Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 12.04.2012 – 23 T 146/12

ECLI:DE:LGBI:2012:0412.23T146.12.00

Tenor

Die Anhörungsrüge  wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Die Kammer hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der gebotenen Kürze vollständig mit deren Vorbringen auseinandergesetzt. Ergänzend und klarstellend ist nur auszuführen, dass sich die Beteiligten eines Betreuungsverfahrens aus § 274 FamFG ergeben. Dazu gehört die Beschwerdeführerin nicht. Ein Akteneinsichtsgesuch nach §13 FamFG setzt aber eine Beteiligtenstellung voraus.

4

Für die Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Beteiligtenstellung aus § 7 FamFG.

5

Im Übrigen kann eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.

6

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu begründen (vgl. Keidel FamFG § 70 Rn. 37) und ist nicht anfechtbar.