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Landgericht Bielefeld Beschluss vom 16.05.2011 – 23 T 174/11

ECLI:DE:LGBI:2011:0516.23T174.11.00

Tenor

Die angefochtene Notarkostenrechnung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Notarkostenberechnung (§§ 141, 154 KostO)

Geschäftswert 25.000,00 €

Beurkundung Anmeldung zum Handelsregister

sowie besondere Verhandlung über Zeichnung

einer Unterschrift §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO                                         42,00 €

Dokumentenpauschale §§ 136 Abs. 1, 2, 152 Abs. 1

KostO (Ablichtungen 4 Stück)                                                                    2,00 €

Dokumentenpauschale für die Überlassung

elektronisch gespeicherter Dateien §§ 136 Abs. 3,

152 Abs. 1 KostO (1 Datei à 2,50 €)                                                              2,50 €

Zwischensumme netto                                                                                46,50 €

19 % Mehrwertsteuer § 151 a KostO                                                             8,84 €

Gesamtbetrag                                                                                          55,34 €

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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G r ü n d e :

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Der Beteiligte zu 1) betreibt auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld die Anweisungskostenbeschwerde gemäß § 156 Abs. 7 S. 1 KostO hinsichtlich der o. a. Kostenberechnung.

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Der Beteiligte zu 2) entwarf und beglaubigte am 26.05.2008 für den Beteiligten zu 1) eine Registeranmeldung, für die er eine XML-Strukturdatei erstellte und elektronisch beim zuständigen Registergericht einreichte. Für diese Tätigkeit stellte er nach § 147 Abs. 2 KostO eine Gebühr von 24 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung.

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Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den erwähnten Ansatz der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO beanstandet.

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Nachdem der Beteiligte zu 1) nicht bereit war, den Ansatz der Gebühr aufzuheben, hat ihn der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 15.03.2011 angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 23.03.2011 die Anweisungsbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Erstellung einer XML-Strukturdatei handele es sich um eine eigenständige Tätigkeit im Vorfeld der Übermittlung an das Registergericht, für die eine Zusatzgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, auch im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand des Notars, gerechtfertigt sei.

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Die Anweisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6  S. 1 KostO ist zulässig und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Kostenberechnung.

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Die Anweisungsbeschwerde ist begründet, weil die in der beanstandeten Kostenberechnung erhobene Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der XML-Strukturdatei nicht angefallen ist. Denn es handelt sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit des Notars um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung.

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Die Kammer folgt insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3 , 35 KostO darstellt (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 935; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Sruttgart, JurBüro 2010, 312; OLG Celle, JurBüro 2009, 649).

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Denn als Nebengeschäft ist alles anzusehen, was – wie hier - mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und nur vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit  diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

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Insoweit ist auch unerheblich, ob und inwieweit es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit um eine Pflichtaufgabe des Notars handelt oder nicht, denn § 147 Abs. 3 KostO setzt gerade nicht voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notars handelt (OLG Hamm, a. a. O.).

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Die gegenteiligen Auffassungen in der Literatur vermögen nicht zu überzeugen. Nach den o. g. Entscheidungen stellt insbesondere auch der Mehraufwand für das Erstellen einer Datei kein tragfähiges Argument für das Entstehen einer Gebühr dar.

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Ebenso unbeachtlich ist auch, ob eine "Expertenkommission" in ihrem Entwurf einer Kostenordnung den Vorschlag unterbreitet hat, in Fällen der vorliegenden Art den Anfall einer Vollzugsgebühr vorzusehen. Entscheidend ist nicht, wie de lege ferenda, sondern allein wie de lege lata zu entscheiden ist. Gesetzentwürfen kommt keine entscheidende Bedeutung bei der Anwendung und Auslegung bestehender Gesetze zu.

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Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 156 Abs. 6 S. 1 KostO).

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Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 156 Abs. 6 S. 3 KostO war nicht veranlasst.