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Landgericht Bielefeld Urteil vom 25.11.2024 – 18 O 254/21

18. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2024:1125.18O254.21.00

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.

Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungsnummer 0730369140930 eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung über das Fahrzeug Maserati des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen (…) sowie eine Fahrzeugversicherung mit Selbstbeteiligung von 500,00 EUR für den Vollkaskobereich und in Höhe 300,00 EUR für den Teilkaskobereich.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Anlage K1, sowie die Versicherungsbedingungen (AKB Stand 01.07.2019), Anlage E1, verwiesen. In dem Versicherungsschein ist ein gemeldeter Kilometerstand von 186.000 km zum 19.12.2019 erfasst.

In der Nacht vom 26.06.2020 auf den 27.06.2020 parkte Kläger seinen Maserati mit dem amtlichen Kennzeichen (…) auf dem Parkplatz zwischen Bahnsteig und den Wohngebäuden der B.-Straße 2, 4 und 6 in H. Ca. 5 Meter daneben parkte der Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen (…) in einer Parkbucht. Am 27.06.2020 wurden beide Fahrzeuge bei einem Brandereignis erheblich beschädigt. Die Einzelheiten und die Ursache des Brandes sind zwischen den Parteien streitig.

Nach den insoweit geführten Ermittlungen wurden die Fahrzeuge zwischen 02:00 Uhr und 02:35 Uhr in Brand gesetzt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden, sodass am 09.08.2020 das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. 446 UJs 1796/20 verwiesen.

Der Zustand und insbesondere die Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des vorgenannten Ereignisses sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger meldete den Brandschaden bei der Beklagten zur Regulierung an. Diese beauftragte die Firma C. GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens. Dort wurden Reparaturkosten von 100.000,00 EUR sowie ein Wiederbeschaffungswert (netto) von 29.411,76 EUR und ein Restwert von 1.020,00 EUR ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.

Wegen des vom Kläger ausgefüllten Schadenformulars vom 04.08.2020 wird auf die Anlage E3 verwiesen.

Der Kläger setzte der Beklagten Fristen zur Regulierung, zuletzt bis Ende September 2020. Eine Regulierung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 seines vorherigen Bevollmächtigten wandte sich der Kläger wieder an die Beklagte und beantwortete sämtliche noch gestellte Fragen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 20.04.2021 wies die Beklagte die Ansprüche zurück (Anlage K3).

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Regulierungsbegehren hinsichtlich des Maseratis weiter.

Der Kläger trägt vor, es liege ein versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen sei von einer Brandstiftung in Bezug auf beide Fahrzeuge auszugehen.

Er sei Eigentümer des Fahrzeugs. Er habe das Fahrzeug ausweislich des mit der Anlage K4 vorgelegten Kaufvertrags vom 04.12.2019 zu einem Kaufpreis von 35.000,00 EUR in bar erworben. Das Fahrzeug habe damals einen Kilometerstand von 118.600 km aufgewiesen. Auch aus dem TÜV-Bericht vom 09.12.2019 (Anlage K5) ergebe sich ein Kilometerstand von 118.964 km. Er habe gegenüber dem Zeugen R., über welchen er den Vertrag abgeschlossen habe, einen Kilometerstand von ca. 118.600 km genannt.

Zum Schadenszeitpunt habe der Kilometerstand ca. 123.000 km betragen. Der Wiederbeschaffungswert betrage 29.411,76 EUR und der Restwert 1.020,00 EUR.

Da er Versicherungsnehmer sei, sei er jedenfalls aus Ziff. A.2.6. der AKB berechtigt, Ansprüche im eigenem Namen geltend zu machen und einzufordern.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Daraufhin ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen, welches ihm am 06.10.2022 zugestellt worden ist. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 18.10.2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.10.2022,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.091,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04.10.2022 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Entschädigungsanspruch des Klägers setze voraus, dass dieser Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist. Dies ergebe sich aus den AKB, wonach gemäß Ziff. A.2.1. „Ihr PKW“ versichert sei. Er sei zum Schadenszeitpunkt weder Eigentümer gewesen noch habe er die tatsächliche Sachherrschaft innegehabt. Der insoweit vorgelegte Kaufvertrag sei nicht echt.

Sie bestreitet ein Brandereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen, nach einem Aktenvermerk der Polizei sei die Brandursache unklar.

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Klägers, diese folge aus § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 WG i.V. mit Ziff. E. 1.3 i.V. mit Ziff. E.7.1, E.7.2 AKB 2019. Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit gemäß Ziff. E.1.3. verletzt, da er im Rahmen des Schadensformulars eine Laufleistung von „ca. 123.000 km“ angegeben habe, das Fahrzeug aber bereits ausweislich des Versicherungsscheins im Dezember 2019 eine Laufleistung von 186.000 km aufgewiesen habe. Er sei von einem arglistigen Handeln des Klägers auszugehen, da der Kläger offensichtlich eine höhere Erstattungsleistung erzielen wollte.

Für das Fahrzeug sei bereits im Dezember 2013 beim Hersteller in Italien im Rahmen eines durchgeführten Service eine Laufleistung von ca. 132.000 km notiert worden. Im Mai 2017 sei das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 178.217 km zum Verkauf angeboten worden.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unredlich sei. Dieser sei zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in finanzielle Schieflage geraten. Der Kläger habe erhebliche Schulden gegenüber dem Finanzamt gehabt und er habe in der Vergangenheit eine Vermögensauskunft nicht abgegeben.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis zum Wiederbeschaffungswert und der Laufleistung des Fahrzeugs durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses wird insoweit auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. R. vom 10.04.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Aufgrund der form- und fristgerechten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 04.10.2022 war gemäß § 342 ZPO über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Brandereignis vom 27.06.2020 ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.380,00 EUR aus dem Versicherungsvertrag gemäß Ziff. A.2.1.1, A.2.2.1, A.2.8.1 AKB zu.

a)

Vorliegend wurde das versicherte Fahrzeug Maserati durch ein versichertes Schadensereignis, nämlich Brand, beschädigt (Ziff. A.2.1.1 AKB).

In Ziff. A.2.2.1 AKB ist Brand und Explosion wie folgt definiert:

„Brand und Explosion A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags.“

Vorliegend wurde das Fahrzeug durch einen Brand im vorgenannten Sinne erheblich beschädigt. Es bestand ein Feuer mit Flammenbildung. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. 446 UJs 1796/20.

Unter 2. heißt es dort in Bezug auf den Maserati u.a.:

„Die äußere Seite der Motorhaube ist stark beschädigt. Im Bereich des Lenkrades hat sie sich zum Teil vollständig aufgelöst. Die Unterseite der Motorhaube ist hingegen nur verrußt bzw. leicht verbrannt.

Der Motorraum ist insgesamt sehr stark beschädigt. Rechtsseitig des Fahrzeugs ist die Beschädigung allerdings stärker als linksseitig.

Der vordere Bereich des Fahrzeuginnenraums, d. h. die Fahrerseite und die Beifahrerseite, sind stark betroffen. Hier ist insbesondere das Armaturenbrett stark verbrannt. Intensivere Beschädigungen können darüber hinaus im Bereich des Lenkrades und der Fahrzeugdecke festgestellt werden.

Schlussfolgernd ist zu vermuten, dass auf Höhe des Lenkrades Brandbeschleuniger auf die Motorhaube gegossen und angezündet wurde. Der Brand scheint sich über die Motorhaube im Motorraum und im Fahrzeuginnenraum ausgebreitet zu haben.“

Auf Blatt 33 (Bl. 101 d.A.) ist als Schlussfolgerung ausgeführt:

„Der auf der Grundstückszufahrt geparkte Maserati und der in ca. 5m Entfernung auf einem öffentlichen Parkplatz geparkte Mercedes wurden mittels Brandbeschleuniger, der auf die jeweilige Motorhaube gegossen wurde, in Brand gesetzt und verbrannten insbesondere im Bereich der Fahrzeugfront. Täterhinweise liegen nicht vor.“

Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich um ein versichertes Brandereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, ist die Kammer vom Vorliegen eines Brandereignisses im Sinne der AKB überzeugt. Die Ursache des Brands ist nach der Definition letztlich unerheblich (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Rn. 7).

Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Feuer an einem bestimmungsgemäßen Herd an dem Fahrzeug (im Sinne der AKB) entstanden ist.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei unredlich, kommt es für die Frage, ob ein versicherter Schadenshergang vorliegt, darauf nicht an. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Brand durch einen Dritten verursacht wurde, ist dies unerheblich. Für die Voraussetzungen des § 81 VVG ist die Beklagte darlegungs- und beweislastet.

Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger sei nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeugs, greift nicht durch. Denn auf das Eigentum des Klägers als Versicherungsnehmer an dem versicherten Fahrzeug kommt es nicht an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2018 - 20 U 19/18, NJW-RR 2019, 351, ausdrücklich entgegen der Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018 - 5 U 51/17 (VersR 2018, 1183; r+s 2018, 473)).

In der Fahrzeugkaskoversicherung wird nämlich nicht das Eigentum als konkretes „Herrschaftsrecht“ versichert, sondern ein konkretes Fahrzeug. Dieses hat für den Versicherungsnehmer einen bestimmten wirtschaftlichen Wert. Andernfalls würde ein Versicherungsnehmer, der ein gestohlenes Fahrzeug gutgläubig erwirbt und daran kein Eigentum erlangt, keinen Versicherungsschutz genießen. Aus der Formulierung in den AKB unter A.2.6 („Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie […].“) folgt lediglich der persönliche Schutzbereich, aber keine Notwendigkeit einer dinglichen Beziehung des Versicherungsnehmers zu dem versicherten Objekt. Durch die weitere Formulierung („[…] und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Pkw, auch für diese Person.“) wird der Schutzbereich gerade erweitert. Zum Vorstehenden siehe im Einzelnen Rixecker, Anmerkung zu OLG Saarbrücken vom 09.05.2018 - 5 U 51/17, ZfSch 2018, 637 (zudem siehe auch Maier, r+s 2018, 475 m.w.N.).

Soweit es vorliegend unter Ziff. A.2.1.1 heißt „Versichert ist Ihr Pkw gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Kernschutz Teilkasko) oder A 2.5 (Kernschutz Vollkasko).“ steht dies den vorherigen Ausführungen nicht entgegen. Daraus folgt ebenfalls nicht, dass das Fahrzeug nur als Eigentum des Versicherungsnehmers versichert werden soll (vgl. auch Maier, a.a.O.). Denn aus der vorgenannten Klausel aus A.2.6 folgt gerade, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen muss und durchaus ein fremdes Interesse versichert werden kann.

Aus § 43 Abs. 1 VVG folgt ausdrücklich, dass ein Vertrag auch für einen anderen geschlossen werden kann (Versicherung für fremde Rechnung). Danach kommt es für das Bestehen eines Leistungsanspruchs aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers an (OLG Hamm, a.a.O.). Der Versicherungsnehmer ist auch grundsätzlich zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche befugt (e contrario § 44 Abs. 2 Hs. 1 Var. 2 VVG, 45 Abs. 1 VVG). Die Frage des fehlenden Eigentums des Versicherungsnehmers ist nur relevant dafür, inwieweit die Vorschriften der §§ 43 ff. VVG zu beachten sind. Insoweit ist die Vermutung des § 43 Abs. 3 VVG zu widerlegen (OLG Hamm, a.a.O.). Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse absichern wollte. Den Beweis des Fremdeigentums hat der Versicherer zu führen (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., 2021 § 43 Rn. 79).

Die Beklagte hat vorliegend nicht bewiesen, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sie hat dies und den Erwerbsvorgang lediglich bestritten, was nicht ausreichend ist.

Aus § 45 Abs. 2 VVG folgt zudem, dass der Versicherungsnehmer bei einer Versicherung für ein fremdes Interesse stets Leistung an sich verlangen kann (ohne Zustimmung des Versicherten), wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist, was vorliegend der Fall ist.

b)

Die Beklagte ist nicht wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 WG in Verbindung mit Ziff. E. 1.3 i.V. mit Ziff. E.7.1, E.7.2 AKB 2019 leistungsfrei.

Zwar ist nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt eher bei 196.000 km lag und nicht wie vom Kläger angegeben 123.000 km betrug. Die Angabe des Klägers war insoweit objektiv falsch.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. hat ausgeführt, dass der von der Beklagten vorgetragene Kilometerstand von 132.00 km im Rahmen eines Service aus Dezember 2013 bestätigt werden könne. Dies hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung näher erläutert. Zwar beantworte Maserati keine Anfragen zum Kilometerstand von Fahrzeugen. Da er aber aufgrund seiner Sachverständigentätigkeit regelmäßig mit Maserati-Händlern zu tun habe, habe er weitere Informationen erhalten können. Bei einem dieser Händler habe er nachgefragt, ob dieser Kilometerstand zutreffend sei, was dieser mündlich nach einem Blick ins System bejaht habe.

Ausgehend von der Recherche, Anlage E10, sei das Fahrzeug dann im Mai 2017 mit einer Laufleistung von 178.217 km angeboten worden. Die Fotos der Recherche passten grundsätzlich zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Folge man dieser Recherche, wäre dann der Kilometerstand zwischen Mai 2017 und Januar 2018 auf 112.400 zurückgesetzt worden. Der Kilometerstand zum Schadenszeitpunkt von 190.000 km sei durchaus nachvollziehbar.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dieser hat als Dipl.-Ing. und als langjährig tätiger Gerichtssachverständiger die erforderliche Fachkenntnis.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aber nicht beweisen können, dass der Kläger Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angabe hinsichtlich der Laufleistung hatte. Dieser hat unter Verweis auf den Erwerb des Fahrzeugs vorgetragen, keine Kenntnis eines abweichenden Kilometerstandes gehabt zu haben.

Es ist insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen wohl nachvollziehbar zwischen 2017 und 2018 zu einer Manipulation des Tachos gekommen. Dieser war demnach vor dem vom Kläger behaupteten Erwerb des Fahrzeugs. Einen früheren Erwerb behauptet auch die Beklagte nicht. Sie verweist lediglich darauf, dass die Fahrzeug-Historie nicht schlüssig sei, was aber nicht genügt.

Der klägerische Vortrag deckt sich zudem mit als Anlage K5 vorgelegten TÜV-Bericht vom 06.12.2019, wonach der Kilometerstand zum damaligen Zeitpunkt mit 118.964 km abgelesen wurde. Zwar hat die Beklagt die Echtheit dieses Berichts bestritten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein, da die Beklagte keinerlei Vortrag oder Anhaltspunkte insoweit liefert.

c)

Die von der Beklagten zu erbringende Versicherungsleistung bestimmt sich nach Ziff. A 2.8.1 AKB, wonach die Beklagte bei Totalschaden oder Verlust des PKW den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des vorhandenen Restwerts des PKW’s zahlt. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 13.380,00 EUR zu.

Es lag unstreitig in Hinblick auf die Höhe der Reparaturkosten ein Totalschaden im Sinne der Bedingungen vor. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Reuter schätzt die Kammer den Wiederbeschaffungswert auf 14.400,00 EUR.

Die Kammer folgt zunächst den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.

Dieser hat ausgeführt, der Kilometerstand zum Schadenszeitpunkt von 190.000 km sei durchaus nachvollziehbar. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Unter Zugrundelegung des Kilometerstandes von ca. 190.000 km sei eine Wiederbeschaffungswert von 19.400,00 EUR nachvollziehbar. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Maserati Quattroporte 5 um ein exotisches Fahrzeug, von dem in Deutschland zwischen 2008 und 2021 etwa 2.600 Autos zugelassen worden seien. Gerade der Quattroporte 5 habe ein anerkanntes äußeres Design und mit dem 4,2 l V8-Motor mit 294 kW eine für Liebhaber interessante Motorisierung aufgewiesen. Dies bedeute, dass für Fahrzeuge mit wenigen Kilometern, gutem Zustand und einwandfreier Historie relativ hohe Preise bezahlt würden. Für derartige Fahrzeuge ergäben sich auch heute noch Werte von 30.000,00 EUR.

Schon geringfügige Abweichungen von einem guten Zustand und einer Historie bzw. von geringen Kilometerständen hätten aber sehr hohe Auswirkungen auf den Preis des Fahrzeugs, da die Reparaturkosten sehr schnell so hoch würden, dass der Kauf eines nicht einwandfreien Fahrzeugs sehr schnell zu einem finanziellen Abenteuer für den Käufer werden könne. Daher unterlägen diese Fahrzeuge je nach Zustand einer sehr viel größeren Preisspanne als relativ einfach zu reparierende Fahrzeuge.

In dem von der Beklagten eingeholten Schadengutachten sei vermerkt, dass das Auto einen guten Zustand hatte. Dies sei in Hinblick auf die Lichtbilder durchaus möglich.

Gegen eine Einstufung als reines Liebhaberfahrzeug sprächen aber die Historie mit einer Erstzulassung in Italien, der hohe Kilometerstand sowie die Ausrüstung mit einer Gasanlage und einer Goldfolie.

Da beim Betrieb mit Gas insbesondere die Ventile thermisch sehr hoch belastet würden, bestehe ein durchaus hohes Risiko, dass die Motoren unter Gasbetrieb deutlich leiden. Je komplexer ein Motor aufgebaut ist, umso größer würden bei Fachleuten die Bedenken, ob der Gasbetrieb tatsächlich geeignet sei. Zu dem Motor gebe es insoweit aber keine abschießenden Erkenntnisse, weshalb Bedenken bestehen blieben.

Jemand, der ein Fahrzeug als Liebhaberfahrzeug erwerbe, werde daher sicherlich nicht auf ein derartiges Fahrzeug zurückgreifen, da ein ausreichendes Angebot auch anderer Fahrzeuge besteht.

Auch bezüglich der verwendeten Goldfolie bestünden Bedenken. Allgemein werde eine Folierung häufig verwendet, um Lackmängel zu verdecken. Zudem bestehe der Eindruck, diese sei zu „Show“-Zwecken angebracht worden, was einem Liebhaberfahrzeug nicht entspreche.

Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich unter Berücksichtigung der DAT-Bewertungen ein Betrag von 19.400,00 EUR ergebe. Von dem zunächst zugrunde gelegten Wert von 22.405,57 EUR sei für die Gasanlage ein Abschlag von 2.000,00 EUR und für die Folierung ein Abschlag von 1.000,00 EUR vorzunehmen. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, da der Sachverständige erläutert hat, dass der Markt wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten entspreche reagiere.

Aufgrund der erheblichen Reparaturkosten jeglicher Mängel an diesem Fahrzeug führten mangelhafte Bremsen oder Motormängel zu Reparaturkosten, die den Fahrzeugwert nur auf einen Bruchteil verringern könnten. Angaben hierzu ließen sich jetzt nicht mehr machen. Somit wäre auch ein Wiederbeschaffungswert von beispielsweise 5.000,00 EUR durchaus möglich.

Hier geht die Kammer aufgrund des im Übrigen festgestellten guten Allgemeinzustand des Fahrzeugs davon aus, dass eine derartige Herabsetzung nicht angezeigt ist. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für erhebliche (reparierte) Unfallschäden, da der Sachverständige keine Spaltmaßabweichungen oder anderweitige Auffälligkeiten festgestellt hat. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass das Fahrzeug ausweislich der Fotos einen ordentlichen Eindruck mache und einen guten Zustand aufgewiesen habe. Auch in Hinblick auf den TÜV-Bericht vom 09.12.2019 ergäben sich keine anderweitigen Erkenntnisse. Hier werde vom TÜV insoweit geprüft, ob alles in Ordnung sei und es keine offensichtlichen Mängel an dem Fahrzeug gebe. Dies habe er bei der Wertbemessung so berücksichtigt.

Soweit der Sachverständige ausführt, dass die Folie auch grundsätzlich problemlos hätte entfernt werden können, verbleibt es bei dem Abzug von1.000,00 EUR, wie vom Sachverständigen angesetzt, da auch keine ganz unwesentlichen Kosten anfallen für eine ordnungsgemäße Entfernung der Folierung. Eine Wertsteigerung durch die Folierung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen.

Der Kläger konnte insoweit nicht nachweisen, dass der Kilometerstand zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt nur 123.000 km betragen hat.

Dementsprechend folgt das Gericht grundsätzlich der Einschätzung des Sachverständigen, wonach der Wiederbeschaffungswert mit 19.400,00 EUR zu bemessen ist.

In Hinblick auf die vom Sachverständigen angeführte Gefahr der hohen Reparaturkosten bei technischen Mängeln und des Umstandes, dass der konkrete technische Zustand des Fahrzeugs nicht weiter vom Sachverständigen wegen der erheblichen Brandschäden ermittelt werden konnte, erscheint ein weiterer Abschlag von 5.000,00 EUR (ca. ¼ des Wertes) sachgerecht, aber auch ausreichend. Dies ergibt einen Betrag von 14.400,00 EUR. Die Folierung sowie vorhandene Gasanlage hat der Sachverständige bereits berücksichtigt. Weitere Abzüge sind insoweit nicht vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Restwertes von 1.020,00 EUR, den auch der Sachverständige bestätigt hat, verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 13.380,00 EUR.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 ZPO.

3.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 249 ff. BGB ausgehend von einem berechtigten Anspruch von 13.380,00 EUR.

Demnach belaufen sich sie erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 1.029,35 EUR.

III.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 28.091,76 EUR festgesetzt.

M.