Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 17.08.2005 – 21 S 114/05
ECLI:DE:LGBI:2005:0817.21S114.05.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.271,86 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.03.2003 aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB.
Zwar hat der BGH ausgeführt, dass sich bei einer unfallbedingten vorzeitigen Fälligstellung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug im Einzelfall ein erstattungsfähiger Folgeschaden durch den Wegfall oder die Schmälerung der mit dem Leasinggeschäft typischerweise verbundenen steuerlichen Vorteile ergeben kann (BGH NJW 1992, 553).
Ein derartiger steuerlicher Nachteil muss aber konkret dargelegt werden (Münchener Kommentar- Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249, Rn 408; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 3, Rn 115; Grunsky, Anmerkung zu LM § 249 (Ha) BGB Nr. 48). Der Geschädigte muss substantiiert vortragen, wie hoch sein zu versteuerndes Einkommen in dem relevanten Zeitraum war, so dass nachvollzogen werden kann, welcher Steuersatz auf den Teil des Einkommens angefallen ist, der bei Fortführung des Leasingvertrags als Betriebsausgaben absetzungsfähig gewesen wäre. Hierzu genügt es nicht, eine Bescheinigung eines Steuerberaters vorzulegen, in der eine gleichbleibende Steuerbelastung von 34,94 % für einen – zudem zu einem erheblichen Teil in der Zukunft liegenden – Zeitraum von 43 Monaten in Ansatz gebracht wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer selbst eingeräumt, dass es sich bei der Berechnung des Steuerberaters um eine Prognose handelt, basierend auf der Steuerbelastung des Klägers in der Vergangenheit. Erstattungsfähig ist aber kein prognostizierter, sondern nur ein entstandener Schaden. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann hinreichenden Tatsachenvortrag ebenfalls nicht ersetzen. Soweit der Kläger seinen Schaden für die Steuerjahre 2005 und 2006, evtl. auch für das Jahr 2004 noch nicht beziffern konnte, kam derzeit nur eine Feststellung der Haftung der Beklagten für evtl. steuerliche Nachteile in Betracht. Hierauf ist mit der Terminsladung hingewiesen worden. Ergänzender Sachvortrag oder eine Umstellung des Antrags ist nicht erfolgt.
II
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.