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Landgericht Bielefeld Teilurteil vom 19.05.2025 – 19 O 205/24
19. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2025:0519.19O205.24.00
Tatbestand
Der Beklagte ist ausweislich des handschriftlich verfassten Testamentes vom 00.00.2019 Alleinerbe des am 00.00.2021 in M. verstorbenen Erblassers geworden.
Das Testament, auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage 2 zur Klageschrift auf Blatt 6 d.A..
Der Erblasser hinterließ als Pflichtteilsberechtigte seine beiden Kinder aus erster Ehe, nämlich den Kläger und den vorverstorbenen M. C.
Der Erblasser war in erster Ehe mit I. C. verheiratet, aus dieser Ehe sind die beiden vorgenannten Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau I. C. verstarb am 00.00.2013.
2016 heiratete der Erblasser erneut; aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehe des Erblassers mit seiner zweiten Ehefrau ist geschieden worden.
Der Beklagte fuhr am 06.02.2021, aufgrund der Generalvollmacht vom 00.00.2019, mit Frau P. G. in die Wohnung A.-Str. 1, M., um die Wohnung in Augenschein zu nehmen. An diesem Tage wurden Fotos gemacht, um den aktuellen Status der Immobilie festzuhalten. Bei der Wohnungseingangstür war die Scheibe zerbrochen und von innen mit einem Brett versehen.
Vor dem Amtsgericht Minden fand zum Az.: 7 IV 221/21 aufgrund Erbscheinsantrag des Beklagten vom 02.02.2021 ein Nachlassverfahren statt, welches durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zum Az.: 1-10 W22/23, am 20.03.2024 endete. Ergebnis war, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte Erbe des Erblasers geworden ist.
Mit Schreiben vom 05.02.2021 bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger, dass dieser aufgrund des öffentlichen gemeinschaftlichen Testamentes seiner Eltern Alleinerbe des letzten Elternteils geworden sei.
Der Kläger vertrat mit anliegenden anwaltlichen Schreiben vom 00.00.2021 gegenüber dem Beklagten und mit Schreiben vom 00.00.2021 gegenüber der S. Bank die Ansicht, er sei der Erbe seines Vaters geworden, und widerrief sämtliche Vollmachten, insbesondere die notariell anliegende Generalvollmacht vom 00.00.2019 des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Urkundennummer 00/2019. Mit dem Schreiben vom 00.00.2021 gegenüber der S. Bank, das sich als Anlage zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.10.2024 auf Blatt 78 d.A. befindet und auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, verbot der Kläger, Bevollmächtigten Zugang zu Konten, Schließfächern usw. zu gewähren.
Der Beklagte wurde vom Kläger vorgerichtlich mit Schreiben vom 23.04.2024 zur Auskunftserteilung aufgefordert.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2024, das sich als Anlage zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.10.2024 auf Blatt 80 d.A. befindet und auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, teilte der Kläger dem Beklagten mit, „dass hinsichtlich der Schlösser der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist, was zur Folge hat, dass Herr P.L. sowohl die Hauseingangstür als auch die Wohnungstür schließen kann.“
Im April 2024 übergab der Kläger dem Beklagten einen Karton mit zum Teil geöffneter Post, die seit 2021 an die Wohnung des Erblassers in dem Haus A. Str. 1, M., übersendet worden war.
Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2024 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es bei der V.-Bank eine Kontoauflösung gegeben habe mit einem zu vernachlässigenden geringen Betrag.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.05.2024 wurde dem Kläger das Angebot der Firma S. KfZ - GmbH vom 00.00.2024 übermittelt, wonach der aktuelle Ankaufspreis für beide Fahrzeuge insgesamt 25.100,00 € betrug. Ebenfalls wurde ihm ein Auszug des Schreibens der S. Bank vom 00.00.2021 vorgelegt, aus dem sich der aktuelle Nachlassbestand auf den S. Bankkonten ergab. Ferner wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch die Immobilie in der B.- Straße 2, M. existiert, die von den Eheleuten W. bewohnt wird.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2024, das sich als Anlage zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.10.2024 auf Blatt 81 ff. d.A. befindet und auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, übersandte der Kläger dem Beklagten eine „vorläufige Nachlassaufstellung“ und forderte den Beklagten auf, an ihn - den Kläger - einen Betrag von 125.593,50 € als Pflichtteil zu zahlen.
Der Kläger meint, ihm stehe der Pflichtteil zu. Um diesen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, benötige der Kläger die beantragte Auskunft. Zunächst würden mit der Klage nur der Auskunftsanspruch (Ziffer 1) und der Wertermittlungsanspruch (Ziffer 3) geltend gemacht.
Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt ab dem 31.01.2021 Erbschaftsbesitzer geworden. Er sei auch kein „faktischer“ Erbschaftsbesitzer.
Der Kläger müsse und lasse sich den Wert der ihm übertragenen Eigentumswohnung anrechnen lassen.
Soweit es um das behauptete Auswechseln von Schlössern gehe, sei es so gewesen, dass der Kläger nur das Schloss der Hauseingangstür sowie das Schloss zur Kellertür ausgewechselt habe, nicht aber das Schloss der Wohnungstür zu der Eigentumswohnung des Erblassers; zu dieser Wohnung habe der Kläger überhaupt keinen Zugang und auch keinen Schlüssel gehabt. Das Auswechseln des Schlosses der Hauseingangstür sowie der Kellertür sei erforderlich gewesen, weil sich ab Februar 2021 unbekannte Personen in dem Hause aufgehalten hätten und der Kläger und seine Familien dadurch verunsichert gewesen seien. Das Haus A.-Str. 1, M., bestehe aus zwei Eigentumswohnungen. Die Erdgeschosswohnung stehe im Eigentum des Erblassers und die Obergeschosswohnung stehe im Eigentum des Klägers. Der Flurbereich sei Gemeinschaftseigentum. Hier habe der Kläger Anspruch darauf gehabt, dass es dort sicher zugehe. In die Wohnungseigentumsanlage habe der Beklagte aber jederzeit gelangen können, wenn er sich bei dem Kläger gemeldet hätte. Das sei dann ja auch geschehen. Festzuhalten bleibe also, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Zugang zu der Wohnung seines Vaters gehabt habe.
Dem Beklagten habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Zugang zur Eigentumswohnung verweigert. Lediglich Frau G., die den Beklagten am 08.04.2021 begleitet habe, habe der Kläger nach vorangegangener verbaler Auseinandersetzung des Hofes verwiesen.
Mit der Post habe es sich so verhalten: Der Beklagte habe einen Briefkastenschlüssel gehabt und zunächst auch die Post immer abgeholt. Dann sei es offenbar so gewesen, dass er den Briefkastenschlüssel verlegt und die Post nicht mehr abgeholt habe. Der Briefkasten sei übergequollen. Der Kläger habe dann die gesamte Post in einem großen Karton gesammelt und diesen Karton mit der Post im April 2024 dem Beklagten übergeben.
Soweit es um Vollmachtswiderruf und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Banken gehe, habe der Kläger durchaus Vollmachten widerrufen und entsprechende Aktionen starten dürfen, denn damals habe noch nicht festgestanden, ob das letzte eigenhändige Testament des Erblassers wirksam sei.
Am Abend des 00.00.2020 hätten der Kläger und seine Frau Licht im Badezimmer und darüber hinaus in der Tür etwas liegen gesehen, was nicht richtig zu erkennen gewesen sei. Daraufhin habe der Kläger die Polizei alarmiert, die wiederum die Feuerwehr alarmiert habe. Die Feuerwehr habe die Türscheibe der Wohnungstür eingeschlagen und die Tür geöffnet. So habe die Notärztin die Wohnung betreten können und den Erblasser im Bereich des Türrahmens der Badezimmer liegen gefunden. Der herbeigerufene Krankenwagen habe den Erblasser dann ins Krankenhaus gebracht; von dort aus sei er in das Altenheim F. gekommen. Nach dem 00.00.2020 habe der Kläger auch keinen „uneingeschränkten Zugang“ zu der Wohnung des Erblassers gehabt, denn der Erblasser sei nach einiger Zeit in seine Wohnung zurückgekehrt, wo er von einer polnischen Pflegekraft betreut worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Schlüssel zur Wohnungseingangstür des Erblassers gehabt; er habe sich also nicht in den Besitz des Nachlasses setzen können, selbst wenn er das gewollt hätte. Tatsächlich habe der Kläger die Wohnung aber gar nicht betreten wollen und habe das auch nicht getan.
Bereits am 03.02.2021 (und nicht erst am 06.02.2021) sei der Beklagte mit vier Leuten vor der Hauseingangstür erschienen. Der Beklagte sei im Besitz des Schlüssels für die Wohnungseingangstür gewesen und habe sie aufgeschlossen. Was der Beklagte in der Wohnung des Erblassers angestellt habe, sei dem Kläger unbekannt. Bereits bei jenem ersten Besuch hätte der Beklagte das Inventarverzeichnis erstellen können.
Der Kläger könne die mit der Widerklage verlangten Auskünfte gar nicht erteilen, da der Beklagte zwischenzeitlich die Eigentumswohnung leergeräumt, über den Makler F. R. die Wohnung zum Verkauf angeboten und dort Bilder ins Internet gestellt habe, denen sich entnehmen lässt, dass alle Zimmer leergeräumt sind.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2021 in M., seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen M. C. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
- alle bei dem Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und alle sonstigen Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Belegenheit im In- oder im Ausland;
- alle Nachlassverbindlichkeiten;
- alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
den Beklagten zu verurteilen, den Wert folgender zum Nachlass gehörenden Sachen bzw. Grundbesitzungen zu ermitteln:
Eigentumswohnung M. (H.) A.-Str. 1, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000;
Hausgrundstück M., B.- Str. 2, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000;
Motorrad (…) mit dem amtlichen Kennzeichen (…) (geschenkt an Herrn F., wahrscheinlich im Jahre 2019);
Pferdeanhänger der Firma B. mit fester Polyesterhaube, einer Sattelkammer, vorgesehen für den Transport von zwei Großpferden (verschenkt an Frau I. L., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in (…), im April 2014).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen:
1) über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2021 in M. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen H. C., geboren am 00.00.0000 in Hi., mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in M. durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses; dabei sind die einzelnen Nachlassgegenstände so genau (nach Marke, Farbe, Form, Größe und sonstige individuelle Beschaffenheitsmerkmale) zu bezeichnen, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden können,
2) welche Erbschaftsgegenstände in seinen Besitz gelangten und welche Erbschaftsgegenstände sich noch in seinem Besitz befinden,
3) über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände, die sich nicht mehr in seinem Besitz befinden, auch sofern nicht mehr auffindbar oder vorhanden, insbesondere mitzuteilen, was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist,
4) über Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, die er für nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat und welche Gegenstände oder Forderungen er durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat,
5) welche Nutzungen und Früchte er aus den Erbschaftsgegenständen gezogen hat,
6) über sämtliche unter Abkömmlingen möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die er und sein verstorbener Bruder M. C. erhalten haben, einschließlich der Art und Menge der Vorausempfänge, deren wertbildenden Faktoren, der Zuwendungszeitpunkte sowie der einschlägigen Anordnungen des Erblassers im Zusammenhang mit den Zuwendungen,
7) über den gesamten Brief- und Postverkehr ab dem 17. Februar 2021, insbesondere mit der L. Versicherung, der S. Krankenversicherung und der R. Pensionsversicherung, bis zum 30. April 2024,
8) Auskunft über sämtliche bei der S. Bank und bei der V.-Bank bestehenden Konten inklusive Kontobewegungen, enthaltenen Auszahlungen aus Guthaben, Treuhandkonten und Schließfächern zu geben, sowie sämtliche Korrespondenz in dem Zeitraum vom 17. Februar 2021 bis 30. April 2024 vorzulegen,
9) Auskunft über Pflichtteilsverzichte des verstorbenen Bruders M. C., insbesondere, wann er verstorben ist und welche Kinder er hinterlassen hat, durch Benennung von Name, Vorname und Anschriften.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger sei zum faktischen Erbschaftsbesitzer geworden und habe sich auch als solcher geriert. Der Kläger habe sich auf seine Erbenstellung aus dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern gemäß Schreiben vom 09.02.2021 gegenüber der S. Bank berufen. Er habe dem Beklagten ab dem 17.02.2021 den Zugang zur Eigentumswohnung des Erblassers in der A-Str. 1, M. verweigert und sämtliche Schlösser zum Objekt ausgewechselt. Er habe sämtliche Post des Erblassers bis zum 30.04.2024 entgegengenommen.
Der Kläger habe das vom Erblasser widerrufene gemeinsame Testament, aus dem sich die Erbenstellung des Klägers ergebe, bei der V.-Bank vorgelegt und die Geschäftsbeziehungen seines Vaters abgewickelt. Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2024 habe der Kläger seinen Erbschaftsbesitz - zumindest teilweise - aufgegeben und dem Beklagten durch Rückgängigmachen der Auswechslung der Schlösser den Zutritt zur Hauseingangstür und zur Wohnungstür gewährt.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger als Sohn des Erblassers wesentlich mehr Kenntnisse über den Nachlass habe als der Beklagte, sei die Klageforderung nicht fällig, da es zu einem ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnis durch den Beklagten notwendig sei, dass der Kläger dem Beklagten die entsprechende Auskunft erteile. Hilfsweise regen wir eine Zug-um-Zug-Verteilung an, da wechselseitig Auskunftsansprüche nach § 273 BGB bestehen.
Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beklagte kein Nachlassverzeichnis erstellen könne, da der Kläger ab dem 07.02.2021 den gesamten Brief- und Postverkehr seines Vaters bis zum 30.04.2024 in Empfang genommen und die Generalvollmacht seines Vaters zugunsten des Beklagten widerrufen habe und als Erbschaftsbesitzer im Rechtsverkehr aufgetreten sei, sei der Kläger dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Erfolge die Auskunft, sei der Beklagte in der Lage, ebenfalls ein Nachlassverzeichnis zu fertigen. Mangels Fälligkeit sei die Klage abzuweisen und der Widerklage zu entsprechen.
Die Wohnungseingangstür des Erblassers sei vom Kläger - gewaltsam - geöffnet, die vorhandene Scheibe der Tür sei eingeschlagen, der Kläger habe seinen verstorbenen Vater gefunden. Ab dem Zeitpunkt des Versterbens habe er uneingeschränkten Zugang zu der Wohnung des Erblassers gehabt.
Der Erblasser habe das Motorrad an Herrn HF. (wahrscheinlich im Jahr 2019) und der Pferdeanhänger an Frau I. L. verschenkt, so dass sich derartige Gegenstände nicht im Nachlass befinden würden.
Die Eigentumswohnung M., A-Str. 1, stehe im Eigentum des Beklagten. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat eine derartige fehlerhafte Teilungserklärung verfasst, wonach eine Veräußerung der Eigentumswohnung unmöglich ist. Deshalb sei der Wert der Eigentumswohnung mit 0,00 € zu veranschlagen.
Das Hausgrundstück M., B.-Str. 2, sei vermietet. Auf dem Mietgegenstand werde eine Hundezucht betrieben. Kündigungsgründe bestünden seitens der Mieter nicht. Auch hier werde der Wert des Hausgrundstücks ., B.-Str. 2, mit 0,00 € angegeben, da eine Veräußerung ausgeschlossen sei.
Am 06.02.2021 sei in der Wohnung des Erblassers der Großteil der Kleidung in Müllsäcken verstaut gewesen, da Frau G. beauftragt worden war, die Wohnung zu reinigen und den vorhandenen Müll zu entsorgen.
Im Büro seien die persönlichen Urkunden von H.C. auf dem Schreibtisch verteilt gewesen, insbesondere ein handschriftliches Testament, wonach der Beklagte Alleinerbe sei, und diverse notarielle Urkunden inklusive persönliche Unterlagen.
Am 13.02.2021 habe ein weiterer Termin zwischen dem Beklagten und Frau G. stattgefunden, es sollten Unterlagen aus der Wohnung des Erblassers an sich genommen, die Post gesichtet und der Nachlass gesichert werden. Direkt vor der Haustür sei die Situation eskaliert, da der Kläger sowohl dem Beklagten als auch Frau G. den Zutritt zur Immobilie und auch zur Eigentumswohnung des verstorbenen H. C. verwehrt habe, sämtliche Schlösser seien zuvor vom Kläger ausgetauscht worden. Mithin sei der Kläger vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2024 faktischer Erbschaftsbesitzer gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Frau T. C. und Frau P. G. als Zeuginnen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.05.2025, Blatt 184-189 GA.
Entscheidungsgründe
Klage
1.)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB, und zwar auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das
- alle bei dem Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und alle sonstigen Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Belegenheit im In- oder im Ausland;
- alle Nachlassverbindlichkeiten;
- alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
umfasst.
Die Voraussetzungen des § 2314 BGB liegen vor.
Unstreitig ist der Kläger als Sohn und damit Abkömmling des Erblassers nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2314 BGB.
Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte aufgrund des Testaments des Erblassers vom 00.00.2019 (siehe Anlage 2 zur Klageschrift auf Blatt 6 d.A.) Alleinerbe des Erblassers geworden ist.
2.)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB auf Ermittlung des Wertes der Eigentumswohnung in M. (H.), A Str. 1, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000 und des Wertes des Hausgrundstück in M., B.-Str. 2, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000.
Hinsichtlich des Motorrades Vom Typ (…) mit dem amtlichen Kennzeichen (…) (geschenkt an Herrn F., wahrscheinlich im Jahre 2019) sowie hinsichtlich des Pferdeanhänger der Firma B. mit fester Polyesterhaube, einer Sattelkammer, vorgesehen für den Transport von zwei Großpferden (verschenkt an Frau I. L. , geb. am 00.00.0000, wohnhaft in (…), im April 2014) hat der Kläger gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Wertermittlung.
Eine Wertermittlung ist dem Beklagten weder möglich noch zumutbar.
Die beiden vorgenannten Sachen sind nicht mehr im Nachlass vorhanden und auch nicht im Besitz des Beklagten.
Ob das Motorrad und der Pferdeanhänger noch bei den damaligen Schenkungsempfängern vorhanden sind oder wo sie sich gegenwärtig befinden und durch einen Sachverständigen in Augenschein genommen werden können, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
Wertbestimmende Faktoren - wie zum Beispiel Alter, Baujahre, Zustand, Laufleistung, Reparatur- und/oder Unfallhistorie, Anzahl der Vorbesitzer usw. - sind nicht vorgetragen worden.
Widerklage
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 2027 BGB.
1.)
Wie oben ausgeführt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte aufgrund des Testaments des Erblassers vom 00.00.2019 (siehe Anlage 2 zur Klageschrift auf Blatt 6 d.A.) Alleinerbe des Erblassers geworden ist.
2.)
Der Kläger war Erbschaftsbesitzer.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, nicht zuletzt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Erbschaftsbesitzer muss einen Nachlassgegenstand erlangt haben und sich insoweit auf ein vermeintliches Erbrecht berufen. Wer sich lediglich eines Erbrechts berühmt, ohne schon Nachlassgegenstände in Besitz genommen zu haben, wird dadurch nicht auskunftspflichtig (BeckOGK/Lindner, 15.7.2025, BGB § 2027 Rn. 7, beck-online). ein Auskunftsanspruch besteht, sobald ein Erbe eine Sache, die eigentlich zum Nachlass gehört, für sich beansprucht und in Besitz nimmt. Unerheblich ist dabei, ob es denkt, er sei dazu berechtigt oder ob er ganz genau weiß, dass er kein Anrecht auf diese Sache hat (Grüneberg, § 2027 BGB, Rn 1 + 2).
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Der Anspruch aus §§ 2018, 2027 BGB richtet sich also nur gegen denjenigen, der etwas aus dem Nachlass erlangt (objektive Voraussetzung, → Rn. 22 ff.) und sich dabei zu Unrecht ein Erbrecht anmaßt (subjektive Voraussetzung) (MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2022, BGB § 2018 Rn. 14, beck-online).
Unstreitig hat der Kläger die Postsendungen des Erblassers in Besitz genommen. Dass er sie dem Beklagten im Frühjahr 2024 übergeben hat, ist insoweit unerheblich.
Unstreitig hat der Kläger im Februar 2021 jedenfalls das Haustür- und auch das Kellertürschloss ausgetauscht, so dass der Beklagte keinen Zutritt mehr zu dem Haus und damit auch keinen Zutritt zu der im Haus gelegenen Wohnung des Erblassers hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger zu dem Beklagten gesagt hat, dass dieser Hausverbot habe, dass er - der Kläger - die Schlösser ausgetauscht habe und dass er - der Kläger - Erbe sei. Dies steht fest aufgrund der detaillierten, in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Angaben der Zeugin G.
Ferner hat der Kläger die Konten und Schließfächer des Erblasssers bei der S. Bank in Besitz genommen und hat das dortige Konto aufgelöst. Dies steht fest aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.02.2021 gegenüber der S. Bank, das sich als Anlage zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.10.2024 auf Blatt 78 d.A. befindet und auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird und mit dem der Kläger sich als Erbe generierte, sämtliche Vollmachten - insbesondere die notariell anliegende Generalvollmacht vom 00.00.2019 des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Urkundennummer 00/2019 -widerrief und verbot, Bevollmächtigten Zugang zu Konten, Schließfächern usw. zu gewähren. Zudem ist der Kläger dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht entgegengetreten.
3.)
a)
Die Auskunftspflicht betrifft den Bestand der Erbschaft. Gemäß § 260 I BGB hat der Erbschaftsbesitzer ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, das eine übersichtliche Gesamtdarstellung beinhaltet. Inhaltlich erstreckt sie sich auf den gegenwärtigen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich etwaiger Surrogate (§ 2019 BGB), Nutzungen und Früchte (§ 2020 BGB) sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zufallen sollen (Erman/Horn, § 2027 BGB, Rn. 1). Die Pflicht umfasst jedoch nicht die Angabe des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände (MüKoBGB/Helms, § 2027 BGB, Rn. 6) wie auch nicht die Angabe von Nachlassverbindlichkeiten (RGSt 71, 360) oder von Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers (BGHZ 61, 180 (182); Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, BGB § 2027 Rn. 3-5, beck-online).
b)
Daneben ist der Erbschaftsbesitzer zur Auskunft über den Verbleib derjenigen Erbschaftsgegenstände verpflichtet, die nicht mehr im Nachlass vorhanden sind oder unauffindbar sind (NK-BGB/Kroiß/Fleindl Rn. 6). Dies kann zu einer Rechnungslegungspflicht im Sinne des § 259 BGB unter Vorlage von Belegen führen (MüKoBGB/Helms Rn. 7; Soergel/Dieckmann Rn. 6; Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, BGB § 2027 Rn. 3-5, beck-online).
c)
Die Angaben haben schriftlich zu erfolgen. Sie können auch nacheinander in Form von Teilverzeichnissen abgegeben werden (BGH, NJW 1962, 1499), sofern sich aus ihnen die Abgabe einer Gesamtauskunft ergibt (OLG Düsseldorf, OLGR 1991, 11). Die Auskunft ist erbracht, sofern der Erbschaftsbesitzer eine abschließend und verbindlich gewollte Willenserklärung abgegeben hat und diese mit der Erklärung schließt, zu weiteren Informationen nicht im Stande zu sein (OLG Düsseldorf, OLGR 1991, 11 (12)). Sind die formellen Anforderungen für die Abgabe eingehalten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung des Verzeichnisses (hM MüKoBGB/Helms, § 2027 BGB, Rn. 8). Als Mittel zur Erzwingung einer vollständigen Auskunft steht (lediglich) die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 260 II, 261 BGB) zur Verfügung. Ein Anspruch auf Ergänzung wird nur in den Fällen anerkannt, in denen von vornherein kein Nachlassverzeichnis erstellt wurde, so zum Beispiel wenn die Unvollständigkeit des Verzeichnisses offenbar ist (BayObLG, NJW-RR 2002, 1381) oder Teile völlig fehlen (BGH, NJW 1983, 2244) bzw. die Unterlagen hierfür gefälscht waren (RG, HRR 33, 465). Ob eine nach erfolgter Verurteilung erteilte Auskunft genügt, ist im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers nach § 888 ZPO oder im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu klären (hM Staudinger/Raff, § 2027 BGB, Rn. 25; Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, § 2027 BGB, Rn. 3-5, beck-online)
III.
Die Parteien waren wechselseitig Zug-um-Zug zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Der Kläger verfügt als Erbschaftsbesitzer über Informationen, die der Beklagte für die ihm nach § 2314 BGB obliegende Auskunfterteilung benötigt.
Das Bestehen eines Anspruches auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wird bei denjenigen Rechtsverhältnissen angenommen, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Beklagte als Berechtigter in schuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, während der Kläger als Verpflichteter in der Lage ist, die Auskunft unschwer zu erteilen, wobei die Ungewissheit aus dem besonderen Wesen des Rechtsverhältnisses herrühren muss (vgl. Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2314 BGB, Rn. 87).
IV.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
R.