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Landgericht Berlin Urteil vom 29.02.2024 – 85 S 52/23 WEG, 74 C 48/22 AG Charlottenburg
ECLI:DE:LGBE:2024:0229.85S52.23WEG.00
Tenor
1. Die Berufung der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.03.2023, Az. xxxx, wird zurückgewiesen.
2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.082,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Zu ergänzen ist:
Gegen das den Nebenintervenienten am 21. März 2023 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2023, bei dem Landgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie mit am 17. Mai 2023 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben.
Sie beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Februar 2023, Aktenzeichen xxxx, aufzuheben und die Anfechtungsklage sowie den Ersetzungsantrag abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Berufung der Streithelfer steht nicht entgegen, dass diese gegen den ausdrücklich erklärten Willen der von ihnen unterstützten Partei erfolgt.
Ein Wohnungseigentümer, der selbst an einem Beschlussklageverfahren nicht als Partei beteiligt ist, kann diesem Rechtsstreit sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten der beklagten Gemeinschaft nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 ZPO förmlich beitreten. Tritt der Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit bei, ist er nicht als einfacher, sondern als streitgenössischer Nebenintervenient iSv § 69 ZPO zu behandeln. Eine streitgenössische Nebenintervention ist nach dem Wortlaut des § 69 ZPO zwar nur anzunehmen, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Es wird aber mittlerweile nicht mehr in Abrede gestellt, dass § 69 ZPO auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen das Verfahrensrecht eine Rechtskrafterstreckung anordnet.
Ein solches Rechtsverhältnis begründet § 44 Abs. 3 WEG im Verhältnis der Wohnungseigentümer zu den Hauptparteien, weil es die Rechtskrafterstreckung der gerichtlichen Entscheidungen auf alle Wohnungseigentümer anordnet.
Weil der beitretende Wohnungseigentümer wie ein Streitgenosse der von ihm unterstützten Hauptpartei zu behandeln ist, kann er nach seinem Beitritt zur Wahrung eigener Interessen alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen im eigenen Namen wirksam vornehmen. Er kann auch gegen deren Willen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (Suilmann, ZWE 2021, 246, m. w. Nw. beck-online)
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, widersprechen die Beschlüsse zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2022 und TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2022 ordnungsgemäßer Verwaltung und sind daher rechtswidrig. Zudem steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Beschlussersetzung zu.
Der Einzug des Plastikrohres in den Schornstein stellt eine Erhaltungsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar.
Das streitgegenständliche Rohr gehört zum Gemeinschaftseigentum. Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein -wie hier- nur einem Wohneigentum dient.
Auch eine verbessernde oder modernisierende Maßnahme, die sich nicht auf eine bloße Reparatur beschränkt, sondern den ursprünglichen Zustand verändert, kann eine ordnungsgemäße Erhaltung sein, wenn sie sich im Rahmen bewährter Techniken hält und bei Abwägung aller Umstände als die wirtschaftlich vernünftigere Lösung darstellt. Diese ist eine Variante der Instandsetzung, sodass für sie keine gesonderten Einverständniserklärungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 WEG benötigt werden oder besondere Mehrheitserfordernisse gemäß § 21 gelten.
Zwar wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zum WEMoG eine modernisierende Instandsetzung demgegenüber gerade als eine „bauliche Veränderung“ eingeordnet, da eine modernisierende Instandsetzung hiernach schon „begrifflich voraussetze, dass sich die dafür notwendigen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren“ und somit dem § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG unterfallen. Insoweit dürfte es sich jedoch um einen Redaktionsfehler handeln, denn erklärtes Ziel der WEG-Novelle war und ist doch unter anderem die Beseitigung des Modernisierungsstaus; dieses Ziel würde zum Teil verfehlt werden, wenn die Kosten für modernisierende Instandsetzungen nicht von allen Eigentümern gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zu tragen wären, sondern möglicherweise gemäß § 21 Abs. 3 WEG nur von denjenigen Eigentümern, die dem Beschlussantrag zustimmen würden, sodass der Beschluss häufig nicht zustande kommen dürfte.
Im Übrigen ist die Amortisation in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG geregelt, also in einer Norm, die ausschließlich die Kosten von baulichen Veränderungen zum Gegenstand hat. Die Kosten einer Maßnahme und deren Amortisation können aber nicht Abgrenzungskriterium für die Frage sein, ob es sich bei der Maßnahme um eine modernisierende Instandsetzung oder um eine bauliche Veränderung handelt. Vielmehr ist dies eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung. Auch wenn sich die Kosten einer modernisierenden Instandsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren sollten, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelt, die dann „lediglich“ nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es bei der Frage der Amortisation ja ohnehin nur um diejenigen Kosten gehen kann, die auf die Modernisierung entfallen, nicht hingegen um die Instandsetzungskosten. Häufig lassen sich die beiden Kostenarten jedoch nicht oder nicht vollständig voneinander trennen, da es sich bei der modernisierenden Instandsetzung meist um eine einheitliche Maßnahme handelt, die untrennbar miteinander verbunden ist.
Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Abs. 2 Nr. 2 dem bis zum 30.11.2020 geltenden § 21 Abs. 5 Nr. 2 aF entspreche.
Da es sich nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage bei Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs. 3 WEG aF um Maßnahmen iSv § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aF gehandelt hat und der nunmehrige Abs. 2 Nr. 2 dem zuvor geltenden § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aF entspricht, bleibt es dabei, dass Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung Erhaltungsmaßnahmen iSv Abs. 2 Nr. 2 sind. Hinzu kommt, dass bei einer modernisierenden Instandsetzung primär der Instandsetzungsbedarf Anlass und Ursache für die Maßnahme ist, nicht hingegen der Wunsch nach Durchführung einer baulichen Veränderung.
Im Übrigen passt auch die Definition der baulichen Veränderung nicht auf die modernisierende Instandsetzung. Gemäß § 20 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung sind dem Grunde nach Maßnahmen, die grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Erhaltung entsprechen. Sollten sich die Kosten hierfür nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine ordnungsmäßige Erhaltung handelt, unabhängig von der Frage, ob sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl. 2023, WEG § 19 Rn. 14-23).
Die Voraussetzungen für eine solche modernisierende Instandsetzung liegen vor. Insoweit wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Aus den vorbezeichneten Gründen besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis für den begehrten Beschluss.
Der zu fassende Beschluss verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es trifft nicht zu, dass der streitgegenständliche Schornstein auch von anderen Wohnungseigentümern genutzt werden könnte. Ausweislich der als Anlage K 8 vorliegenden Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen gemäß § 83 Abs. 3 Bauordnung für Berlin vom 9. Dezember 2020 endet der streitgegenständliche Schacht Nr. 5 der aus sechs Mauerwerksschächten bestehenden Küchenschornsteingruppe in der Wohnung des Klägers. Andere Miteigentümer waren mithin nie an diesen Schornstein angeschlossen.
Auch die Nebenintervenienten werden nicht unbillig benachteiligt, da ihnen ausweislich der § 3 Ziffer 3 der Teilungserklärung ohnehin nur das Recht zustand, unbenutzte Schornsteine abzureißen. Unstreitig wurde der hiesige Schornstein jedoch durchgehend benutzt, sodass die Nebenintervenienten ihn weder abreißen, noch als Schacht für Leitungen nutzen durften und dürfen.
Der Negativbeschluss zu TOP 2 b steht dem Beschlussersetzungsantrag nicht entgegen. Negativbeschlüsse entfalten keine Rechtswirkung. Sie haben weder einen ausführungsbedürftigen Inhalt noch legen sie das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Bezug auf den Gegenstand des zur Abstimmung gestellten Beschlussantrages für die Zukunft verbindlich fest. Die Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, in einer späteren Versammlung den zunächst abgelehnten Antrag erneut zu stellen. Sie können jederzeit eine andere Regelung treffen, der negative Beschluss entfaltet keine Sperrwirkung (Suilmann, in Jenißen, WEG 7. Auflg., Rdn 68 zu § 44 m.w.Nw.).
Da den Klägern ein Anspruch auf die begehrte Beschlussersetzung zusteht, besteht auch kein Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf den aus formellen Gründen aufgehobenen Beschluss vom 7. Dezember 2021.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.