Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Beschluss vom 05.07.2007 – 4 O 144/06
ECLI:DE:LGBI:2007:0705.4O144.06.00
Tenor
Die als befristete Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.05.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Das Gericht ist gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zur Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Rechtspfleger hat zu Recht die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Beklagten-Vertreters in Höhe von zusammen 80,60 € nebst 15,31 € Umsatzsteuer als nicht erstattungsfähige Kosten abgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses im einzelnen Bezug genommen. Insbesondere ist die vom Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zur Organisation von Versicherungsunternehmen und für diese tätige "Hausanwälte" im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, da hier keine Versicherungsgesellschaft selbst bzw. nicht die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung verklagt worden ist.