Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Urteil vom 15.10.2007 – 8 O 243/07

ECLI:DE:LGBI:2007:1015.8O243.07.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Ein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht nicht.

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Eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten C. lässt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, auch und insbesondere nach der eigenen Darstellung des Klägers und den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten nicht feststellen.

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Der Kläger ist mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hat den Polizeibeamten C. ersichtlich nicht wahrgenommen, obwohl dieser allein schon aufgrund der Warnweste gut erkennbar gewesen sein muss. Dass der Kläger nicht rechtzeitig anhalten konnte, beruht allein auf seiner Unaufmerksamkeit und seiner überhöhten Geschwindigkeit. Einen darin liegenden Verschuldensvorwurf, dass der Polizeibeamte C. nicht rechtzeitig oder nicht genügend zurückgetreten ist, kann das Gericht nicht erkennen. Im Gegenteil: Man muss sich fragen, ob der Kläger bei der von ihm gezeigten Fahrweise überhaupt persönlich und charakterlich geeignet ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.