Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Urteil vom 27.05.2003 – 20 S 38/03

ECLI:DE:LGBI:2003:0527.20S38.03.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.1.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e :

2

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Formularbedingungen, die die Beklagte unter dem 14.11.2001 unterschrieben hat, sind wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot gem. § 9 AGBG unwirksam. Nach feststehender Rechtsprechung der Kammer müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen. Sie dürften durch ihre inhaltliche und formale Gestaltung die wirtschaftlichen Vertragsfolgen nicht verschleiern, müssen insbesondere wirtschaftliche Nachteile und nicht zu erwartende Vertragsfolgen für den Durchschnittskunden so deutlich zu erkennen geben, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

3

Diesen Bedingungen wird das von der Klägerin verwandte Formular nicht gerecht. Das mit Eintragungsantrag und Korrekturabzug betitelte Schreiben ist vielmehr so aufgebaut, dass es den Eindruck erwecken soll, ein Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis sei kostenfrei. Nur so ist es zu erklären, dass die Preise für die übrigen Leistungen direkt unter der Beschreibung der Leistungen zu finden ist, der Preis für den Grundeintrag jedoch nur versteckt im kleingedruckten Fließtext zu finden ist. Auch der Hinweis, der Grundeintrag sei nicht kostenfrei, ist drucktechnisch so gestaltet, dass nur der in der Zeile isolierte einzige Begriff „kostenfrei“ ins Auge fällt, während das „nicht“ in der Zeile darüber im Zusammenhang mit den ebenfalls in dieser Zeile aufgeführten Leistungen kaum Beachtung findet. Der Klägerin wäre es ein leichtes gewesen, das Formular so auszurichten, dass für den durchschnittlichen Leser eindeutig erkennbar ist, dass auch der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenpflichtig ist. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin war hiernach nicht gerechtfertigt.