Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 29.04.2022 – 2 O 510/14
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2022:0429.2O510.14.00
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Z..
Gegenstand der Beklagten, die zur Firmengruppe F. gehört und im streitgegenständlichen Zeitraum als „C. S. GmbH“ firmierte, ist die Errichtung und der Betrieb von Automaten und Spielhallen, die der Unterhaltung dienen. Unter der Anschrift … in K. , im A.-Park K. , befindet sich eine Spielhalle, die unter dem Logo der Beklagten und durch bei der Beklagten angestellte Mitarbeiter betrieben wird. In dieser Spielhalle sind auch Automaten aufgestellt. Der Zeuge Z. zählte in dem Zeitraum von Ende 2007 bis Juni 2014 zu den Stammgästen dieser Spielhalle, wobei er ausschließlich an den dort aufgestellten Automaten spielte. Bis zu seiner Insolvenz am 01.10.2010 war der Zeuge Z. Inhaber einer X., seit Januar 2011 arbeitete er als angestellter X. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.11.2012 nach § 200 InsO mangels zu verteilender Masse aufgehoben. Im Juni 2014 unternahm der Zeuge Z. einen Selbstmordversuch.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei die Betreiberin der streitgegenständlichen Spielhalle sowie der dort aufgestellten Automaten. Zumindest aber müsse sie sich aufgrund ihrer Internet-Auftritte, die sie als Betreiberin der Spielhalle auswiesen, und aufgrund ihres prozessualen Verhaltens als Betreiberin der Automaten behandeln lassen.
Sie behauptet, die Beklagte habe den Zeugen Z. durch pflichtwidriges Verhalten zum Glücksspiel verleitet. Aufgrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens habe sich bei dem Zeugen eine pathologische Glücksspielsucht entwickelt, aufgrund derer ihm jedenfalls im Zeitraum 2011 bis 2014 freie Willensentscheidungen nicht mehr möglich gewesen seien und die schließlich zu dem Selbstmordversuch im Juni 2014 geführt habe. Zu Beginn sei der Zeuge nur sporadisch und mit ihr zusammen in diese Spielhalle gegangen, wobei sie in dieser Zeit lediglich Cent-Beträge bis hin zu maximal 1 € verspielt hätten. Ein Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Zeugen im Rahmen eines solchen Besuches im Herbst 2007 dann jedoch einen „Gutschein“ gegeben, der so ausgesehen habe, dass der Mitarbeiter 4,00 € in den Automaten eingezahlt habe, welche der Zeuge dann habe verspielen können. Dabei habe der Zeuge einen Gewinn in Höhe von 1.000,00 € gemacht. Dieses sei für ihn ein Schlüsselerlebnis gewesen, welches ihn dazu bewogen habe, die Spielhalle immer häufiger und auch ohne sie aufzusuchen und auch immer höhere Beträge zu verspielen, bis er schließlich täglich, teilweise auch über Nacht, in der Spielhalle gewesen sei und Beträge von bis zu 2.000,00 € pro Abend verspielt habe. Diese Entwicklung sei durch die Mitarbeiter der Beklagten dadurch gefördert worden, dass dem Zeugen durchgehend, also bis 2014 in regelmäßigen Abständen solche „Gutscheine“ in den Automaten eingezahlt worden seien, um ihm zu einem Weiterspielen zu animieren. Zudem sei der Zeuge durchgehend auch dadurch an die Spielhalle gebunden worden, dass ihm kostenlos Zigaretten, Kaffee, Kuchen und andere Getränke angeboten worden seien. Darüber hinaus seien den regelmäßigen Kunden immer wieder auch andere Geschenke gemacht worden, wobei es sich teilweise um werthaltige Sachen gehandelt habe, die nicht mit dem Logo der Beklagten versehen gewesen sein. Zur Weihnachtszeit sei regelmäßig eine Tombola durchgeführt worden, für die Gutscheinblöcke mit Losen ausgegeben worden seien, die jeweils am Abend hätten angegeben werden müssen, um an der jeweiligen Tagesverlosung teilnehmen zu können. Obwohl die Spielsucht des Zeugen den Mitarbeitern der Beklagten bekannt und sein Verhalten auffällig gewesen sei, seien sie auf die Bitte des Zeugen, sich für die Spielhalle sperren zu lassen, nicht eingegangen.
Der Zeuge habe in dem gesamten Zeitraum von Herbst 2007 bis zu seinem Selbstmordversuch im Juni 2014 ausschließlich in dieser einen Spielhalle gespielt und dabei nicht nur sein Geld, sondern auch ihr Geld verspielt. So habe er von dem Gemeinschaftskonto bei der Bank H. (Konto-Nr. ...2) in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt 33.712,86 € abgehoben und in der Spielhalle verspielt. Von ihrem Konto bei der Bank H. (Konto-Nr. ...4) habe er in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 20.839,91 € abgehoben und verspielt. Hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung dieser Summen verweist sie auf die als Anlage A2 eingereichten Tabellen und Kontoauszüge. Abgesehen von diesen Beträgen habe der Zeuge auch die in bar ausgezahlten Einnahmen seiner X. bzw. später seiner Tätigkeit in der Spielhalle verspielt und in seiner Zeit als angestellter X. zudem Gelder in beträchtlicher Höhe veruntreut. Die Geldprobleme seien so offensichtlich gewesen, dass der Zeuge schon einige Monate vor seiner Insolvenz im Jahr 2010 von seinem Banker auf seine Spielsucht angesprochen worden sei, was sich der Zeuge zu dem Zeitpunkt aber noch nicht habe eingestehen wollen. Auch die Insolvenz der X. des Zeugen Z. sei auf die Spielsucht zurückzuführen. Da der Zeuge auch das Geld verspielt habe, was sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts benötigt hätten, sei ihnen zwischenzeitlich der Strom abgestellt und mehrfach die Wohnung gekündigt worden. Schließlich habe der Zeuge keinen anderen Ausweg mehr gewusst und den Selbstmordversuch unternommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde dem Zeugen Z. dadurch, dass sie ihn zur Spielsucht verleitet habe, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 15.000,00 €. Zudem schulde sie ihm die Rückzahlung der Gelder, die er im Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2014 von den beiden Konten abgehoben und in der Spielhalle verspielt habe. Sie behauptet, der Zeuge habe ihr im Dezember 2014 sämtliche ihm zustehenden Ansprüche abgetreten und verweist insofern auf die schriftliche Bestätigung der Abtretung gem. Anlage K5 (Bl. 131 GA). § 81 InsO stünde dieser Abtretung nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.552,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle an sie von ihrem Ehemann, Herrn Z., abgetretenen zukünftigen materiellen und künftig eintretenden, bislang nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihrem Ehemann, Herrn Z., aus seiner pathologischen Glücksspielsucht entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet ihre Passivlegitimation, da sie weder Aufstellerin der Geldspielgeräte noch Betreiberin der Spielhalle sei. Unter der streitgegenständlichen Anschrift würden insgesamt vier Spielhallen von Firmen betrieben, die wie sie zu der F.-Gruppe gehörten, und zwar jeweils eine von der P. GmbH, der D. GmbH, der B. GmbH sowie der R. GmbH. Sie selber erbringe für diese Firmen jeweils nur Dienstleistungen. Durch Schilder an den Automaten und in den Räumlichkeiten werde in ausreichender Form auf die jeweiligen Betreiber hingewiesen. Das OLG Hamm habe in seinem Beschluss vom 18.07.2018 nicht hinreichend bedacht, dass sie im Prozesskostenhilfeverfahren lange nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und dass es im geschäftlichen Verkehr üblich sei, dass die zu einer Firmengruppe gehörenden Unternehmen nach außen hin einheitlich auftreten würden. Eine Rechtsscheinhaftung, wie das OLG Hamm sie in dem Beschluss vom 18.07.2018 angenommen habe, sei im Übrigen allenfalls in Bezug auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche möglich, nicht jedoch hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche, da solche nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens gewesen seien.
Sie bestreitet, dass der Zeuge Z. spielsüchtig und deshalb nicht mehr dazu in der Lage sei, freie Willenserklärungen abzugeben. Sollte er spielsüchtig sein, beruhe dieses nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten ihrer Mitarbeiter. Es habe allenfalls anlassbezogene, geringwertige und mit ihrem Logo versehene Werbegeschenke gegeben, die an alle Kunden gleichermaßen verteilt worden seien.
Sie bestreitet, dass die von der Klägerin vorgetragenen Abbuchungen ausschließlich von dem Zeugen Z. getätigt und dass das abgehobene Geld von ihm ausschließlich in der streitgegenständlichen Spielhalle verspielt worden sei. Dem stehe insbesondere entgegen, dass der Zeuge Z. regelmäßig in Begleitung der Klägerin in der Spielhalle gewesen sei und dass die Klägerin ebenso wie der Zeuge Z. dort gespielt habe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeuge auch in der direkt nebenan gelegenen (…) Spielbank K. gespielt habe bzw. dass das Geld in den übrigen Geschäften /Restaurants/ Kinos des A.-Parks ausgegeben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 (Bl. 318 GA) erhob sie erstmals die Einrede der Verjährung.
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hob das OLG Hamm mit Beschlüssen vom 21.03.2016 und 18.07.2018 die jeweils vorausgehenden Beschlüsse des Landgerichts, mit denen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, auf und bewilligte der Klägerin schließlich Prozesskostenhilfe hinsichtlich der nunmehr von ihr gestellten Anträge.
Die Klägerin wurde persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., V., G., S. und A. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und einer ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019, vom 08.05.2020 und vom 29.04.2022 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 14.06.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Höhe begründet, die sich aus dem Tenor ergibt. Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
A.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.718,60 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB i.V. mit § 398 BGB. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch besteht nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten. Soweit die Klägerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, steht dem die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
I.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr der Zeuge Z. den Anspruch wirksam abgetreten hat.
a.
Der Zeuge Z. hat auch die ihm zustehenden bereicherungsrechtliche Ansprüche an die Klägerin angetreten.
Aus der schriftlichen, mit „Abtretungsvereinbarung“ überschriebenen Bestätigung der Klägerin und des Zeugen Z. (Anlage K5, Bl. 131 GA) ergibt sich, dass der Zeuge der Klägerin im Dezember 2014 vor PKH-Antragstellung „sämtliche ihm zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die C.S. GmbH“ abgetreten hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass von dieser Abtretung auch mögliche bereicherungsrechtliche Ansprüche umfasst sind, auch wenn diese als solche nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Denn in der Bestätigung wird Bezug auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche genommen, wobei die im Zeitraum 01/2011 bis 06/2014 verspielten Beträge besonders hervorgehoben werden. Vom objektiven Empfängerhorizont her kann das nur so verstanden werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dieser Gelder unabhängig davon, aus welcher konkreten Anspruchsgrundlage er folgt, von der Abtretung umfasst sein sollte. Ein anderweitiges Verständnis der Abtretungserklärung wäre abwegig.
b.
Die Abtretung war auch wirksam.
Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht § 81 InsO entgegen, da das Insolvenzverfahren vor der Abtretung bereits nach § 200 InsO mangels zu verteilender Masse aufgehoben worden war, worauf das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 21.03.2016 zu Recht abgestellt hat. Die Einstellung hatte zur Folge, dass der Zeuge Z. als Insolvenzschuldner das Recht zurück erhielt, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Eine Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich auch nicht aus § 287 Abs. 3 InsO, da sich diese Norm nur auf pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge im Sinne des § 287 Abs. 2 InsO bezieht. Auch insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 21.03.2016 Bezug genommen.
2.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.
Soweit sie sich darauf beruft, nicht selber die Betreiberin der Automaten zu sein, ist dieser Einwand nicht zu berücksichtigen, weil sie sich damit treuwidrig mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt. Denn wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 18.07.2019 (Bl. 289 ff GA) ausführlich und sehr überzeugend ausgeführt hat, hat die Beklagte insbesondere durch ihre Internetauftritte den Rechtsschein begründet, für die streitgegenständlichen Automaten die Verantwortliche im Sinne der SpielV zu sein und insoweit bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift zu haften. Insofern wird vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 18.07.2019 (Bl. 289 ff GA) unter Ziffer II.1 Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht.
Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, im Prozesskostenhilfeverfahren lange nicht anwaltlich vertreten gewesen zu sein, ist dieses unerheblich, da dieses nichts an der Tatsache ändert, dass sie durch ihre Internetauftritte den Rechtsschein gesetzt hat, die verantwortliche Betreiberin der Automaten zu sein. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, den Einwand, die streitgegenständlichen Automaten nicht selber aufgestellt und betrieben zu haben, nicht ohne anwaltliche Hilfe zu erheben.
Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, dass von einer solchen Rechtsscheinhaftung allenfalls Schadensersatzforderungen, nicht jedoch bereicherungsrechtliche Forderungen umfasst seien, da bereicherungsrechtliche Forderungen noch nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens gewesen sein, dringt sie damit nicht durch. Zum einen fußte das Prozesskostenhilfeverfahren auf der streitgegenständlichen Abtretungserklärung, die – wie oben dargelegt – auch mögliche bereicherungsrechtliche Ansprüche mit einbezieht. Zum anderen sind bereicherungsrechtliche Ansprüche sehr wohl auch ausdrücklich Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens gewesen. Denn die Klägerin hat die partielle Geschäftsunfähigkeit des Zeugen mit Schriftsatz vom 02.09.2015 (dort Seite 7/8) behauptet und sich als Anspruchsgrundlage hinsichtlich der begehrten Ansprüche ausdrücklich - auch – auf § 812 BGB berufen. Auch das OLG Hamm hat § 812 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage in seinem Beschluss vom 21.03.2016 ausdrücklich aufgeführt. Dass dementsprechend auch die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche schon im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als mögliche Anspruchsgrundlage der streitgegenständlichen Forderungen gesehen hat, ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 20.10.2016, in dem es auf Seite 2 ausdrücklich heißt „Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 9 Abs. 2 SpielV und gegebenenfalls § 812 BGB in Betracht“.
3.
Der Zeuge Z. hatte auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm im Zeitraum 2011 bis 2014 an den streitgegenständlichen Automaten verspielten Beträge, da er sich während dieses Zeitraums bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Ziffer 2 BGB befunden hat. Die von ihm in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit dem Glücksspiel abgegebenen Willenserklärungen, zu denen etwa auch die Einwilligung zum Abschluss eines Spielvertrags am jeweiligen Automaten durch den Einwurf des Geldes zählt, waren daher nichtig. Dieses steht nach der Beweisaufnahme fest.
Der Sachverständige P. kam zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Zeugen Z. spätestens seit 2009 ein pathologisches Spielverhalten bzw. eine Spielsucht mit hohem Schweregrad entwickelt habe, was bedeute, dass die Teilnahme am Glücksspiel an Spielautomaten zu einem zentralen Lebensinhalt von ihm geworden sei. Der Zeuge habe spätestens seit diesem Zeitpunkt die Kontrolle über sein Spielverhalten verloren gehabt, sei also nicht mehr dazu in der Lage gewesen, mit dem Spielen aufzuhören, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er dadurch seine berufliche Existenz und seine Ehe gefährdete.
Spätestens seit der Insolvenz im Jahr 2010 sei es aus diesem pathologischen Spielverhalten heraus zu einem schwerwiegenden Persönlichkeitsabbau bei dem Zeugen gekommen. Sein Interessenhorizont habe sich auf die Fortführung des Glücksspiels eingeengt und zu einem Wandel der ethischen Werte-Hierarchie und einem Umbau der Lebensziele geführt, wobei das Glücksspiel für ihn zum obersten Daseinswert geworden sei.
Aufgrund dieses schwerwiegenden Persönlichkeitsabbaus sowie des ausgeprägten Schweregrades der Spielsucht müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Zeuge spätestens seit Herbst 2010 bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Zeuge Z. schon lange – jedenfalls wohl schon seit 1992 – unter einer latent vorhandenen depressiven Stimmung gelitten habe, welche im Jahr 2002 zu einer Depression und einem Suizidversuch geführt habe. Diese depressive Stimmung bzw. Depression sei zum einen einer der Beförderer des krankhaften Spielverhaltens gewesen, habe also überhaupt erst mit dazu beigetragen, dass sich die Spielsucht entwickelt habe. Zum anderen sei die Depression ihrerseits dann aber durch das krankhafte Spielverhalten auch wieder verstärkt worden und habe insofern auch dazu beigetragen, dass von der partiellen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden müsse.
Zweifel an der Sachkunde sowie an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die dieser auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen sehr anschaulich und sehr gut nachvollziehbar darlegen und begründen konnte, bestehen nicht. Soweit der Sachverständige die Darlegungen des Zeugen Z. im Rahmen seiner Exploration als glaubhaft einstuft, korrespondiert dieses mit dem Eindruck des Zeugen, den dieser im Zuge seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 bei der Kammer hinterließ.
4.
Der an die Klägerin abgetretene, bereicherungsrechtliche Anspruch des Zeugen Z. beträgt der Höhe nach 15.718,60 €. Dieses ergibt sich gem. § 287 ZPO, der auch bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zur Anwendung kommen kann, unter Würdigung aller Umstände.
a.
Zur Berechnung dieses Betrages ist die Kammer von Abbuchungen in Höhe von insgesamt 20.958,13 € ausgegangen, da nur diese Abbuchungen einen deutlichen Bezug zu der streitgegenständlichen Spielhalle aufweisen.
Dieser Betrag setzt sich aus Abhebungen in Höhe von 16.973,08 € von dem Gemeinschaftskonto bei der Bank H. Konto-Nr. ...2 (Anlage A2a und A2b, Anlagenband) und aus Abhebungen in Höhe von 4.554,92 € von dem Konto bei der Bank H. Konto-Nr. ...4 (Anlage A2c, Anlagenband) zusammen. Von diesen Abhebungen waren 529,95 € bzw. 39,92 € abzuziehen, die ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge als Entgelt bei der jeweiligen Bank verblieben sind und damit zu keiner Bereicherung der Beklagten geführt haben können.
Berücksichtigt wurden lediglich solche Abhebungen, bei denen sich aus den Kontoauszügen heraus ein Bezug zu dem A.-Park K. (Geldautomat „K. A.“ bzw. Geldautomat „A.PARK1“ oder „A.PARK3“) bzw. zu der streitgegenständlichen Spielhalle (EC CASH K. ) ergibt. Soweit sich in den eingereichten Kontoauszügen auch Abbuchungen von anderen Geldautomaten befinden (häufig etwa Geldautomat „CRS“ oder „GA“), welche die Klägerin ebenfalls dem Glücksspiel in der Spielhalle A. Park zuschreibt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die dort abgehobenen Beträge auch tatsächlich alle in der streitgegenständlichen Spielhalle im A. Park verspielt worden sind. Tiefergehende Fragen der Dezernentin zu diesen Geldautomaten im Rahmen der mündlichen Anhörung der Klägerin wurden von deren Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, so dass schon nicht aufgeklärt werden konnte, warum die Klägerin auch diese Abhebungen dem Glücksspiel des Zeugen in der Spielhalle im A. Park zuordnet. Abgesehen davon erwähnte auch der Zeuge Z. in seiner Zeugenbefragung ebenfalls nur das EC-Cash-Gerät in der Spielhalle, den gebührenpflichtigen Geldautomaten nahe der Spielhalle sowie die anderen Automaten im A. Park selber.
b.
Die Kammer ist im Rahmen des § 287 ZPO davon überzeugt, dass jedenfalls 75%, mithin 15.718,60 € der oben dargelegten Abhebungen von dem Zeugen Z. getätigt und dazu genutzt worden sind, in der streitgegenständlichen Spielhalle an den Geldautomaten zu spielen.
aa.
Nach der Beweisaufnahme bestehen keine Zweifel daran, dass der Zeuge Z. im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in der streitgegenständlichen Spielhalle gespielt hat. Der Zeuge Z. hat dieses im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Dadurch, dass er in dieser Spielhalle im Herbst 2007 aufgrund eines hohen Gewinnes zum ersten Mal ein wahnsinniges Glücksgefühl im Zusammenhang mit dem Glücksspiel erlebt habe, habe er sich in diese Spielhalle „verliebt“. Zudem habe er sich in dieser Spielhalle angesichts des besonders angenehmen und gemütlichen Ambientes sehr wohl gefühlt und die Spielhalle quasi wie sein eigenes Wohnzimmer empfunden. Dazu habe auch der Umstand beigetragen, dass ihm die Mitarbeiter und die anderen Stammgästen bekannt gewesen seien. In der benachbarten (…) Spielhalle sei er im gesamten Zeitraum seit 2007 maximal 5 Mal gewesen.
Zweifel an diesen Angaben des Zeugen bestehen nicht. Auch wenn der Zeuge als Ehemann der Klägerin und ursprünglicher Anspruchsinhaber ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, waren ihm weder eine Be- noch eine Entlastungstendenz anzumerken. Zudem konnte er die Geschehnisse sehr detailliert, lebensnah und in sich widerspruchsfrei schildern. Seine Angaben werden auch dadurch gestützt, dass alle anderen gehörten Zeugen ihn als Stammkunden dieser konkreten Spielhalle kannten und bestätigten, dass er auch unter der Woche regelmäßig dort gespielt habe.
bb.
Es ist auch davon auszugehen, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum im Bereich des A. Parks abgehobenen Beträge tatsächlich in der streitgegenständlichen Spielhalle ausgegeben worden sind. Die entsprechenden Angaben der Klägerin und des Zeugen Z. sind aufgrund der engen räumlichen Nähe der Geldautomaten zu der Spielhalle sowie der Tatsache, dass der Zeuge Z. im streitgegenständlichen Zeitraum - wie oben dargelegt – bereits stark spielsüchtig war, sehr plausibel. Insofern ist auch zu beachten, dass die Eheleute in R. wohnhaft gewesen sind, so dass andere größere Städte wie N. oder M., näher an ihrem Wohnort liegen als K. . Vor diesem Hintergrund ist es sehr gut nachvollziehbar, dass der A. Park K. von den Eheleuten Z. jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nahezu ausschließlich wegen der Spielhalle aufgesucht worden ist. Soweit die Klägerin erklärte, nicht ausschließen zu können, auch mal mit einer Freundin im A. Park gewesen zu sein, bei solchen Gelegenheiten aber keine Barabhebungen gemacht, sondern allenfalls Kartenzahlungen durchgeführt zu haben, ist auch dieses sehr gut nachvollziehbar.
cc.
Es muss zulasten der Klägerin jedoch davon ausgegangen werden, dass 25% der abgehobenen Beträge entweder durch sie selber in der Spielhalle verspielt worden sind oder aber etwa für den Kauf von Zigaretten o.ä. in der Spielhalle ausgegeben wurden.
(1)
Es ist unstreitig, dass die Klägerin den Zeugen Z. häufig bei seinen Besuchen in der Spielhalle begleitet hat.
Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung angegeben, den Zeugen bei etwa 20 bis 25% seiner Besuche begleitet zu haben, wobei sie zuvor schriftsätzlich angegeben hatte, bei etwa 1/3 seiner Besuche anwesend gewesen zu sein. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass sie ihn noch häufiger, jedenfalls bei etwa 50% seiner Besuche begleitete. Dieses ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Z., der erklärte, dass ihn die Klägerin bei bis zu 50% seiner Besuche, nicht jedoch darüber hinaus begleitet habe. Insofern führte er aus, dass er die Klägerin erst immer wieder dazu habe überreden müssen, mit ihm zusammen in die Spielhalle zu kommen, da sie das eigentlich gar nicht gewollt und nur ihm zuliebe gemacht habe. Zudem schilderte er, dass er die Spielhalle auch tagsüber spontan aufgesucht habe, wenn er etwa gerade von einem Kunden eine Tätigkeitsstunde in bar ausgezahlt bekommen habe und dementsprechend über Geld verfügt habe.
Zweifel an den sehr gut nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bestehen auch insofern nicht. Die weiteren Zeugen erklärten demgegenüber zwar übereinstimmend, dass die Eheleute Z. ihrer jeweiligen Erinnerung nach überwiegend zusammen in der Spielhalle gewesen seien. Dieses lässt jedoch keine Zweifel an den Angaben des Zeugen Z. aufkommen. Da die Eheleute Z. nach der übereistimmenden Schilderung aller Zeugen eher unauffällig und ruhig waren und unstreitig tatsächlich oft zusammen dort auftauchten, ist es sehr gut nachvollziehbar, dass die in der Spielhalle tätigen Mitarbeiter sie in ihrer Erinnerung als überwiegend gemeinsam auftauchendes Paar abgespeichert haben. Hinsichtlich des Zeugen V., der wie der Zeuge Z. zu den Stammgästen dieser Spielhalle zählte, ist zu berücksichtigen, dass er angab, in der Regel nur an den Wochenenden in dieser Spielhalle gewesen zu sein, innerhalb der Woche hingegen nur ab und zu. Abgesehen davon ist auch die Schilderung der Klägerin, häufig nur deshalb zur Spielhalle gefahren zu sein, um den Zeugen Z. dort herauszuholen, angesichts der Spielsucht des Zeugen sehr lebensnah und überzeugend. Auch dieser Umstand dürfte dazu beigetragen haben, dass die Mitarbeiter der Spielhalle den Eindruck gewonnen habe, die Klägerin sei deutlich häufiger als tatsächlich selber spielender Gast in der Spielhalle gewesen.
(2)
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin bei ihren Besuchen in der Spielhalle deutlich weniger gespielt hat als der Zeuge Z..
Auch dieses ergibt sich aus den bereits dargelegten Ausführungen des Zeugen Z., wonach er es gewesen sei, der die Spielhalle habe aufsuchen wollen und deshalb versucht habe, die Klägerin zum Mitkommen zu animieren. Zudem erklärte der Zeuge Z., dass die Klägerin, auch wenn sie mitgekommen sei, selber kaum gespielt habe, da sie eigentlich gar nicht in der Spielhalle habe sein wollen. Um sie davon abzubringen, nur hinter ihm zu stehen und ihn zu Gehen zu animieren, habe er ihr immer wieder Beträge in der Größenordnung von etwa 5,00 € in die Hand drücken und sie dazu auffordern müssen, damit ihr Glück zu versuchen. Zweifel an den Ausführungen des Zeugen bestehen auch insofern nicht. Das von dem Zeugen geschilderte Verhalten der Eheleute ist vor dem Hintergrund, dass sich bei dem Zeugen Z. im streitgegenständlichen Zeitraum – wie oben dargelegt - bereits eine Spielsucht hohen Schweregrades gebildet hatte, sehr gut nachvollziehbar.
Soweit die anderen Zeugen ausführten, dass die Klägerin ähnlich wie der Zeuge Z. gespielt habe, kann dieses keine Zweifel an den Angaben des Zeugen erwecken. Denn auch insofern gilt, dass die anderen Zeugen die Klägerin tatsächlich recht häufig zusammen mit dem Zeugen in der Spielhalle sahen und dass sie dabei auch häufig selber an einem Automaten saß. Anhaltspunkte dafür, wie viel Geld genau die Klägerin während dieser Zeit aber tatsächlich verspielt hat, ergeben sich daraus jedoch nicht.
(3)
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Eheleute Z. nach den eigenen Angaben der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der Spielhalle auch Waren wie Zigaretten, BiFi oder Red Bull gekauft haben.
II.
Die Klägerin hat keinen abgetretenen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gegen die Beklagte, § 280.
Grundsätzlich kann eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt (BGH Urteil vom 15.12.2005). Es ist jedoch unstreitig, dass zwischen dem Zeugen Z. und der Beklagten eine solche Spielsperre nicht vereinbart worden ist.
III.
Die Klägerin hat keinen abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 9 SpielV.
Es muss nicht abschließend geklärt werden, ob die Beklagte den Zeugen Z. tatsächlich durch Handlungen, die gegen § 9 SpielV verstoßen haben, zum Glücksspiel verleitet und die Spielsucht des Zeugen dadurch zumindest mitverursacht hat. Denn solchen Ansprüchen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V. mit § 9 SpielV verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
1.
Nach der Beweisaufnahme und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass der Zeuge Z. spätestens seit 2009 in hohem Maße spielsüchtig war. Zudem steht fest, dass dem Zeugen diese Spielsucht spätestens im Laufe des Jahres 2010 hätte bekannt sein müssen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Zeuge dem Vortrag der Klägerin zufolge schon vor seiner Insolvenz im Jahr 2010 von einem Bankmitarbeiter auf seine Spielsucht angesprochen wurde und dass der Zeuge Z., wie er dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration mitteilte, deswegen sogar eine Beratungsstelle für Suchtkranke aufsuchen musste, um der Bank eine entsprechende Bestätigung vorlegen zu können. Spätestens mit diesen Vorgängen und der sich anbahnenden und noch in dem Jahr eingetretenen Insolvenz lag zumindest ein „Kennenmüssen“ aller wesentlicher Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB vor. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2010 bis Ende des Jahres 2013 zu laufen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging jedoch erst am 31.12.2014 bei dem Landgericht ein.
2.
Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit verjährt der Schadensersatzanspruch, soweit er auf eine pflichtwidrige Handlung gestützt wird, grundsätzlich einheitlich auch für erst in Zukunft entstehende Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
a.
Der Zeuge Z. hätte – zumindest im Wege der Feststellungsklage - schon im Jahr 2010 nicht nur den abgetretenen Schmerzensgeldanspruch, sondern auch die hier geltend gemachten materiellen Schäden gerichtlich geltend machen können.
b.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten noch nach Ablauf des Jahres 2010 fortgesetzt hätte.
Nach § 9 Abs. 1 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler für weitere Spiele keine Vergünstigungen gewähren, nach Abs. 2 darf er ihm auch keine sonstigen Gewinnchancen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass es noch nach Ablauf des Jahres 2010 derartige Vergünstigungen gegeben hätte.
aa.
Kein Zeuge bestätigte, dass ein Einmünzen noch nach 2010 stattgefunden habe. Der Zeuge Z. erklärte, dass es das Einmünzen maximal bis 2010 gegeben habe, dass es eventuell auch schon früher abgeschafft gewesen sein. Dieses passt auch zu der Angabe des Zeugen V., der das Einmünzen ebenfalls bestätigte, aber erklärte, dass es das nur eine Zeit lang gegeben habe. Auch von den übrigen Zeugen bestätigte keiner, dass es in der streitgegenständlichen Zeit ein Einmünzen gegeben habe.
bb.
Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass noch nach 2010 Weihnachtsverlosungen stattgefunden hätte. Der Zeuge Z. erklärte, sich lediglich daran zu erinnern, ein paar Mal an einer solchen Verlosung teilgenommen zu haben, ohne jedoch sicher sagen zu können, in welchen Jahren das gewesen sei. Die Zeugin S. bestätigte ebenfalls zwar die Durchführung von Weihnachtsverlosungen und bestätigte auch, dass dabei auch höherwertige, nicht mit dem Logo versehene Geschenke verlost worden seien. Die Weihnachtsverlosungen seien irgendwann dann jedoch verboten und deshalb auch eingestellt worden. Der Zeuge A. erklärte hingegen, dass es Weihnachtsverlosungen seit dem Beginn seiner Arbeit in der Spielhalle im Jahr 2009 nicht gegeben habe.
cc.
Auch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass nach 2010 anderweitig höherwertige Geschenke verteilt worden wären, die nicht als reine Werbegeschenke einzustufen wären. Der Zeuge Z. erklärte zwar, dass es solche Geschenke immer wieder mal nur für die Stammkunden gegeben habe. Der Zeuge V., ebenfalls ein langjähriger Stammkunde dieser Spielothek, konnte sich hingegen lediglich an Geschenke zur Weihnachtszeit erinnern, ohne sicher sagen zu können, ob dabei auch andere Geschenke als reine Werbeschenke dabei gewesen seien. Der Zeuge A. und die Zeugin G. bestätigten ebenfalls, dass es lediglich in der Weihnachtszeit Geschenke gegeben habe, wobei diese teilweise auch ohne Logo gewesen seien. Die Zeugin S. erklärte hingegen, dass werthaltige Geschenke nur bei der Weihnachtsverlosung dabei gewesen seien, dass im Übrigen und nur zur Weihnachtszeit ausschließlich geringwertige Werbegeschenke vergeben worden seien. Angesichts der stark divergierenden Angaben der Zeugen, denen allen anzumerken war, dass sie sich insbesondere an die konkreten zeitlichen Abläufe inzwischen nicht mehr richtig erinnern konnten, kann eine klare Feststellung nicht getroffen werden.
dd.
Soweit die Beklagte auch nach 2010 noch Getränke wie Kaffee oder kleine Snacks kostenlos an die Kunden verteilt hat, kann dieses nicht als pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV gewertet werden, da es in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Spielverordnung unter Ziffer 5 heißt, dass sich § 9 Abs. 2 SpielV sinngemäß nur auf spielbezogene Vergünstigungen beziehe, so dass davon die unentgeltliche Gewährung von Verköstigungen wie Kaffee, Brötchen, Kuchen etc. nicht erfasst sei.
3.
Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch wenn sie die Einrede erstmals im Rahmen der Klageerwiderung erhoben hat, ist dieses nicht als treuwidrig zu werten. Denn es ist etwa auch nicht treuwidrig, sich erst in der Berufungsinstanz auf Verjährung zu berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das sehr spät erfolgte Bestreiten der Passivlegitimation vorliegend als treuwidrig zu werten ist. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zusätzlich durch ihr Auftreten im Internet den Rechtsschein gesetzt hat, die Betreiberin der streitgegenständlichen Automaten zu sein, so dass ihr sehr spätes Bestreiten auch vor diesem Hintergrund als treuwidrig zu werten ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 18.07.2018 wird auch an dieser Stelle Bezug genommen.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte erstmals in der Klageerwiderung auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann den Beschlüssen des OLH Hamm im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auch nicht entnommen werden, dass es sich mit der Frage der Verjährung bereits beschäftigt hätte.
B.
C.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Auch insofern steht dem Anspruch die von der Beklagte geltend gemachte Einrede der Verjährung entgegen.
D.
Dr. E.