Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 04.11.2016 – 6 O 463/11

ECLI:DE:LGBI:2016:1104.6O463.11.00

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.06.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Mit der Beschwerde wurde der Festsetzung aufgrund erfolgter Aufrechnung widersprochen und hilfsweise der Festsetzung von Reisekosten des Beklagtenvertreters entgegengetreten.

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Zu der erklärten Aufrechnung:

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Grundsätzlich ist eine außerprozessuale Aufrechnung schon ab Erlass der Kostengrundentscheidung möglich, da die fällige Gegenforderung bestimmbar ist. Anders verhält es sich jedoch -wie vorliegend- bei einer Ausgleichung nach § 106 ZPO. Ein aufrechenbarer Kostenerstattungsanspruch ist erst mit der Festsetzung bestimmbar.

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Aufgrund dessen steht eine erklärte Aufrechnung der Kostenfestsetzung nicht entgegen und der sofortigen Beschwerde war diesbezüglich nicht abzuhelfen.

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Zu der Festsetzung von Reisekosten:

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Die Rechtsanwälte V. haben sich mit Schreiben vom 06.01.2012 erstmals zum Verfahren gemeldet. Sie haben die Vertretung der Beklagten zu 1) bis 3) angezeigt.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihren Wohnsitz in S., die Beklagte zu 3) hat ihren Sitz in N.. Die beauftragten Rechtsanwälte sind in H. ansässig.

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Die einfache Entfernung von S. nach Bielefeld beträgt 35 km und von N. nach Bielefeld 134 km. Die Entfernung von H. nach Bielefeld beträgt 63 km.

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Die Beklagten waren nicht verpflichtet, sich von nur einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie hätten jeder für sich einen Rechtsanwalt an ihrem (Wohn-)Sitz beauftragen können. In diesem Fall wären für die Beklagten zu 1) und 2) jeweils Reisekosten von S. nach Bielefeld und für die Beklagte zu 3) von N. aus Bielefeld erstattungsfähig gewesen.

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Vorliegend haben die drei Beklagten einen Rechtsanwalt aus H. beauftragt. H. ist zwar weder der Wohnsitz der Beklagten zu 1) und 2), noch Sitz der Beklagten zu 3), allerdings ist die Entfernung von H. nach Bielefeld wesentlich geringer als von N. nach Bielefeld, sodass die angemeldeten Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.

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Der Beschwerde war diesbezüglich somit ebenfalls nicht abzuhelfen.

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Bielefeld, 14.11.2016Landgericht