Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 20.02.2018 – 8 O 270/17

ECLI:DE:LGBI:2018:0220.8O270.17.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG der endgültige Streitwert des Rechtsstreits auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Der endgültige Streitwert des Vergleichs wird auf 10.780,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert für den Vergleich war auf 10.780,00 € festzusetzen, da dieser eine Einigung über zusätzliche Ansprüche beinhaltet, mithin eine Einigung über einen Mehrwert erzielt wurde. Der Einzelwert der zusätzlich geregelten Gegenstandes ist nach den allgemeinen Bewertungsregeln gemäß §§ 29 ff. GKG, §§ 3 f. ZPO zu beziffern. Eine volle Wertaddition kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand um selbständige und zwischen den Parteien streitige Ansprüche handelt. Dies war hinsichtlich der Forderung des Beklagten in Höhe von 4.780,00 € der Fall. Die zusätzliche Vereinbarung eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) wirkt sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrwert, da das Mietverhältnis -auch im Verhältnis des Klägers und des Beklagten zu 2) - bereits Gegenstand der Räumungsklage  war und insoweit eine Identität des Streitgegenstandes und keine über den Rechtsstreit hinausgehende zusätzliche Regelung gegeben ist.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

5

Bielefeld, 20.02.20188. Zivilkammer

6

R.Richterin

als Einzelrichterin