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Landgericht Berlin Beschluss vom 06.09.2023 – 46 O 172/23

ECLI:DE:LGBE:2023:0906.46O172.23.00

Tenor

Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a II 1 GVG nach der durchgeführten Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, da der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) unzulässig ist.

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1. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet.

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a) Gemäß § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dass die vorliegende Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist und dass es an einer ausdrücklichen Zuweisung fehlt, ist nicht zweifelhaft. Maßgeblich ist hiernach, ob die Geltendmachung des u.a. auf § 4 BlnPrG gegenüber der privatrechtlich organisierten Beklagten – einer Aktiengesellschaft – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit darstellt.

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b) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BVerwG, NVwZ 2020, 1363 Rn. 6).

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c) Nach diesen Grundsätzen ist der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur.

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aa) Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin insbesondere auf der Grundlage des Berliner Pressegesetzes in Anspruch. Insoweit geht es um einen Informationsanspruch gemäß § 4 des genannten Gesetzes. Nach dieser Vorschrift sind „die Behörden“ (!) verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, ob der Staat öffentliche Aufgaben durch Behörden im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sinne wahrnimmt oder sich – wie hier – privatrechtlicher Handlungsformen bedient (vgl. BGH, GRUR 2017, 1058 Rn. 15ff.; VG Cottbus, LKV 2013, 524). Die Landespressegesetze weisen nicht nur enge Bezüge zur Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG), sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 I 1 GG und zu Art. 20 II 1 GG auf. Den Landespressegesetzen ist daher ein eigenständiger, funktional-teleologischer Behördenbegriff immanent, der auch juristische Person des Privatrechts erfasst, denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben – etwa, wie hier, im Bereich der Daseinsvorsorge – bedient und die von ihr, was vorliegend ebenfalls zutrifft, mindestens beherrscht wird (BGH und VG Cottbus jeweils a.a.O.; zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in vergleichbaren Konstellationen siehe zB BVerwG, NVwZ 2020, 1363; VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2012 – VG 27 K 6.09 – BeckRS 2012, 50999).

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Die von der Antragstellerin in der Antragsschrift in Bezug genommene Entscheidung BGH, GRUR 2017, 1058, ist, soweit es um den Rechtsweg geht, irrelevant. Die knappen Ausführungen, die dort unter Rn. 10 zum Rechtsweg gemacht werden, sind, wie sich aus der Entscheidung selbst ergibt, nicht tragend (vgl. auch BVerwG a.a.O. Rn. 11). Sie vermögen aus den oben genannten Gründen auch nicht zu überzeugen.

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Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden angenommen wird, der Zivilrechtsweg sei eröffnet, steht dies, wie ausgeführt, im Widerspruch zur relevanten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiervon abzuweichen sieht die Kammer keine Veranlassung. Im Übrigen ist in der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30.08.2023 zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin die Frage des Rechtswegs nicht einmal erörtert worden.

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bb) Für etwaige verfassungsunmittelbare Ansprüche, auf die die Antragstellerin ebenfalls Bezug nimmt, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. etwa VG Berlin und VG Cottbus jeweils a.a.O.). Solche Ansprüche wären, wie es Ansprüche nach den Landespressegesetzen sind, für den Verwaltungsrechtsweg konzipiert, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.

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2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin erst nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses erfolgen wird.