Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Beschluss vom 08.05.2007 – 23 T 239/07
ECLI:DE:LGBI:2007:0508.23T239.07.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass statt 1.769,99 Euro nur 633,51 Euro freigegeben sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Schuldnerin bezieht ihren fernmündlichen Angaben zufolge derzeit keine Arbeitseinkünfte. Sie wird auch in naher Zukunft voraussichtlich keine Arbeitseinkünfte beziehen. Der angefochtene Beschluss wäre deshalb an sich ersatzlos aufzuheben. Daran ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren gehindert, weil das Rechtsmittel auf Beträge über 633,51 Euro hinaus beschränkt worden ist.
Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Ansicht des Amtsgerichts, nach § 850 k ZPO sei der nach § 850 c ZPO unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbare Mindestfreibetrag nach der jeweiligen Tabellenspalte freizugeben, nicht teilt. § 850 k ZPO sieht nach seinem Wortlaut eine Freigabe nur des entstandenen Guthabens vor. Für die in Rechtsprechung und Lehre aus Praktikabilitätsgründen entwickelte Freigabe für die Zukunft kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. So lange keine Anhaltspunkte für eine Änderung in naher Zukunft vorliegen, ist von dem gegenwärtigen Einkommen auszugehen. Ändern sich die Verhältnisse, müssen Anträge entsprechend § 850 g ZPO gestellt werden. Auf diese Weise wird auch ein rein theoretischer Streit über die Anzahl der zu berücksichtenden Unterhaltspflichtigen vermieden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 ZPO.