Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 14.07.2006 – 3 O 13/06
ECLI:DE:LGBI:2006:0714.3O13.06.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilszu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer zwischen den Parteien streitigen Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag geltend.
Der Kläger war bei dem Glaszentrum G. in B. beschäftigt. Im Wege der betrieblichen Altersversorgung schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in Form der Direktversicherung bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach dem Tarif 2mM auf das Leben des Klägers ab, der bezugsberechtigt war. Im Jahre 1992 wurde der streitige Vertrag unter Anrechnung vorher bestehender Verträge in eine sogenannte "Direktversicherung" umgewandelt. Zum 01.01.2000 wurde der streitgegenständliche Direktversicherungsvertrag auf den Kläger übertragen. Mit Schreiben vom 03.12.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft zu dem Vertragsstand per 01.01.2004. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens vom 03.12.2004 wird auf die Anlage III und IV zur Klageschrift verwiesen. Mit Wirkung zum 01.12.2004 wurde aus dem Lebensversicherungsvertrag die Ablaufleistung in Höhe von 64.224,10 € fällig und entsprechend an den Kläger ausgezahlt.
Der Kläger ist bei der X-Kasse als Rentner gesetzlich krankenversichert. Gemäß Bescheid der X-Kasse vom 17.12.2004 unterliegt nunmehr ein monatlicher Betrag in Höhe von 541,03 € dem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheides der X-Kasse vom 17.12.2004 wird auf die Anlage V zur Klageschrift vom 04.01.2006 verwiesen.
Der Kläger behauptet:
Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass auf der auf der Grundlage des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag ausbezahlte Berag – was unstreitig ist – der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Aus diesem konkreten Wissensvorsprung - so meint der Kläger - folge eine anlassbezogene Beratungspflicht in der Form, dass der Kläger von der Beklagten noch im Jahre 2003 darauf hingewiesen hätte werden müssen, dass sich die gesetzliche Regelung zu seinem Nachteil ändern werde. Bei einem entsprechenden Hinweis - so behauptet der Kläger - hätte er die Lebensversicherung vorzeitig gekündigt oder zurückgekauft und vor dem 01.01.2004 den Rückkaufwert vereinnahmen können. Infolgedessen hätte er für die Versicherungsleistung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden
daraus zu ersetzen, dass er gegenüber der gesetzlichen Kranken-
versicherung (z. Zt. X-Kasse) verpflichtet ist, auf die
Kapitalleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zu Nr.
1-18.703.175-5 Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-
beiträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen keinerlei Schadensersatzansprüche aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB zu, da vorliegend der Kläger keine Pflichtverletzung der Beklagten dargetan hat. Selbst wenn die Beklagte bei Abfassung ihres Schreibens vom 03.12.2003 der Inhalt des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt gewesen wäre, oblag ihr nicht die Pflicht, den Kläger auf eine entsprechende Gesetzesänderung hinzuweisen. Die Pflicht einer Versicherung, den Versicherungsnehmer auf Möglichkeiten hinzuweisen, seine Beitragspflicht für die Sozialversicherungssystemen zu umgehen, besteht nicht.
Darüber hinaus ist ein Schaden nicht hinreichend dargetan, da nach dem unstreitigen Vortrag dem Kläger bei vorzeitiger Kündigung bzw. Rückkauf der Lebensversicherung ein weitaus geringerer Auszahlungsbetrag zugute gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.