Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 18.02.2010 – 1 O 321/09

ECLI:DE:LGBI:2010:0218.1O321.09.00

Tenor

Dem Antragsteller wird Pro¬zess¬kos¬ten¬hil¬fe mit Wir¬kung ab An¬trag¬stel¬lung für den An-trag aus dem Schrift¬satz vom 22.10.2009 be¬wil¬ligt, soweit sich die beabsichtigte Klage gegen Frau K. C., Herrn U. E. und Herrn E. I. richtet.

Zugleich wird RA H. zur vor¬läu¬fig un¬ent¬gelt¬li¬chen Wahr¬neh¬mung der Rech¬te in die¬ser In¬stanz bei¬ge¬ord¬net.

Im Hin¬blick auf die per¬sön¬li¬chen und wirt¬schaft¬li¬chen Ver¬hält¬nis¬se der an¬trag¬stellen-den Par¬tei wird von der An¬ord¬nung ei¬ner ra¬ten¬wei¬sen Zah¬lung der Pro¬zess¬kos¬ten zu-nächst ab¬ge¬se¬hen. Soll¬ten sich die per¬sön¬li¬chen und wirt¬schaft¬li¬chen Ver¬hält¬nis¬se än¬dern, kann die¬ser Be¬schluss ge¬mäß § 120 Abs. 4 ZPO ab¬ge¬än¬dert wer¬den.

Der weiter¬gehen¬de An¬trag wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.

Gründe

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Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1 - 3 hat die beabsichtigte Klage des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da der Antrag zu 1) auf ein "angemessenes" und damit unbeziffertes Schmerzensgeld gerichtet ist, konnte insoweit auch uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine angesichts der unterschiedlich zu gewichtenden Beiträge der Antragsgegner in Betracht kommende Differenzierung hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe bleibt dem streitigen Verfahrn vorbehalten.

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In Bezug auf die Antragsgegnerin zu 4) hat die beabsichtigte Klage dagegen keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen war.

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Unabhängig von der Frage der Haftungsbefreiung der DSC B.C. GmbH Co. KGaA gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII, ist auch nach dem Vortrag des Klägers kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4) ersichtlich.

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Selbst wenn man insoweit ein Schuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem DSC über § 662 BGB annehmen wollte, ist eine Pflichtverletzung auf Seiten der Antragsgegnerin zu 4) sehr zweifelhaft. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am Tattag nur zwei anstelle der sonst üblichen fünf Ordner eingesetzt hat, begründet für sich genommen keine Schutzpflichtverletzung gegenüber dem Antragsteller, sondern allenfalls gegenüber den Besuchern.

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Selbst wenn man diesen Punkt mit der Begründung anders sehen wollte, dass auch die Ordner einen größeren Schutz genießen, wenn sie zu mehreren unterwegs sind, würden sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) vorliegend nicht wesentlich verbessern. Denn der Antragsteller konnte jedenfalls nicht schlüssig darlegen, dass das Fehlen der drei weiteren Ordner kausal für den eingetretenen Geschehensablauf und damit auch für die bei ihm eingetretenen Verletzungen geworden ist. Zwar ist es denkbar, dass eine Eskalation der Gewalt nicht oder jedenfalls nicht so eingetreten wäre, wenn fünf Ordner anstelle von zweien unmittelbar vor Ort gewesen wären. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ersetzt jedoch noch keinen Kausalitätsnachweis. Dieser wäre nur dann erbracht, wenn der Schaden durch den Einsatz von fünf Ordnern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre. Die "bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts" genügt dagegen nicht, um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen (Palandt-Heinrichs, 10. Aufl., vor § 249 Rn 84 m.w.N.). Da es aber ebenso denkbar ist, dass der Antragsteller sich nicht nur von einem Mitordner, sondern auch von vieren separiert und damit letztlich allein in den Block der Ultras begeben hätte, mit anderen Worten auch der Einsatz von fünf Ordnern das Geschehen nicht verhindert hätte, ist es nicht ersichtlich, wie der dem Antragsteller obliegende Zurechnungsnachweis gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) vorliegend geführt werden könnte.

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Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120 ZPO.

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Dem Antragsteller war demnach Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung nur teilweise zu bewilligen.

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Richterin am Landgericht

als Einzelrichterin