Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 24.08.2012 – 8 Qs 346/12 VIII LG Bielefeld

ECLI:DE:LGBI:2012:0824.8QS346.12VIII.LG.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Beschlagnahme des PKW.

3

Die Anforderungen an die Beschlagnahme des PKW zur Sicherung seiner etwaigen Einziehung sind § 111b Abs. 1 StPO zu entnehmen; es genügt, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen der Einziehung lägen vor. Daran fehlt es hier.

4

Nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden. Gemäß § 74 Abs. 4 StGB findet § 74 Abs. 2 StGB Anwendung. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegen nicht vor, weil nach dem bisherigen Ermittlungsstand  nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der beschlagnahmte PKW dem Beschuldigten gehört, da dieser nach der schriftlichen Erklärung des Verkäufers I. unter Eigentumsvorbehalt an den Beschuldigten verkauft worden ist, der den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat.

5

Aber auch des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht einschlägig. Danach ist die Einziehung auch dann möglich, wenn der Gegenstand der Einziehung nicht dem Angeklagten gehört. Voraussetzung ist dann allerdings, dass ohne die Einziehung die Gefahr besteht, dass der betreffende Gegenstand zur Begehung rechtswidriger Taten dienen wird. Es muss damit im vorliegenden Fall die Gefahr bestehen, dass der bei den Straftaten benutzte Pkw ohne Einziehung von dem Beschuldigten zur weiteren Begehung rechtswidriger Taten benutzt würde. Dazu reicht eine allgemeine Annahme nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des Beschuldigten die konkrete Gefahr begründen, und zwar in Form einer nahen Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug auch in Zukunft erneut wieder zur Begehung von Straftaten benutzt wird (vgl. BGH, VRS 50, 38, 39).

6

Diese besonderen Umstände liegen hier nicht (mehr) vor. Der Beschuldigte hatte durch seine wiederholten Straftaten zwar bewiesen, dass er sich an bestehende Vorschriften nicht hält und auch laufende Strafverfahren wegen des gleichen Sachverhaltes nicht beachtet. Er hatte insofern eine rechtsfeindliche Einstellung, als er immer wieder ohne Fahrerlaubnis mit dem beschlagnahmten PKW herumgefahren ist. Es handelt sich hier um ein besonderes Merkmal in der Persönlichkeit des Beschuldigten. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit dem 26.03.2012 einer verkehrstherapeutischen Maßnahme unterzogen; bis zum 08.08.2012 haben 20 Sitzungen zu je 60 Minuten stattgefunden. Der Verkehrstherapeut hat dem Beschuldigten deutliche Entwicklungsfortschritte bescheinigt. Es finde eine selbstkritische Reflexion und Auseinandersetzung mit dem alten Verhalten statt, aber auch mit den Schwierigkeiten bei der Veränderung und Umsetzung des neuen Verhaltens. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass er in Zukunft nicht mehr ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen werde.

7

Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Einziehung. Auch bei einer fakultativen Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es im Einzelnen insbesondere auf den genaue Wert des Einziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. KG, NZV 2009 407).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO analog.