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Landgericht Bielefeld Urteil vom 18.11.2022 – 2 O 181/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2022:1118.2O181.20.00
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht nach einem Verkehrsunfall.
Am xx.xx.2005 wurde der am xx.xx.1985 geborene G., der sich zu dem Zeitpunkt im 3. Lehrjahr zum Maler und Lackierer befand, im Zuge eines Verkehrsunfalls schwer verletzt. Herr G. ist durch die erlittenen Verletzungen dauerhaft auf umfassende pflegerische, therapeutische und pädagogische Hilfe angewiesen und bezieht seit dem Unfall eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte haftet Herrn G. als Haftpflichtversicherer des für den Unfall verantwortlichen Fahrzeugs zu 100% für die ihm unfallbedingt entstandenen Schäden. Im Juli 2010 fand die Beklagte die auf die DRV W. übergegangenen Ansprüche durch Zahlung eines Einmalbetrags in Höhe von 380.000,00 € ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Ansprüche genau von dieser Abfindung umfasst waren. Seit dem 18.01.2012 ist Herr G. in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) „p“ tätig, wobei die Beklagte die Werkstattkosten sowie weitere Teilkosten trägt, nicht jedoch die von der Werkstatt abzuführenden arbeitsbedingten Sozialversicherungsbeiträge, also die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Soweit sich die Beklagte zunächst auch weigerte, das Arbeitsförderungsgeld auszugleichen, hat sie inzwischen eingeräumt, zur Erstattung dieser Position verpflichtet zu sein und die aufgrund ihrer anfänglichen Weigerung bei dem Kläger für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen. Aufgrund der Weigerung der Beklagten, die Kosten für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen, erstattete der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe dem Träger der Werkstatt die dadurch für den Zeitraum vom 18.01.2012 bis zum 31.12.2017 angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 7.287,36 €, wobei 2.307,57 € auf die Rentenversicherungsbeiträge entfielen und 4.979,79 € auf die Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei dazu verpflichtet, ihm diese Aufwendungen zu erstatten, da es sich bei der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge um echte Sozialleistungen handele und der entsprechende Ersatzanspruch des Herrn G. gem. § 116 SGB X auf ihn übergegangen sei. Einem Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge stehe nicht entgegen, dass sich die Beklagte bereits im Juli 2010 mit dem Rentenversicherungsträger geeinigt und das Beitragskonto des Herrn G. schadensbedingt aufgefüllt habe. Denn der Vergleich zwischen der DRV W. und der Beklagten habe sich nur auf den Rentenversicherungsanteil bezogen, den der Bund gem. § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dem Träger der WfbM zu erstatten habe. Die von ihm gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien hingegen solche, die nicht der Bund, sondern gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 SGB VI der Kostenträger zu leisten habe. Von dem Vergleich sei daher nur der Rentenversicherungsschaden umfasst gewesen, der auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielbaren monatlichen Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße entfalle, so dass trotz der Abfindung ein „Delta“ von 20% verblieben sei. Die von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge seien dabei solche, die diesem „Delta“ zuzuordnen seien. Zudem habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenschadens auch kein Forderungsübergang auf die DRV W. stattgefunden, da angesichts der Schwere der Verletzungen schon im Zeitpunkt des Unfallgeschehens ernsthaft mit einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen gewesen sei, sodass die Schadensersatzansprüche des Herrn G. bereits im Zeitpunkt des Unfallgeschehens gem. § 116 SGB X auf ihn übergegangen seien. Da die Abfindungsvereinbarung mit der DRV W. erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei, habe sie keinen Einfluss auf seine Ansprüche haben können. Jedenfalls aber stehe die von der Beklagten an den Rentenversicherungsträger geleistete Abfindung seinem Erstattungsanspruch auch deshalb nicht entgegen, da ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGBX dahingehend aufzulösen sei, dass ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträger zu verneinen sei.
Auch die von ihm erbrachten Krankenversicherungsbeiträge seien ihm von der Beklagten zu erstatten. Die Krankenversicherungsbeiträge seien als Werkstattkosten grundsätzlich mit der zivilrechtlichen Schadensersatzposition der vermehrten Bedürfnisse sachlich kongruent, zumindest aber mit dem Herrn G. unfallbedingt entstandenen Erwerbsschaden. Der Kläger bestreitet, dass sich die von der Beklagten an die DRV W. geleistete Abfindung auch auf den Krankenversicherungsschutz erstreckt habe und verweist im Übrigen auf seine in Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge gemachten Ausführungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.287,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge des Verkehrsunfalls in Bielefeld vom xx.xx.2005, durch den Herr Marc G. (geb. xx.xx.1985) schwer verletzt wurde, entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie nicht von dem Leistungsantrag zu Ziffer 1 erfasst werden,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Herrn G. entstandene Rentenschaden sei bereits im Zeitpunkt des Unfallgeschehens und damit zumindest eine logische Sekunde vor einem möglichen Forderungsübergang auf den Kläger gem. § 119 Abs. 1 SGB X vollständig auf die DRV Westfalen übergegangen. Die Vereinbarung aus Juli 2010 habe auch den vollen unfallbedingten Rentenbeitragsausfallschaden des Herrn G. umfasst und nicht nur 80% der monatlichen Bezugsgröße gem. § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Hintergrund sei, dass die DRV Westfalen gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei, das Rentenbeitragskonto des Herrn G. dergestalt aufzufüllen, als wäre der streitgegenständliche Unfall nie geschehen. Maßgeblich dafür sei das konkrete hypothetische und unfallkausal fortgefallene Einkommen von Herrn G. gewesen und nicht nur eine fiktive sozialrechtliche Größe. Durch ihre Zahlung aus Juli 2010 habe sie den Rentenbeitragsschaden, der Herrn G. unfallbedingt entstandenen sei, daher bereits vollständig ausgeglichen.
Hinsichtlich der Aufwendungen, die dem Kläger für die Krankenversicherung von Herrn G. entstanden seien bzw. ggf. noch entstehen würden, fehle es an einem kongruenten Schaden, da Herr G. aufgrund der Schwere der Verletzungen eine Erwerbsminderungsrente erhalte und damit automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Der Versicherungsschutz, den Herr G. als Erwerbsminderungsrentner genieße, sei vollumfassend und derselbe wie der, den er zuvor als Auszubildender genossen habe, da der Krankenversicherungsschutz nicht an die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags anknüpfe. Soweit der Kläger gleichwohl zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen verpflichtet sei, stellten diese Aufwendungen keinen unmittelbaren Schaden des Herrn G. dar, sondern einen mittelbaren Schaden des Klägers selber. Dieser mittelbare Schaden verbleibe bei dem Kläger als Drittleistungsträger. Sie behauptet, der unmittelbar in der Person des Herrn G. entstandene und auf die DRV Westfalen übergegangene Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes sei durch den an die DRV Westfalen gezahlten Einmalbetrag mit abgegolten worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X i.V. mit § 7 StVG, § 115 VVG.
1.
Sozialversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Einkommen eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Geschädigten gezahlt werden, sind echte Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, die in Kongruenz zu dem Erwerbsschaden stehen können, der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016, Az. 9 U 198/15). Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Sozialversicherungsbeiträge.
a.
Hinsichtlich der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge scheitert ein solcher Anspruch daran, dass der Herrn G. wegen seines Rentenbeitragsschaden gegen die Beklagte entstandene Ersatzanspruch nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger, sondern gem. § 119 SGB X vollständig auf die DRV W. übergegangen ist.
aa.
Denn der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger - hier die DRV W. - erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Mitgliedschaft bei dem Sozialversicherungsträger bereits besteht und eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, 6. Kapitel Rn. 6564). Der Übergang auf den Sozialhilfeträger - hier auf den Kläger - erfolgt hingegen grundsätzlich zeitlich später, da der Übergang insofern zusätzlich voraussetzt, dass dessen Eintrittspflicht absehbar bzw. erkennbar ist. Da eine solche Erkennbarkeit Erkenntnisse zu den erlittenen Verletzungen voraussetzt, kann sie sich erst nach dem Eintritt der Verletzungen entwickeln und damit erst nach dem Unfallgeschehen, wenn auch ggf. nur Sekunden später (Jahnke/Burmann a.a.O). Konsequenz dieses zeitlich regelmäßig früheren Übergangs auf den Sozialversicherungsträger ist, dass Regresse des Sozialversicherungsträgers dann, wenn ein Sozialversicherungsträger und ein Sozialhilfeträger um denselben Schaden konkurrieren, grundsätzlich vorrangig vor denen des Sozialhilfeträgers zu bedienen sind (Jahnke/Burman, a.a.O. Rn. 6563). Da Herr G. als Auszubildender bereits Mitglied der DRV W. war, erfolgte der Anspruchsübergang auf die DRV W. hinsichtlich des Rentenbeitragsschadens daher jedenfalls eine logische Sekunde vor dem Zeitpunkt, in dem ein Übergang auf den Kläger hätte erfolgen können.
bb.
Der Rentenbeitragsschaden ist auch vollständig auf die DRV W. übergegangen und im Anschluss von dem Beklagten durch die zwischen ihm und der DRV W. ausgehandelten Abfindung abgegolten worden.
(1)
Denn der Beitragsersatzanspruch des Rentenversicherungsträgers gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X bemisst sich danach, welche beitragspflichtigen Einkünfte der Verletzte ohne das Schadensereignis erzielt hätte, also nach seinem fiktiven Verdienst (Jahnke/Burmann, a.a.O., 5. Kapitel Rn. 667 f.). Die Höhe des Rentenbeitragsschadens wird somit wie auch der Erwerbsschaden anhand der Differenzhyopthese aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen ermittelt, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte (Jahnke/Burmann a.a.O.). Der Rentenversicherungsträger ist gem. § 119 SGB X also dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Rentenbeitragskonto des Geschädigten so aufgefüllt wird, dass es im Ist-Verlauf dieselben Pflichtbeiträge ausweist wie im Soll-Verlauf und der Rentenbeitragsschaden vollständig ersetzt wird (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 763). Durch den vollständigen Ausgleich des durch den Rentenversicherungsträger gem. § 119 SGB X geltend gemachten Anspruchs erfüllt der Schädiger damit seine Schadensersatzpflicht (Küppersbusch/Höher, a.a.O.).
(2)
Anhaltspunkte dafür, dass die DRV W. im vorliegenden Fall entgegen ihrer Verpflichtung nicht den gesamten Rentenbeitragsschaden des Herrn G. gegen die Beklagte geltend gemacht hätte, so dass sich auch die Abfindungsvereinbarung nicht auf den gesamten Beitragsschaden bezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Behauptung des Klägers, die DRV W. hätte den von ihr geltend gemachten Anspruch an § 179 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ausgerichtet, abwegig. Denn diese Norm regelt eine möglich Erstattungspflicht des Bundes gegenüber den Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen, weist jedoch keinen Bezug zu dem auf einen Rentenversicherungsträger gem. § 119 SGB X übergegangenen und von ihm gelten zu machenden Anspruch auf Erstattung des Rentenbeitragsschadens auf.
cc.
Ein zumindest teilweiser Übergang des dem Geschädigten entstandenen Anspruchs auf Ersatz seines Rentenbeitragsschadens auf den Kläger ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 09.11.2018 (Az. 9 U 39/18, juris). Denn der von dem OLG Hamm entschiedene Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar.
Zum einen ging es dort um ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X, also um ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Bund und dem Rentenversicherungsträger und nicht wie vorliegend um ein mögliches Konkurrenzverhältnis zwischen § 116 SGB X und § 119 SGB X, also um ein Konkurrenzverhältnis zwischen einem Sozialhilfeträger und dem Rentenversicherungsträger.
Zum anderen hatte das OLG Hamm über den Fall zu entscheiden, dass der Bund zum Ausgleich des schadensbedingt entstandenen Rentenbeitragsschadens Zahlungen an den Rentenversicherungsträger getätigt hatte und diese nun von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen wollte, ohne dass der Rentenversicherungsträger den Rentenbeitragsschaden seinerseits bereits gegenüber dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht und eingezogen gehabt hätte. In dieser Konstellation entschied das OLG Hamm, dass es dem Bund nicht verwehrt sein dürfe, sich gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf einen Forderungsübergang gem. § 179 Abs. 1a SGB VI zu berufen, da der Rentenversicherungsträger entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung untätig geblieben war und den Rentenbeitragsschaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht geltend gemacht hatte. Vorliegend war die DRV W. jedoch bereits im Jahr 2010 tätig geworden und hatte den gesamten Rentenbeitragsschaden nicht nur geltend gemacht, sondern durch Vereinnahmung der Einmalzahlung auch von der Beklagten eingezogen. Würde man in dieser Konstellation das Konkurrenzverhältnis nicht zugunsten von § 119 SGB X auflösen, würde dieses zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Beklagte wegen ein und demselben Schaden doppelt in Anspruch genommen werden würde.
b.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von ihm geleisteten Krankenversicherungsbeiträge, da es insofern an einem kongruenten Schaden des Herrn G. fehlt.
Denn dadurch, dass Herr G. unfallbedingt eine Erwerbsminderungsrente erhält, ist er automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, § 5 Abs. I Ziff. 11 SGB V. Der Versicherungsschutz, den er dadurch genießt, entspricht dem, den er auch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V als Auszubildender innehatte, sowie dem, den er genossen hätte, wenn sich der streitgegenständliche Unfall nicht ereignet hätte und es ihm möglich gewesen wäre, seine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Denn die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind für jeden Versicherten die gleichen, unabhängig davon, ob, wie lange und in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden. Unfallbedingt hat sich an dem Krankenversicherungsschutz von Herrn G. aufgrund des Bezuges der Erwerbsminderungsrente und dem damit einhergehenden Krankenversicherungsschutz also nichts geändert, so dass ihm insofern kein Schaden entstanden ist.
Soweit der Kläger aufgrund des von Herrn G. in der Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommens gleichwohl dazu verpflichtet ist, Krankenversicherungsbeiträge abzuführen, stellen diese einen mittelbaren Schaden des Klägers, nicht jedoch einen unmittelbaren Schaden des Herrn G. dar, der gem. § 116 SGB X auf den Kläger hätte übergehen können. Denn der Krankenversicherungsschutz von Herrn G. ist aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente unabhängig von diesen Zahlungen gegeben.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm das insofern erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
Denn zum einen hat die Beklagte ihre Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten im Sinne eines Feststellungsurteils anerkannt und ihre Haftung dem Grunde nach auch dem Kläger gegenüber anerkannt. Zum anderen trägt sie seit dem Jahr 2012 durchgehend die Kosten, die durch die Unterbringung des Geschädigten in der Werkstatt für behinderte Menschen fortlaufend entstehenden. Soweit sie sich zunächst weigerte, das Arbeitsförderungsgeld auszugleichen, hat sie diese Haltung inzwischen aufgegeben und die zwischenzeitlich entstandenen Rückstände ausgeglichen. Dass es neben den Positionen, welche die Beklagte stetig ausgleicht, weitere Positionen gäbe, die die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung nicht übernehmen würde, ist nicht ersichtlich, zumal ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge wie oben ausgeführt nicht besteht.
III.
Mangels Hauptanspruches hat der Kläger weder Anspruch auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten noch auf die Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Dr. E.