Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 06.01.2015 – 22 T 211/14

ECLI:DE:LGBI:2015:0106.22T211.14.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Minden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der Antrag solle auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des „BMIG“ gestützt werden. Die Anträge aus dem Schreiben vom 01.12.2014 finden hierin jedoch keine Grundlage, da ein Sachverhalt, der Unterlassungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz oder wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz begründen würde, weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde. Ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, durch den die Antragstellerin beeinträchtigt würde, wird zwar pauschal behauptet, ein konkreter Sachverhalt wird insofern aber nicht dargelegt und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Der Streitwert für das Verfügungsverfahren und das Beschwerdeverfahren war zurückhaltend auf lediglich 500.000 EUR festzusetzen. Tatsächlich wäre eine wesentlich höhere Streitwertfestsetzung vertretbar gewesen, da die Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstandene Schäden von mehreren Milliarden Euro behauptet.

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Bielefeld, 06.01.201522. Zivilkammer