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Landgericht Bielefeld Beschluss vom 28.11.2023 – 17 O 21/22

ECLI:DE:LGBI:2023:1128.17O21.22.00

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Gründe:

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Gegen eine im Endurteil enthaltene gemischte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Teilerledigung ist die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 S. 1 statthaft (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 91a Rn. 53 m.w.N.).

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Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigterklärung war eine gemischte Kostenentscheidung nach der sog. Mehrkostenmethode zu treffen (OLG Hamm NJOZ 2014, 1076). Dies blendet die Klägerin aus, wenn sie allein ausgehend von dem ursprünglichen Streitwert von 109.628,75 EUR anhand ihres Obsiegens – rechnerisch zutreffend – eine Quote zu ihren Gunsten von 61 % errechnet. Das lässt aber außer Betracht, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung zu einer Kostenprivilegierung der unterliegenden Partei führt, die durch die Mehrkostenmethode ermittelt wird. Diese führt zur Kostenaufhebung, da die danach ermittelte Quote nahe 50% liegt.

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Inklusiv Terminsgebühren wären auf Grundlage der ursprünglichen Klageforderung Gesamtkosten von 13.281,85 € angefallen (2x Anwaltskosten i.H.v. jeweils 4.947,43 € und Gerichtskosten i.H.v. 3.387,00 €). Wäre direkt die nach der Teilerledigungserklärung noch verfolgte Klageforderung (68.350,37 €) eingeklagt worden, so hätten sich diese Gesamtkosten auf 11.371,25 € reduziert (2x Anwaltskosten i.H.v. jeweils 4.388,13 € und Gerichtskosten i.H.v. 2.595,00 €). Die Kostendifferenz beträgt demnach 1.910,59 €, welche bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten gehen.

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Hinsichtlich des nicht erledigten Teils trägt die Beklagte aufgrund ihrer Obsiegensquote (die Klage war bei einer verbleibenden Klageforderung von 68.350,37 € nur mit einem Betrag von 26.531,20 EUR begründet) aber nur 39% der Kosten, also 11.371,25 € x 0,39 = 4.434,78 €. Insgesamt treffen die Beklagte also Kosten i.H.v 6.345,37 €. Im Verhältnis zu den Kosten nach dem ursprünglichen Gesamtstreitwert (13.281,85 €) trifft die Beklagte also eine Kostenquote von 48%, so dass eine Kostenaufhebung angemessen erschien. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt.

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Bielefeld, 11.12.20238. Kammer für Handelssachen