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Landgericht Berlin Urteil vom 10.05.2023 – 46 S 58/22
ECLI:DE:LGBE:2023:0510.46S58.22.00
Orientierungssatz
Einem Versicherungsnehmer kommt bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugute. Dabei setzt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Insofern ist die pauschale Annahme, dass in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stets Arglist vorliegt, jedoch unzulässig. Erforderlich ist die Betrachtung des Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung ankommt (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 31. August 2022, 7 C 31/22 V, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 7 C 31/22 V – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
3
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche zu.
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Selbst wenn man unterstellt, dass sich der Beklagte im Sinne des § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit zugleich gegen seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verstoßen hat, bestehen keine Ansprüche der Klägerin.
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Zugunsten des Beklagten greift der Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 III 1 VVG) ein. Nach dem – verbindlichen – Tatbestand des angefochtenen Urteils wurde der Unfall durch einen Zeugen beobachtet. Der Zeuge hat den Unfall sogleich bei der Polizei gemeldet. Im Anschluss, auch das ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, erschien die Polizei am Unfallort und befragte zudem den Beklagten in einem nahe dem Unfallort befindlichen Café. Hätte der Beklagte also selbst die Polizei verständigt, wäre der weitere Ablauf des Geschehens in den relevanten Punkten identisch gewesen. Jede andere Annahme ist realitätsfern.
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Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Kausalitätsgegenbeweis zu berufen.
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Dem Versicherungsnehmer kommt der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugute, wenn er Obliegenheiten arglistig verletzt hat (§ 28 III 2 VVG).
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Das Vorliegen von Arglist hat der Versicherer, hier also die Klägerin, zu beweisen (siehe etwa Marlow in: BeckOK-VVG, Stand: 01.02.2023, § 28 Rn. 205). Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, NJW 2013, 936 Rn. 29 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die pauschale Annahme, dass in Fällen des § 142 StGB stets Arglist vorliegt, unzulässig. Erforderlich ist die Betrachtung des Einzelfalls, wobei es, was die Klägerin möglicherweise verkennt, auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung ankommt (BGH a.a.O. Rn. 30f.; siehe auch Marlow a.a.O. Rn. 204).
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Gemessen daran ist hier nicht erkennbar, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein Verkehrsunfall häufig mit einer besonderen Überforderung verbunden ist, sodass sich der Unfallverursacher typischerweise über vieles Gedanken macht, nicht aber über seine Haftpflichtversicherung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein „erfolgreiches“ Entfernen vom Unfallort der Haftpflichtversicherung insoweit von Nutzen sein kann, als gegebenenfalls Ansprüche nicht geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Beklagte mit der Beobachtung des Geschehens durch Zeugen – ein Zeuge hatte das Geschehen denn auch tatsächlich beobachtet – rechnen musste und sich in ein in der Nähe befindliches Café begeben hatte. Es bestand also das Risiko, entdeckt zu werden, was ebenfalls gegen einen zweckgerichtetes, die Interessen des Versicherers missachtendes Verhalten spricht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 855 Rn. 13).
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Weitere kausale Obliegenheitsverletzungen sind nicht ersichtlich.
11
Der Klägerin war die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorsorglich beantragte Erklärungsfrist nicht zu gewähren. Dies jedenfalls deshalb, weil der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 29.12.2022 keine für die Entscheidung erheblichen Ausführungen enthält.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), bestehen nicht.