Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 17.04.2024 – 8 O 325/23
ECLI:DE:LGBI:2024:0417.8O325.23.00
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.636,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,63 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 62 %, die Beklagten zu 38 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.636,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,63 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 62 %, die Beklagten zu 38 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines
Verkehrsunfalls geltend.
Am 20.02.2023 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes (amtliches Kennzeichen…) die R.-Straße in B. in Höhe des Betriebes Auto P. und kollidierte mit dem von der Beklagten zu 1) gefahrenen, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke VW (amtliches Kennzeichen…). Unmittelbar vor der Kollision wechselte die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur. Sämtliche weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs stehen im Streit.
Der Kläger behauptet, der Unfall sei alleinige Folge eines Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1), die, ohne das klägerische Fahrzeug zu beachten, auf die rechte Fahrspur. gefahren sei und hier mit dem sich schon auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeug des Klägers kollidiert sei. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Unfallbedingt seien ihm Reparaturkosten i.H.v. 15.920,97 €, ein merkantiler Minderwert i.H.v. 1.540,00 €, Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 2.656,44 € und – unstreitige - pauschale Unkosten i.H.v. 25,00 € entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.142,41€ nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.295,43 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Unfall sei für den Kläger bereits durch leichtes Bremsen oder Hupen abwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten weiter, die durch den Sachverständigen festgestellten Schäden seien in ihrer Gesamtheit nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen und zur Schadensbeseitigung nicht allesamt erforderlich. Auch der im Gutachten angegebene merkantile Minderwert sei der Höhe nach unzutreffend. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger sich vor der Kollision auf der rechten Fahrspur befunden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. und
H. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 7
Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
1.
Denn in dem Verkehrsunfall hat sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende
Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG realisiert.
2.
Im Übrigen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall
Folge eines sorgfaltswidrigen Spurwechsels der Beklagten zu 1) gemäß
§ 7 Abs. 5 StVO ist. Weiter steht fest, dass dem Kläger seinerseits kein Verkehrsverstoß zur Last fällt; andererseits hat er nicht bewiesen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war.
Das vorstehende Beweisergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
a.
Für ein schuldhaftes Nichtbeachten der eigenen Sorgfaltspflichten der Beklagten
zu 1) aus § 7 Abs. 5 StVO spricht vorliegend der Beweis des ersten Anscheins.
Gemäß § 7 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrer des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das setzt insbesondere eine ausreichende Rückschau vor dem Fahrstreifenwechsel voraus. Wenn sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der spurwechselnde Fahrzeugführer den Unfall unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08).
b.
Den vorstehenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert, insbesondere nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bewiesen hat (vergleiche zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.02.2007 - 6 ZR 58/06).
aa.
Zunächst ergeben sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen keine Anhaltspunkte, aus denen das klägerische Fahrzeug für die Beklagte zu 1) nicht erkennbar gewesen sein soll. Er hat zur Unfallrekonstruktion zunächst ausgeführt, dass es sich bei der R.-Straße um eine vollständig gerade Straße handele und sich Sichtbehinderungen
der Beteiligten aufeinander aus der Örtlichkeit nicht ergäben. Die Kollisionsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge beim Anstoß sei in etwa gleich gewesen. Das Schadensbild ließe zudem keine Schlussfolgerung auf ein provoziertes Unfallgeschehen zu.
Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu und im Folgenden waren nachvollziehbar
und plausibel. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und der Fachkunde
des Sachverständigen haben sich für das Gericht nicht ergeben. Die Parteien haben
auch keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.
bb.
Auch die Angaben, die die Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung
gemacht hat, sprechen gegen einen atypischen Geschehensablauf.
Soweit sie ausgeführt hat sie habe vor dem Spurwechsel sowohl in den Spiegel geschaut als auch über die Schulter, bleibt unerklärlich, wie sie das hier befindliche Fahrzeug des Klägers nicht wahrgenommen hat.
cc)
Auch die Bekundungen der Zeuginnen B. und H. spreche nicht gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme. Beide Zeuginnen haben eingeräumt, nicht nach hinten gesehen zu haben und das Geschehen auch nicht über die Spiegel verfolgt zu haben, sodass die Aussagen im Hinblick auf den Hergang des Unfalls unergiebig blieben.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1)
ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist. Rechtlich folgt hieraus, dass der Unfall einerseits Folge eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVG war. Andererseits war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, den Unfall nicht abschließend rekonstruieren zu können, was sich zulasten des insoweit beweisbelasteten Kläger auszuwirken hatte.
Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass den
Kläger ein Verursachungsbeitrag von 25 %, die Beklagten zu 75 % trifft.
II.
Der Höhe nach ist die Klage nur teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 6.501,02 € aus
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten einen erheblichen Vorschaden festgestellt, der zu einer Reduzierung des kausal durch den Unfall versursachten Schadens führt. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern lediglich auf die mittleren Stundenverrechnungssätze.
2.
Darüber hinaus hat der Kläger auf der Grundlage der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Wertminderung einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 1.000,00 €.
3.
Dem Kläger sind die zur Schadensfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 2.656,44 € gem. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB zu ersetzen. Die Unkostenpauschale ist ebenfalls gem. § 249 Abs. 1, 2 BGB erstattungsfähig.
4.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
E.