Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 25.05.2004 – 20 S 4/04
ECLI:DE:LGBI:2004:0525.20S4.04.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.12.2003 verkündete Urteil des Amtsge-richts Minden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen G., T. und I. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Wetterlage abgewiesen. Die Beklagten hätten nicht gegen die ihnen grundsätzlich obliegende Streupflicht verstoßen, denn sie hätten das Vorliegen einer extremen Wetterlage nachgewiesen, aufgrund deren weitere Streumaßnahmen bis 14.15 Uhr nicht erfolgversprechend gewesen wären, so dass die Streupflicht entfallen sei. Die extreme Wetterlage ergebe sich aus dem fortdauernden Regen sowie dem Umstand, dass bereits 2 ½ Stunden nach dem Abstreuen des Geländes durch den Zeugen T. wieder extreme Glätte geherrscht habe. Selbst wenn Niederschläge zwischenzeitlich vorübergehend ausgesetzt hätten, sei die Streupflicht vor dem Unfallereignis nicht wieder aufgelebt.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter.
Sie rügt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zum Umfang der Streupflicht und meint, dass die Beklagten angesichts der außergewöhnlichen Glätteverhältnisse verpflichtet gewesen seien, für ein mehrfaches Streuen der Zuwegung Sorge zu tragen. Darüber hinaus sei das vom Zeugen T. verwendete Salz bei der herrschenden Witterung ein ungeeignetes Streumittel gewesen; vielmehr sei bei Eisglätte ein Salz-Sand-Gemisch zu streuen.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Zeuge T. habe ihrem Ehemann gegenüber am 13.2.2004 erklärt, dass er lediglich einen 20 - 25 cm breiten Laufweg, nicht aber das Podest vor dem Hauseingang gestreut habe. Der Unfall habe sich ca. 1 m vor dem Podest ereignet.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Amtsgerichts. Sie behaupten, auch ein mehrmaliges Streuen unter Verwendung von abstumpfenden Mitteln wäre wegen des 15.00 Uhr andauernden Regens auf dem gefrorenen Boden wirkungslos geblieben.
Die Beklagten bestreiten überdies die Äußerung des Zeugen T. vom 13.2.2004 und rügen die Unzulässigkeit des diesbezüglichen neuen Sachvortrags. Sie behaupten, der Zeuge T. habe die Laufwege auf dem Hof gestreut und meinen, dass dies ausreichend gewesen sei.
II.
Die Beklagten haben den Sturz der Klägerin und die dabei erlittenen Verletzungen nicht durch ein pflichtwidriges Unterlassen verursacht. Sie haben die ihnen obliegende Pflicht, die Durchführung der erforderlichen Streumaßnahmen im Eingangsbereich des Hauses ...str. 17 durch den mit dieser Aufgabe betrauten Zeugen G. zu überprüfen nicht verletzt. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Zugangsbereich am Vormittag des 6.1.2002 überhaupt nicht oder nur unzureichend gestreut worden ist. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Zeuge T. zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr die erforderlichen Streumaßnahmen durchgeführt hat. Weitere Streumaßnahmen waren jedenfalls bis zu dem Unfallzeitpunkt um 14.15 Uhr nicht erforderlich.
Wer Gefahrenquellen schafft, muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung drohen (Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., § 823 Rz. 51). Daraus folgt auch die Verpflichtung des Eigentümers, den eröffneten Zugang zu seinem Gebäude bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen (Palandt-Sprau, a.a.O., Rz. 225). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse können ein besonders intensives Streuen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge erfordern (BGH, NJW 1985, 482, 483). Die Streupflicht besteht, solange das Streugut etwas gegen die Gefahr des Ausrutschens bewirkt, sie zumindest vermindert, selbst wenn die abstumpfende Wirkung des Streuguts durch fortdauernden eisbildenden Regen abgeschwächt wird (BGH, NJW 1993, 2802, 2803; NJW 1985, 482, 483). Die Streupflicht entfällt erst dann, wenn das sich durch fortdauernden Regen auf dem gefrorenen Boden immer wieder erneuernde Glatteis mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden kann und selbst ein wiederholtes Streuen zwecklos wäre (BGH a.a.O.; OLG Braundenburg MDR 2000, 159; OLG Hamm VersR 1982, 1081). In welchen Zeitabständen das wiederholte Abstreuen geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit der zu sichernden Stellen sowie dem jeweiligen Streumittel (BGH NJW 1993, 2802, 2803). So ist ein Gastwirt bei gefrierendem Regen verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal befindet und unverzüglich zu streuen, sobald das abstumpfende Material nicht mehr wirksam ist (BGH NJW 1985, 482, 483; großzügiger OLG Köln NJW RR 1986, 772). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich klargestellt, dass ein Gastwirt sehr viel häufiger streuen müsse, als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden könne. Darüber hinaus reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen aus, wenn ein verkehrswichtiger mit Ampeln versehener Fußgängerüberweg erst nach einem Zeitraum von 3 Stunden erneut gestreut wird. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des nur von wenigen Personen frequentierten Zugangs zu dem Haus ...str. 17 kann von den Beklagten nicht verlangt werden, in kürzeren Intervallen von etwa 2 Stunden zu prüfen, ob das Streumaterial seine Wirkung verloren hat und ggfls. für weitere Streumaßnahmen Sorge zu tragen. Wären mit Rücksicht auf die Glätteverhältnisse derart kurze Prüf- und Streuintervalle erforderlich, müsste man im Übrigen vom Vorliegen einer extremen Wetterlage ausgehen, welche die Streupflicht entfallen lassen würde.
Aufgrund der zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführten Streumaßnahmen waren die Beklagten nicht verpflichtet, bis zum Zeitpunkt des Unfalls um 14.15 Uhr zu prüfen, ob der Zugangsbereich erneut gestreut werden musste. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Zeuge T. den Zugangsbereich nur unzureichend gestreut hat. Der Zeuge T. hat die gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassende Behauptung der Klägerin, er habe lediglich einen 20 - 25 cm breiten Laufweg unmittelbar am Haus entlang gestreut, nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, im Bereich des Zugangs zum Haus ...str. 17 einen etwa 50 cm breiten Laufweg gestreut und dabei einen 10 - Liter - Eimer Salz verbraucht zu haben. Der Zeuge T. ist auch auf wiederholte Nachfragen und auf Vorhalt seiner angeblichen Äußerungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin anlässlich eines Gesprächs vom 13.2.2004 bei seiner Aussage geblieben. Selbst wenn der Zeuge T. bei dem Gespräch vom 13.2.2004 etwas anderes gesagt haben sollte, könnten daraus keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hergeleitet werden. Angesichts der äußerst bedenklichen Vorgehensweise der Klägerin und ihres Ehemanns, den Zeugen T. in das Büro eines Abteilungsleiters seines Arbeitgebers zitieren zu lassen, um ihm dort in Anwesenheit des Abteilungsleiters seine erstinstanzliche Zeugenaussage vorzuhalten, kann es nicht verwundern, wenn der Zeuge T. sich in dieser Situation unter Druck gesetzt gefühlt und die Angaben gemacht haben sollte, die die Klägerin und ihr Ehemann zu hören wünschten. Es bestehen auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T.. Dieser hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Er war den Beklagten gegenüber als Mieter einer Wohnung des Hauses ...str. 15 a nicht zur Vornahme von Streumaßnahmen verpflichtet und braucht aus diesem Grund keine Regressansprüche zu fürchten.
Der Zeuge T. hat auch kein ungeeignetes Streugut verwendet. Unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterbedingungen -es fielen nur geringe Niederschlagsmengen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt- versprach die Verwendung von Salz mehr Erfolg als das Streuen von Sand, der bei weiteren Niederschlägen seine abstumpfende Wirkung verloren hätte.
III.