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Landgericht Bielefeld Urteil vom 15.11.2007 – 7 O 435/06

ECLI:DE:LGBI:2007:1115.7O435.06.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter Frau I. H., die am 26.03.2006 verstarb. Sie bewohnte seit dem 23.10.2001 als sogenannte Selbstzahlerin das Alten- und Pflegeheim N., dessen Träger der beklagte Verein ist. Dieser beantragte für die Mutter des Klägers im Jahre 2001 Pflegewohngeld beim Kreis Herford, welches durch Bescheid vom 14.11.2001 rückwirkend ab dem 23.10.2001 erstmalig bewilligt wurde. Die Pflegewohngeldleistungen wurden zum 01.07.2003 eingestellt, weil die Anspruchsberechtigung entfallen war. Eine Antragstellung von Wohngeld zu Gunsten der Mutter des Klägers erfolgte weder durch sie selbst bzw. ihrem Betreuer, noch durch den beklagten Verein.

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Der Kläger behauptet, seine Mutter habe in der Zeit von November 2001 bis März 2006 einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 11.793,00 Euro gehabt. Er ist der Ansicht, dem beklagten Verein habe die Pflicht oblegen, einen Antrag auf Wohngeld zu Gunsten seiner Mutter zu stellen, zumindest sie bzw. ihren Betreuer darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch möglicherweise in Betracht komme.

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Der Kläger beantragt,

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den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn 11.793,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2006 sowie weitere 396,60 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der beklagte Verein beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, gegen keine Beratungspflicht verstoßen zu haben. Eine solche ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Verein keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.793,00 Euro. Denn der beklagte Verein war weder verpflichtet, für die verstorbene Mutter des Klägers Wohngeld zu beantragen noch sie oder ihren Betreuer auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

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Eine derartige Beratungspflicht ergibt sich nicht aus § 8 des Heimvertrages vom 18.10.2001, den die Mutter des Klägers und der beklagte Verein geschlossen haben. Genannte Vorschrift bezieht sich auf Mitwirkungspflichten der Heimbewohner gegenüber dem beklagten Verein bei Antragstellungen. Eine Antragstellung oder Beratungspflicht für Sozialleistungen nach dem WoGG durch den beklagten Verein lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch aus Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes sowie aus § 4 des Heimgesetzes ergibt sich keine Beratungspflicht der Alten- und Pflegeheime hinsichtlich der Antragstellung von Sozialleistungen.

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Schließlich kommt auch der Tatsache, dass der beklagte Verein beim Kreis Herford Pflegewohngeld für die Erblasserin beantragt hat, keine rechtliche Bedeutung zu. Die Ansicht des Klägers, seine verstorbene Mutter habe aufgrund dieser Tatsache darauf vertrauen dürfen, dass der beklagte Verein auch ein etwaigen ihr zustehenden Anspruch auf Wohngeld geltend machen werde, überzeugt nicht. Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen entstehen. Es handelt sich hierbei also um eine staatliche Förderung von Pflegeeinrichtungen. Deswegen ist der Heimbewohner nicht selbst Anspruchsberechtigter, sondern das erstrangige Antragsrecht steht allein dem Heim zu. Anders stellt sich die Situation dagegen bei dem Wohngeld dar. Antragsberechtigt wäre insoweit lediglich die Mutter des Klägers bzw. deren Betreuer gewesen. Da dem beklagten Verein nach allem keine Beratungspflicht hinsichtlich der Beantragung von Sozialleistungen oblag, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn die Grundsicherung der Mutter des Klägers in Frage gestellt wäre. Hierfür liegen vorliegend indes keine Anhaltspunkte vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709, 711 ZPO.