Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 23.04.2002 – 22 T 12/02

ECLI:DE:LGBI:2002:0423.22T12.02.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2002 wird auf ih-re Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Ausführungen des Amtsgerichts sind im Ergebnis zutreffend.

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Auch wenn die Anrechnung eines Wohnwertvorteils im Rahmen des Unterhaltsverfahrens der Eheleute noch nicht als Verwaltungs- und Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Antragsgegnerin berechtigten Mitbesitz an dem Wohnhaus erlangt. Denn Herr war alleiniger unmittelbarer Besitzer in Ausübung seines Gebrauchsrechts aus § 743 Abs. 2 BGB. Diese Gebrauchsbefugnis wird nur eingeschränkt durch den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber, § 743 Abs. 2 2. Halbsatz BGB, wobei es allein auf den etwaigen tatsächlichen Mitgebrauch - nicht den rechtlich möglichen - der Antragstellerin ankommt, vgl. Palandt, 61. Aufl. § 743 Rdnr. 4 m.w.N.. Solange ein Miteigentümer sein Gebrauchsrecht nicht ausübt, ist der andere demgemäß nicht verpflichtet, seinen Gebrauch einzuschränken.

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Hieraus folgt weiter, dass das Gebrauchsrecht des unmittelbaren Besitzers weiterbesteht, solange der andere Miteigentümer nicht seine eventuellen Ansprüche aus dem Miteigentum gem. § 985 BGB geltend macht oder geltend machen kann.

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Ansprüche aus § 985 BGB auf Herausgabe gegen den Miteigentümer-Ehegatten werden jedoch im Falle einer anstehenden Scheidung durch die besonderen familienrechtlich begründeten Vorschriften des § 1361 b BGB und der Hausratsverordnung verdrängt, soweit die bisherige Ehewohnung betroffen ist, vgl. Palandt § 985 Rdnr. 3 m.w.N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 127 V ZPO.