Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 23.08.2012 – 2 O 70/12

ECLI:DE:LGBI:2012:0823.2O70.12.00

Tenor

Das Landgericht Bielefeld erklärt den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das

Sozialgericht Detmold.

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G r ü n d e

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Die ordentliche Gerichte und somit auch das Landgericht Bielefeld sind zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit der Sozialhilfe handelt, ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG das Sozialgericht zuständig.

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Das Gericht folgt der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Oldenburg, des LSG Berlin-Brandenburg und des Landgerichts München I.

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Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG führt nicht zur Annahme einer Zuständigkeit der Zivilgerichte in Fällen der vorliegenden Art. Die von der Klägerin betonte Änderung der BSG-Rechtsprechung dahingehend, dass eine direktere Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungsbringer nicht mehr verneint wird, sondern in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer angenommen wird, führt nicht zu einer Zuständigkeit der Zivilgerichte. Das BSG leitet in dem zitierten Urteil Ansprüche aus Schuldbeitritt ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften her und betont, dass der Sozialhilfeträger den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialleistungen erfüllt. Der Schuldbeitritt wird nur wegen des öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzepts nach dem Prinzip der Sachleistungsverschaffung bejahrt. Das BSG qualifiziert die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung durch Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

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Der Beklagten ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass bei einer Zuordnung einer Streitigkeit der vorliegenden Art zur Zivilgerichtsbarkeit die Gefahr einer Aufspaltung der Zuständigkeiten bestehen würde, wenn es parallel um Rückerstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungserbringer und den Hilfeempfänger ginge, da es sich bei Streitigkeiten der letztgenannten Art ganz zweifellos um öffentlich-rechtliche handelt, die vom Sozialgericht zu entscheiden sind.

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Die Klägerin räumt im Übrigen auch ein, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag hergeleitet werden sollen, so dass § 17 Abs. 2 GVG ebenfalls nicht für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte spricht, sondern ebenso gut umgekehrt zu Grunde gelegt werden kann, nämlich dahingehend, dass auch die Sozialgerichte über Ansprüche aus § 812 BGB mit zu entscheiden haben.

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Dass das Bundessozialgericht - wie im Übrigen auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, wie von der Beklagten zitiert - von einer Zuständigkeit der Sozialgerichte in Streitigkeiten der vorliegenden Art ausgeht, ergibt sich im Übrigen zwanglos auch daraus, dass es überhaupt in der Sache entschieden hat. Anderenfalls hätte es sich für unzuständig erklären müssen.

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Bielefeld, 23.08.2012

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Landgericht - 2. Zivilkammer

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Der Einzelrichter