Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Beschluss vom 23.04.2002 – 22 T 12/02
ECLI:DE:LGBI:2002:0423.22T12.02.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2002 wird auf ih-re Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind im Ergebnis zutreffend.
Auch wenn die Anrechnung eines Wohnwertvorteils im Rahmen des Unterhaltsverfahrens der Eheleute noch nicht als Verwaltungs- und Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Antragsgegnerin berechtigten Mitbesitz an dem Wohnhaus erlangt. Denn Herr war alleiniger unmittelbarer Besitzer in Ausübung seines Gebrauchsrechts aus § 743 Abs. 2 BGB. Diese Gebrauchsbefugnis wird nur eingeschränkt durch den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber, § 743 Abs. 2 2. Halbsatz BGB, wobei es allein auf den etwaigen tatsächlichen Mitgebrauch - nicht den rechtlich möglichen - der Antragstellerin ankommt, vgl. Palandt, 61. Aufl. § 743 Rdnr. 4 m.w.N.. Solange ein Miteigentümer sein Gebrauchsrecht nicht ausübt, ist der andere demgemäß nicht verpflichtet, seinen Gebrauch einzuschränken.
Hieraus folgt weiter, dass das Gebrauchsrecht des unmittelbaren Besitzers weiterbesteht, solange der andere Miteigentümer nicht seine eventuellen Ansprüche aus dem Miteigentum gem. § 985 BGB geltend macht oder geltend machen kann.
Ansprüche aus § 985 BGB auf Herausgabe gegen den Miteigentümer-Ehegatten werden jedoch im Falle einer anstehenden Scheidung durch die besonderen familienrechtlich begründeten Vorschriften des § 1361 b BGB und der Hausratsverordnung verdrängt, soweit die bisherige Ehewohnung betroffen ist, vgl. Palandt § 985 Rdnr. 3 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 127 V ZPO.