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Landgericht Berlin Urteil vom 17.10.2023 – 14 O 40/23
ECLI:DE:LGBE:2023:1017.14O40.23.00
Orientierungssatz
Fordert das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ein stromintensives Unternehmen zur Rückforderung zu viel geleisteter EEG-Umlage an einen Übertragungsnetzbetreiber auf, so steht dem stromintensiven Unternehmen gegen den Netzbetreiber weder ein Zinsanspruch aus dem EEG 2012 noch aus dem BGB zu.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (nachfolgend „... “) und der ... ... ... GmbH (nachfolgend „... “).
Unter dem 18.12.2012 und dem 04.12.2013 erließ das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend „BAFA“) einen Bescheid zur Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 bzw. 2014 i.S.d. § 43 EEG 2012 gegenüber der ... (Anlagen K 3 und K 4).
Beide Bescheide nahm das BAFA mit Teilrücknahmebescheiden vom 25.11.2014 (Anlagen K 5 und K 6) teilweise zurück und forderte die ... zur Zahlung der demnach zu wenig bezahlten EEG-Umlage (2013: 32.659,35 €, 2014: 65.318,71€) zuzüglich Zinsen (2013: 1.003,89 €, 2014: 908,40 €) an die Beklagte als ÜNB auf. Grund hierfür war der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.11.2014 (EU) 2015/1585, wonach die Begrenzung der EEG-Umlage teilweise für mit dem EU-Recht nicht vereinbar erklärt wurde. Den Zahlungsaufforderungen kam die ... unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 10.12.2014 nach.
Mit Datum vom 03.12.2015 widerrief das BAFA die Teilrücknahmebescheide vom 25.11.2014 für die Jahre 2013 und 2014 teilweise (Anlagen K 10 und K 11 11) und ordnete an, dass die Beklagte die demnach durch die ... zu viel gezahlten Beträge (2013: 1.124,63 €, 2014: 24.524,03 €) zurückerstattet. Dieser Anordnung kam die Beklagte am 11.12.2015 nach.
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 28.03.2019 wurde der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.11.2014 (EU) 2015/1585 für nichtig erklärt und aufgehoben. Mit Bescheiden vom 17.09.2019 (Anlage K 13) nahm das BAFA die Teilrücknahmebescheide vom 25.11.2014 und die Teilwiderrufsbescheide vom 03.12.2015 zurück und forderte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der ... ) auf, die Rechnung für die demnach zu viel an die Beklagte gezahlten Beträge an die Beklagte zu richten.
Die Klägerin forderte die Beklagte auf, 74.241,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 12.201,11 € für den Zeitraum vom 12.12.2015 bis zum 05.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte zahlte daraufhin 74.241,69 € an die Klägerin und lehnte die Zinsforderung ab.
Unter dem 18.12.2012 erließ das BAFA einen Bescheid zur Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 gegenüber der ... (Anlage K 16).
Diesen Bescheid nahm das BAFA mit Teilrücknahmebescheiden vom 25.11.2014 (Anlage K 17) und vom 13.11.2015 (Anlage K 19) infolge des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25.11.2014 (EU) 2015/1585 teilweise zurück und forderte die ... zur Zahlung der demnach zu wenig gezahlten EEG-Umlage in Höhe von 26.396,05 € und in Höhe von 5.678,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von 811,36 € und 244,00 € an die Beklagte als ÜNB auf.
Der Zahlungsaufforderung im Bescheid vom 25.11.2014 kam die ... unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 10.12.2014 nach. Auch die Zahlung gemäß dem Bescheid vom 13.11.2015 leistete die ... .
Mit Bescheid vom 17.09.2019 (Anlage K 20) nahm das BAFA infolge des Urteils des EuGH vom 28.03.2019 die Teilrücknahmebescheide vom 25.11.2014 und vom 13.11.2015 zurück und forderte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der ... ) auf, die Rechnung für die aufgrund der zurückgenommenen Bescheide geleisteten Zahlungen an die Beklagte zu richten.
Die Klägerin forderte die Beklagte auf, an sie 33.130,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5.529,78 für den Zeitraum vom 21.11.2015 bis zum 05.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte zahlte daraufhin 33.130,05 € an die Klägerin und lehnte die Forderung auf Zahlung der Zinsen ab.
Mit der Klage macht die Klägerin die vorgerichtlich verlangten Zinsen für die an die Beklagte infolge der Rücknahmebescheide vom 17.09.2019 zu Unrecht gezahlten Beträge geltend. Sie meint, zwischen der ... bzw. der ... einerseits und der Beklagten andererseits habe ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 37 Abs.2 Satz 1 EEG 2012 analog bestanden, das die Beklagte zur Zahlung der Zinsen verpflichte. Auch ergebe sich dieser Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2 286 Abs. 1, 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog, weil die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung in Verzug gekommen sei. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus dem Bereicherungsrecht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.730,89 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen für die infolge der Rücknahmebescheide vom 17.09.2019 zu Unrecht an die Beklagten gezahlten Beträge.
1. Kein Anspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog
Das vorliegend anwendbare EEG 2012 sah hinsichtlich der EEG-Umlage keine direkten Ansprüche des ÜNB gegen stromintensive Unternehmen oder Ansprüche der stromintensiven Unternehmen gegen den ÜNB vor. Auch ein Anspruch aus der analogen Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 oder einer anderen Vorschrift scheidet aus, denn es fehlte an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 schuldete das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (nachfolgend „EltVU“) (nicht aber der Letztverbraucher) dem ÜNB die EEG-Umlage. Dass dies auch bei der Belieferung von stromintensiven Unternehmen galt, ergab sich eindeutig aus § 43 Abs. 3 EEG 2012, wonach die Begrenzung der EEG-Umlage bei stromintensiven Unternehmen so erfolgte, dass sich der Anspruch des ÜNB gegenüber dem betreffenden EltVU infolge der Begrenzung verminderte. Zudem hatte der Gesetzgeber die Fälle, in denen der Letztverbraucher die EEG-Umlage schuldete, abschließend in § 37 Abs. 3 EEG 2012 geregelt. Daraus ergibt sich auch, dass die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem EltVU und ÜNB zu erfolgen hatte, wenn eine zu hohe EEG-Umlage entrichtet wurde.
Dass in der Praxis – wie auch in diesem Fall – das BAFA eine Zahlung des Letztverbrauchers an den ÜNB anordnete, lässt sich lediglich so verstehen, dass es damit zur Vereinfachung einen verkürzten Zahlungsweg anordnete, indem der Letztverbraucher durch die Zahlung an den ÜNB seine Schuld gegenüber dem EltVU und zugleich das EltVU seine Schuld gegenüber dem ÜNB beglich.
Auch der Umstand, dass mit § 60a EEG 2017 ein Direktanspruch des ÜNB gegen stromintensive Unternehmen normiert wurde, spricht nicht für eine Regelungslücke im EEG 2012. Vielmehr ergibt sich gerade aus der von der Klägerin zitierten Gesetzesbegründung des EEG 2017 (BT-Drs. 18/8860, Seite 239), dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers zuvor lediglich Ansprüche des ÜNB gegen das EltVU bestanden; dies jedoch als administrativ zu umständlich angesehen wurde.
2. Kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog bestehen kann.
3. Kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB) auf Herausgabe der Nutzungen i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB aus den an die Beklagte zu Unrecht gezahlten Beträgen. Es fehlt an einer Leistung der Klägerin (bzw. der ... und der ... ) an die Beklagte. Da nach den vorstehenden Ausführungen die ... bzw. die ... dem EltVU und nicht der Beklagten die EEG-Umlage schuldete, haben die ... bzw. die ... mit den Zahlungen an die Beklagte eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB an das EltVU erbracht, das wiederum an die Beklagte leistete.
4. Kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Vorranges der Leistungskondiktion auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB) auf Herausgabe der Nutzungen i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB aus den an die Beklagte zu Unrecht gezahlten Beträgen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.