den Zeitraum bis April 2022 (Klageantrag zu 2) und Zahlung von auf der Grundlage der Nettozinsgewinns der Beklagten kalkulierter Nutzungen und Verzinsung derselben (Klageantrag zu 3.).
Die Klageseite beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:
a) die Erhöhung des Betrags im Tarif … zum 1. März 2020 in Höhe von 8,78 €.
b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 1. März 2020 in Höhe von 66.98 €.
und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 75,76 € zu reduzieren ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.969,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 33.63 € herauszugeben die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1, aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die Zinsen aus den herauszugebenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage dem Grunde und der Höhe nach entgegen und erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage unterliegt der Abweisung.
I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und unbegründet.
1. Der Klageantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungklage (§ ZPO § 256 Abs. ZPO § 256 Absatz 2 ZPO) mit Blick auf den Klageantrag zu 2. und als in die Zukunft gerichteter negativer Feststellungsantrag zulässig (§ ZPO § 256 Abs. ZPO § 256 Absatz 1 ZPO).
2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die angegriffenen Beitragsanpassungen sind wirksam, soweit die Klägerseite ihre Unwirksamkeit gerügt hat.
a. Formelle Wirksamkeitsrügen sind in dem Vortrag der Klägerseite nicht zu erkennen. Das Mitteilungsschreiben aus Januar 2020 lässt zudem keine formellen Mängel erkennen sodass die genannten Beitragsanpassungen zum gewollten Erhöhungszeitpunkt formell wirksam waren, da sie den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 2 WG entsprachen.
b. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren auch materiell wirksam soweit die Klägerseite die materielle Wirksamkeit angegriffen hat.
aa. Zunächst können die Beitragsanpassungen auf § VAG § 155 Abs. VAG § 155 Absatz 3 Satz 1 VAG i.V.m. § 203 Abs. 2 WG gestützt werden, da der auslösende Faktor (Versicherungsleistungen) unstreitig um mehr als 10 % anstieg. Die erforderliche Treuhänderzustimmung lag ebenfalls unstreitig vor
bb. Die materielle Rüge der Klägerseite hinsichtlich der Unvollständigkeit der dem Treuhänder zur Prüfung des Limitierungskonzeptes vorgelegten Unterlagen verfängt nicht.
(1) Die Rüge ist unschlüssig bzw. unbeachtlich. Sie erscheint schon unschlüssig, weil die aktuarielle Unrichtigkeit der Prämienberechnung nicht angegriffen wird. Sie ist aber auch unbeachtlich, weil allein der Umstand eines Verfahrensfehlers bei der Prüfung bei gleichzeitiger Richtigkeit des Prüfungsergebnisses nicht zur materiellen Unrechtmäßigkeit der Beitragsanpassung führen kann Nähme man an dem Treuhänder hätten tatsächlich nicht die für seine Prüfung erforderlichen Unterlagen in dem zu fordernden Umfang vorgelegen, ohne dass dieser Umstand gleichzeitig zur mathematischen Unrichtigkeit der festgesetzten Prämie geführt hatte, so hätte die Zustimmung bei Vorliegen der Unterlagen ebenso gegeben werden müssen wie sie tatsächlich gegeben wurde. Insofern rügt die Klägerseite, die die Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens zur Klärung der Frage der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen für unnötig betrachtet, ausschließlich einen für den Ausgang des Zustimmungsverfahrens gänzlich unbeachteten Verfahrensfehler.
(2) Bei diese Auslegung des klägerischen Vortags ist sich das Gericht bewusst, dass die Klägerseite ihr Bestreiten der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen auf die „Rechtmäßigkeit der Limitierung“ erweitert hat und zuletzt davor ausging (Schriftsatz vom 6. März 2023), das Gericht „mag“ im Rahmen der Beweislast der Beklagten ein Sachverständigengutachten zur Rechtmäßigkeit der Limitierung einholen. Dieses erweiterte Bestreiten erweitert jedoch inhaltlich nicht den Angriff der Klägerseite auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung. Zunächst wird die mathematische Richtigkeit der Beitragsanpassung weiterhin nicht In Abrede gestellt. Aus der gewählten Formulierung („mag“) wird deutlich, dass die Klägerseite das Erholen eines Sachverständigengutachtens weiterhin – und wie in vorhergehenden Schriftsätzen ausführlich erläutert – für die Feststellung der materiellen Unwirksamkeit im Rahmen ihres Angriffes nicht für erforderlich erachtet. Dies steckt den Rahmen des Bestreitens in dem oben dargestellten und für unschlüssig bzw. unbeachtlich gehaltenen Umfang hinsichtlich der mathematischen Richtigkeit der Beitragsanpassung ab. Zudem hatte die Klägerseite auch schon zuvor die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen mittels des Bestreitens der Vollständigkeit der Unterlagen angegriffen. Eine rechtliche Wertung ist nicht bestreitbar, das erweiterte klägerische Bestreiten ist deshalb nur eine verstärkte Bekundung der rechtlicher Meinung dass die materielle Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen recht gegeben sei. Wie sich aus dem oben erwähnten Schriftsatz ergibt der in Zusammenschau mit dem vorherigen Vortrag gewertet werden muss meint sie, wie auch schon zu Beginn des Rechtsstreits weiterhin, dass sich die materielle Unwirksamkeit daraus ergebe, dass der Treuhändler ein bei der Beklagten bestehendes Limitierungskonzept anhand der Unterlagen nicht habe überprüfen können, denn sie geht weiterhin davon aus, dass die Beklagte den Beweis mittels der Treuhänderunterlagen nicht wird führen können (Seite 3 des Schriftsatzes oben) und dass ein solches Limitierungskonzept zudem für die Annahme der materiellen Rechtmäßig- keit „gleichfalls den „Treuhänderuntertagen“ zu entnahmen“ sein müsse.
(3) Dieser damit im Ergebnis auf das Verfahren der Limitierung gerechtete Angriff kann die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung nicht entfallen lassen. Diese Ansicht entspricht in der Wertung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unüberprüfbarkeit der tatsächlichen Unabhängigkeit des Treuhänders im Rahmen des zivilgerichtlichen Beitragsanpassungsüberprüfungsprozesses (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018. Az. BGH Aktenzeichen IVZR25517 IV ZR 255/17). Nach dieser Rechtsprechung soll die Urabhängigkeit des Treuhänders insbesondere auch deshalb für die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung unbeachtlich sein, weil es wegen des hohen Gutes der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Privaten Krankenversicherung für das gesamte Versicherungs- kollektiv zu vermieden gilt, dass eine Beitragsanpassung wegen Abhängigkeit des Treuhänders als materiell unwirksam eingestuft wird, obgleich ein anderer, als tatsächlich unabhängig im aufsichtsrechtlichen Sinn einzustufender Treuhänder die Zustimmung ebenso hätte erteilen müssen (vgl. dazu BGH a.a.O. Rn. 47 f). Dieser Gedanke lässt sich auf die hiesige Fallkonstellation übertragen. Der hiesige gerügte Verfahrensfehler muss aus denselben Gründen unbeachtlich sein. da die übrige materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung nicht substantiiert angegriffen ist.
c. Wegen der unstreitig wirksamen Anpassung im Tarif … zum 1. März 2021 käme die Feststellung der Beitragsreduzierung in Höhe vor 66,98 € selbst bei Annahme von Unwirksamkeit der gerügten Anpassung in demselben Tarif schon wegen Heilung durch wirksame Neufestsetzung nicht in Betracht (zur Möglichkeit der Heilung durch Neufestsetzung siehe BGH, r*s 2021, 95 Rn. 54).
II. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Betrag auf Rückzahlung überzahlter Prämien (gemäß § BGB § 812 Abs. BGB § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen als wirksam zu behandeln sind (s o. I.2.b.). Wegen der unstreitig wirksamen Anpassung im Tarif … zum 1. März 2021 käme eine Rückzahlung ohnehin selbst bei Annahme von Unwirksamkeit der Anpassung zum 1. März 2020 nur für den zwölfmonatigen Zeitraum von März 2020 bis März 2021 in Betracht.
Da der Anspruch dem Grunde nach nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
III. Der Klageantrag zu 3. unterliegt der Abweisung. Da kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien besteht, besteht auch kein Anspruch nach § BGB § 818 Abs. BGB § 818 Absatz 1 BGB auf Nutzungsherausgabe, der deshalb auch nicht festgestellt werden kann.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V. Der Gebührenstreitwert (§ GKG § 63 GKG) entspricht der Summe aus dem 42-fachen Betrag (§ ZPO § 9 ZPO), für den die Klägerseite im Rahmen des Klageantrages zu 1. ihre Zahlungsnichtverpflichtung für die Zukunft festgestellt haben möchte, und den mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Zahlbeträgen (§ ZPO § 3 ZPO).
VI. Der beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. In dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. April 2023 findet sich kein neuer Vortrag der Klageseite welcher zulasten der Beklagten in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden hätte.