Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Urteil vom 04.11.2025 – 4 O 228/22

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2025:1104.4O228.22.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz auf Grundlage zweier Vergleichs- und Abfindungserklärungen vom 28.02.1989 (Anlage B1, Bl. 202 d.A.) sowie vom 25.05.1992 (Anlage B2, Bl. 203 d.A.) wegen einer unstreitig fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte im Jahr 1983. Dabei werden mit dem Klageantrag zu 1) Kosten für die Behandlung des Klägers bis zum Ende des Jahres 2021 und mit dem Klageantrag zu 3) Kosten für die Behandlung des Klägers ab dem Jahr 2022 geltend gemacht.

Der Kläger wurde bei der Beklagten nach einem Außenbandriss im rechten Sprunggelenk einer Gipsschalenbehandlung unterzogen, bei der der Gips zu eng fixiert wurde, und durch die sich eine Volkmann-Kontraktur und ein Kompartementsyndrom im rechten Unterschenkel bildeten. Beim Kompartementsyndrom sammelt sich Flüssigkeit in den am Fuß befindlichen Muskelgruppen, was den Druck im Gewebe erhöht und die Blutversorgung des Fußes erheblich beeinträchtigt. Folge sind starke Schmerzen und geschwollene Muskelgruppen. Beim Kläger entstanden Verbrennungen dritten Grades im Bereich des gesamten Unterschenkels. Der Kläger war vom 27.03. bis 13.05.1983 und vom 06.06. bis 09.08.1983 bei der Beklagten in stationärer Behandlung. Im letztgenannten Zeitraum wurde eine weiträumige Entfernung der nekrotisch belegten Wadenmuskulatur vorgenommen. Der Unterschenkel konnte somit erhalten werden. Verblieben sind seinerzeit zahlreiche Narben, ein Spitzfuß und eine Nervenschädigung. In weiteren Operationen wurden eine Achillessehnenverlängerung und Versteifung des unteren Sprunggelenks durchgeführt (Klinikum A, 1984) und eine Versteifung des oberen Sprunggelenks (Städtisches Krankenhaus B., 1990) veranlasst. Verblieben sind die Versteifungen des unteren und oberen Sprunggelenks, Narben und eine deutliche Deformität im gesamten Bereich des Unterschenkels, das Stoppen des Wachstums des Unterschenkels mit einer Beinverkürzung vom Knie abwärts von 3,5 cm und einer Fußgrößendifferenz von Schuhgröße 38 rechts zu Schuhgröße 44 links.

Wegen des unstreitig vorliegenden Behandlungsfehlers wurden zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung der Beklagten Abfindungsvergleiche am 28.02.1989 und am 25.05.1992 geschlossen. In der Erklärung vom 18.02.1989 verpflichtete sich die Beklagte neben einem Schmerzensgeld auch die künftigen materiellen Schäden sowie einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit er auf einer wesentlichen, nachweislich vorfallsbedingten Verschlechterung des Zustandes bei Vergleichsabschluss beruht. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf Anlage B1, Bl. 202 d.A., sowie auf Anlage B2, Bl. 203 d.A., Bezug genommen.

Vor dem zweiten Abfindungsvergleich am 18.02.1989 ist bei dem Kläger am 27.05.1991 ein Ulcus festgestellt worden, der nach dem Entlassungsbericht vom 17.07.1991 aber zunächst vollständig ausgeheilt schien. Allerdings kam es dann zu einer Verschlimmerung des Zustandes durch eine Fersenbeinosteomyelitis. In der Zeit von 27.05.1991 bis 17.02.1992 bestand insoweit auch ein Fersenulcus.

Am 08.11.1999 führte Herr Rechtsanwalt Dr. BB. aus Bielefeld für den Kläger mit dem Regulierungsbeauftragten der Allianz Versicherung eine weitere Verhandlung. Das Ergebnis fasste Dr. B. im Schreiben vom 12.11.1999 (Anlage B3, Bl. 204 ff. d.A.) zusammen. Die A. Versicherung bestätigte die in dem Schreiben aufgeführten Abreden mit Schreiben vom 24.11.1999 (Anlage B4, Bl. 208 f. d.A.). Die Parteien vereinbarten eine Abfindungszahlung, mit der insbesondere Fußpflegekosten und Massagebehandlungen abgegolten sein sollten. Ferner wurde ausdrücklich geregelt, dass von der Abgeltung ausgenommen sein sollten unvorhersehbare Kosten sowie Kosten für die ambulante und stationäre Arzt- bzw. Krankenhausbehandlung sowie die Kosten für orthopädische Hilfsmittel, insbesondere die Kosten für die Anschaffung orthopädischer Schuhe.

In der Folgezeit wurde die Eintrittspflicht dem Grunde nach mehrfach bestätigt, auch nachdem es um das Jahr 2020 zu einem weiteren chronischen Fersenulkus von 2 1/2 x 3 cm Größe an der rechten Ferse mit entsprechenden Behandlungen kam. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten stellte in einem Schreiben vom 13.10.2016 klar, dass der Kläger weiterhin so gestellt wird, als wenn am 13.10.2016 ein Feststellungsurteil ergangen wäre. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurde weiterhin ausdrücklich bestätigt, dass Heilbehandlungskosten (stationäre und ambulante) für den Fuß sowie die Kosten für orthopädische Hilfsmittel auf der Basis einer privatärztlichen Behandlung reguliert werden.

Unstreitig wurden an den Kläger die nachstehenden Zahlungen geleistet:

• Materielle Einzelpositionen gemäß Positivliste: 63.000 DM (Vergleich 1999)

• Verdienstausfallschaden: 250.000 DM (Vergleich 1999)

• Rentenschaden: 45.000 Euro (Vergleich 1999)

• Verdienstausfallschaden: 75.000 Euro (Vergleich 2012)

• Rentenschaden: 20.000 Euro (Vergleich 2012)

• Haushaltsführungsschaden: 5.000 Euro (Vergleich 2012)

• Immaterieller Schaden: 67.300 DM (Schmerzensgeld bis 25.05.1992)

• Immaterieller Schaden: 7.000 DM (weiterer Schaden verhandelt im Jahr 2000).

Jedenfalls auch im August 2017 entwickelte sich dann als Folge der Fußverletzungen ein Ulcus an der rechten Ferse. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, sich in der Fußambulanz des Unfallkrankenhauses B. vorzustellen, welchem der Kläger auch nachkam. Der Besuch in der Fußambulanz in B. blieb für den Kläger allerdings ergebnislos.

Mit Schreiben vom 26.06.2019 (Anlage K5, Bl. 24 ff. d.A.) rechnete der Kläger unter anderem einen Betrag in Höhe von 210,00 Euro für eine podologische Behandlung ab, welche durch die Beklagte ausgeglichen wurde. Die im zweiten Halbjahr durchgeführten podologischen Behandlungen, die dreimal im Podologiezentrum in P. und viermal bei Podologie B. in F. stattfanden, wurden hingegen nicht mehr ausgeglichen. Hier entstanden Kosten in Höhe von 114,00 und 144,00 Euro.

Der Kläger wandte sich dann selbst an Herrn Dr. L., einen Gefäßchirurgen und Oberarzt des H. Klinikums in L., der eine podologische Versorgung im maximalen Abstand von 14 Tagen empfahl und ihm am 26.08.2019 zu einer konservativen, engmaschigen Therapie einschließlich Plasmabehandlung riet, die auch stationär im Helios Klinikum durchgeführt werden könne. Dieser Behandlungsvorschlag stellte sich dann als zielführend heraus, da er zu einer Verbesserung der Situation an der Ferse führte. Der Kläger ließ diese Behandlung allerdings nicht stationär durchführen, weil die Anschaffung eines Plasmageräts im H. Klinikum dann nicht zustande kam, sondern zog eine ambulante Behandlung in G. bei der S. GmbH, die etwa 320 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt und im Wundmanagment tätig ist, vor. Dort befand er sich vom 05.11.2019 bis zum 30.11.2019 in Behandlung. Die Behandlungskosten beliefen sich auf 1.550,00 Euro. Weiter entstanden Wundreinigungskosten in Höhe von 39,50 Euro. Für die Behandlung quartierte sich der Kläger in einem Hotel in G. ein, wofür für den Zeitraum vom 04.11.2019 bis zum 30.11.2019 Kosten in Höhe von 1.786,72 Euro entstanden. Zudem rechnete er Verpflegungskosten in Höhe von 416,00 Euro ab. Während des Aufenthaltes in G. wurde ein tägliches bis zweimal tägliches Wundregime etabliert. Des Weiteren wurden die wässrigen und zermantschten Gewebestrukturen entfernt. Dies diente der Vermeidung einer Achillessehnenentzündung oder einer Knochenentzündung. Zur Unterstützung der Wundgranulation und der Eindämmung des Ulcus wurde eine Vakuumpumpe verwandt, deren Anwendung außerhalb dieser Einrichtung oder bei den bisherigen Behandlern nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund der Empfehlungen von Herrn Dr. L. wurden Plasmatherapie, Lymphdrainage und eine manuelle Therapie durchgeführt. Die Wunde hatte vor Beginn der Behandlungen in Greiz eine Größe von 1,5 cm lang mal 0,7 cm breit mal 1 cm tief. Nach der Behandlung in Greiz hatte die Wunde eine Größe von 0,7 cm lang, 0,1 cm bis 0,4 cm breit und keine nennenswerte Tiefe.

Der Kläger rechnete daraufhin seine Aufwendungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten gewöhnlich zweimal jährlich direkt ab. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten leistete daraufhin dann die Zahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 18.12.2019 (Anlage K4, Bl.18 ff. d.A.) rechnete der Kläger seine Aufwendungen für das vorausgegangene Halbjahr 2019 ab. Den Gesamtbetrag von 8.372,18 Euro forderte er mit Fristsetzung zum 10.01.2020 ein. Von diesen Kosten zahlte die Beklagte 4.050,22 Euro nicht. Nicht ausgeglichen wurden insbesondere die oben genannten Kosten der podologischen Behandlungen von 144,00 € und 114,00 €, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Aufenthalt in Greiz von 1.786,72 € bzw. 416,00 € und die Behandlungs- und Wundreinigungskosten der S. GmbH in Höhe von 1.550,00 € bzw. 39,50 €.

Mit Schreiben vom 27.02.2020 (Anlage K 13, Bl. 67 ff. d.A.) wandte sich der Kläger dann erneut an die Beklagte und reichte verschiedene Rechnungen über weitere Behandlungen ein. Für die Zahlung des Betrages von 2.752,64 € setzte er eine Frist bis zum 25.03.2020. Die Beklagte zahlte darauf nur Teilbeträge, eine Zahlung von 2.077,85 € blieb aus. Ebenfalls nicht übernommen wurden die bei einem zweiten Aufenthalt in Greiz bei der S. GmbH entstandenen Kosten. Während dieses Aufenthaltes vom 06.02. bis 17.02.2020 kamen erneut eine Vakuumpumpe und die Plasmatherapie zum Einsatz. Des Weiteren wurden die bisherigen Empfehlungen von Dr. L. umgesetzt (Lymphdrainage, manuelle Therapie, Ruhe). Dadurch verfügte der Wundgrund dann über ein stabiles Epithelgewebe, auf dem sich wieder erste Hautzellen ansiedeln konnten. Die Behandlungskosten im genannten Zeitraum beliefen sich auf 945,00 Euro. Für Verbandsmaterial, Desinfektionsmittel und Fußsalbe wurden weitere 148,85 Euro aufgewandt. Die Übernachtungskosten einschließlich des Frühstücks betrugen 792,00 Euro. Die Verpflegungskosten wurden gemäß einer Pauschalregelung für Dienstreisen aus dem Jahr 2019 und unter Berücksichtigung des Abzugs der Frühstückskosten geltend gemacht, sodass sich bezüglich der Verpflegungskosten im genannten Zeitraum ein Gesamtbetrag in Höhe von 192,00 Euro ergibt.

In der Folgezeit ließ sich der Kläger weiterhin 14-tägig durch seine Podologin versorgen und stand im ständigen Austausch mit der S. GmbH, der er regelmäßig Fotos der Wunde übersandte. Dies S. GmbH beriet ihn weiterhin zu den geeigneten Verbandsmaterialien. Mit Schreiben vom 30.07.2020 (Anlage K18, Bl. 75 ff. d.A.) machte der Kläger - unter Fristsetzung zum 31.08.2020 - dann unter anderem die Kosten der podologischen Behandlung für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 in Höhe von 468,00 Euro geltend. Des Weiteren verlangte er die Kosten für verordnete Medikamente und Verbandsmaterialien in Höhe von insgesamt 555,84 €. Trotz Fristsetzung zum 31.08.2020 erfolgten darauf keine Zahlungen. Es handelt sich dabei um Mepilex Border, ProWund plus, Actimaris Forte und Alleviyn calssic.

Mit Schreiben vom 18.12.2020 (Anlage K 20, Bl. 31 ff. d.A.) machte der Kläger dann unter Fristsetzung bis zum 15.01.2021 Kosten für weitere podologische Behandlungen aus dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 geltend. Für zwölf Behandlungen wandte der Kläger 432,00 Euro auf. Über weiteres Verbandsmaterial (Mepilex Border) und unterstützende Heil- und Hilfsmittel (ProWund) reichte er weitere drei Rechnungen über insgesamt 361,90 Euro ein, sodass ein Gesamtbetrag in Höhe von 793,90 Euro aus diesem Schreiben noch offen ist.

Mit einem weiteren Schreiben vom 19.8.2021 (Anlage K 22, Bl. 38 ff. d.A.) machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 03.09.2021 weitere Kostenerstattung für die podologischen Behandlungen im Zeitraum Januar bis Juni 2021 geltend, für die er erneut 432,00 Euro aufwandte. Des Weiteren stellte er der Beklagten für Verbandsmaterial (Mepilex Border) 22,90 Euro in Rechnung. Kosten für drei weitere Unterziehstrümpfe für die Kompressionsstrümpfe in Höhe von 66,90 Euro wurden von der Beklagten ebenfalls nicht ausgeglichen.

Des Weiteren begab sich der Kläger nach Überweisung durch seine Hausärztin im Januar und im April 2021 nach R., um sich im dortigen Universitätsklinikum, Klinik für Dermatologie, durch Herrn Professor Dr. E., behandeln zu lassen. Die Aufenthalte endeten jeweils vorzeitig aufgrund der aktuellen Corona-Situation vor Ort. Für die Aufenthalte vom 26.01. bis 01.02.2021 und vom 21.04. bis 27.04.2021 zahlte er den Zuschlag für ein Einzelzimmer in Höhe von jeweils 398,40 Euro, insgesamt also 796,80 Euro. Den Eigenanteil von zehn Euro täglich stellte er der Beklagten nicht in Rechnung, da es sich um ersparte Aufwendungen handelt und der Kläger die diesbezügliche Schadensregulierung der Haftpflichtversicherung der Beklagten akzeptiert. Da die Anreise aufgrund des früheren Behandlungsbeginns jeweils am Vortag erfolgte, wandte er für zwei Hotelübernachtungen jeweils weitere 59,00 Euro, zusammen also 118,00 Euro auf. Die Fahrtkosten stellte der Kläger der Beklagten nicht in Rechnung. Ein Ausgleich der Positionen erfolgte insgesamt nicht.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 (Anlage K 26, Bl. 49 ff. d.A.) machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.01.2022 weitere Kostenerstattung bei der Beklagten geltend, von denen wiederum die podologischen Behandlungen in der zweiten Jahreshälfte 2021 nicht bezahlt wurden. Für zwölf Behandlungen zahlte der Kläger 432,00 Euro. Nach einem Hausarztwechsel, weil die bisherige Hausärztin in den Ruhestand eingetreten war, hat der Kläger seine neue Hausärztin, Frau Dr. H., aus F. gebeten, ihn bezüglich der weiteren Vorgehensweise zu beraten. Nach einem intensiven Studium der bisher vorgelegten Behandlungsberichte arbeitete Frau Dr. H. die Empfehlung schriftlich aus und berechnete dafür insgesamt 43,72 Euro. Weiterhin wurde von der Beklagten der Eigenanteil in Höhe von 10,00 Euro für Mepilex Border nicht gezahlt.

Im Jahr 2022 hatte sich der Kläger sodann heimatnah in B. und E. erneut auf die Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlungen seines Ulcus begeben. Ein Behandlungsplan, wie der Ulcus zur Abheilung gebracht werden kann, wurde ihm nicht zur Verfügung gestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich daraufhin mit einigen Vorschlägen, wie eine Ausheilung erreicht werden könne, an die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten lehnte die Übernahme weiterer Behandlungskosten mit der Begründung ab, dass der Kläger austherapiert sei. Der Kläger begab sich dann erneut in die ambulante Behandlung der S. GmbH in G., die 320 km von seinem Wohnort entfernt ist. Er wurde dort vom 17.01. bis 09.02.2023, vom 16.02. bis 09.03.2023 und vom 16.03. bis 30.03.2023 bis zu sechsmal wöchentlich behandelt. Um die Behandlung konsequent und kontinuierlich durchführen lassen zu können, war der Kläger in der Zeit vom 16.01. bis zum 11.04.2023 krankgeschrieben. Aus dem Abschlussbericht der Behandlung vom 03.05.2023 ergibt sich, dass am Ende des Aufenthalts ein fast vollständiger Wunschverschluss erreicht werden konnte. Bei einem Abschlusstermin am 03.05.2023 zeigte sich dann eine abgeheilte, leicht verkrustete Wunde. Unter der dann entfernten Kruste fand sich ein epithelisierter Wundverschluss. Die S. GmbH berechnete für die drei verschiedenen Aufenthalte Kosten i.H.v. 1.091 €, 1.386,40 € und 1.559,70 €. Der Gesamtbetrag von 4.037,10 Euro wurde von der IKK B., bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, erstattet. Von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen wurden die Behandlungen bei der S. GmbH, die am 05.04., 03.05., 10.06., 01.07. und 29.07.2023 stattfanden, da diese außerhalb des Bewilligungszeitraums von acht Wochen lagen. Dafür wurden dem Kläger 218,50 € in Rechnung gestellt.

Der Kläger wandte außerdem weitere 90 € für das Präparat Prowund & Darm auf. Dabei handelt sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, dessen Einnahme die Wundheilung fördert, und das von der S. GmbH empfohlen wird. Es kam allerdings weiterhin zu blutigen Verschorfungen, die regelmäßig durch die S. GmbH in G. abgetragen wurden.

Daneben hatte der Kläger aber auch weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung bei der S. GmbH entstanden sind. Dies sind wiederum die Unterkunftskosten in G., die sich auf 2.950 € belaufen, und der Verpflegungsmehraufwand von 1.722 €.

Kosten für eine Unterschenkelorthese wurde von der Beklagten mit dem Argument, der Kläger sei austherapiert, ebenfalls nicht übernommen. Der Eigenanteil beträgt hier 10 €.

Der Kläger nahm im Zeitraum von Januar bis März 2023 parallel zur Behandlung bei der S. GmbH insgesamt 17 Termine bei einer Ergotherapeutin war, bei denen eine myofasziale Triggerpunktbehandlung durchgeführt wurde, um die Folgen von Fehlbelastungen, die vermeintlich durch das jahrelange Bestehen des Ulcus folgten, zu reduzieren. Je Termin fielen Kosten von 75 € an, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.275 € ergibt. Die Behandlungen wurden ärztlich verordnet und zuvor von der S. GmbH empfohlen.

Auch ärztlich verordnet wurden physiotherapeutische Leistungen, die ebenfalls in Greiz parallel zur Wundbehandlung durchgeführt wurden. Diese Leistungen stehen teilweise im Zusammenhang mit der Wundbehandlung, teilweise dienen sie der Erhaltung des Status quo des rechten Unterschenkels und wurden durch die Beklagte bislang unstrittig reguliert. Für 23 manuelle Therapien und 21 manuelle Lymphdrainagen fielen Kosten von insgesamt 1.452 € an. Diese Behandlungen waren zuvor durch Dr. K. bzw. Dr. L. empfohlen worden.

Schon vor dem Aufenthalt in G. hatte der Kläger weitere Kosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die ebenfalls nicht ausgeglichen wurden. Mit Schreiben vom 16.06.2022 (Anl. K 52, Bl. 347 ff. d.A.) reichte er verschiedene Rechnungen ein und bat um Zahlung von 6.026,34 € bis zum 30.6.2022. Von den dort aufgeführten Positionen wurde ein Betrag von 341,74 € nicht übernommen. Abgezogen wurden erneut die Kosten der Podologie von 240 € und 28,84 €, der Eigenanteil für Verbandsmaterial (Mepliex Border) von 10 € sowie die Kosten der Unterziehstrümpfe für die Kompressionsstrümpfe von 62,90 €.

Mit Schreiben vom 25.11.2022 (Anl. K 56, Bl. 345 ff. d.A.) wurden Positionen mit Fristsetzung zum 09.12.2022 geltend gemacht. Die nicht bezahlten 134,06 € errechnen sich wiederum aus den Kosten der Podologie von 28,84 € und 30,22 € sowie den Kosten des verordneten Verbandsmaterials (Mepilex, Kompressen, Fixierflies) von 75 €.

Mit Schreiben vom 14.01.2023 (Anl. K 58, Bl. 381 ff. d.A.) rechnete der Kläger weitere ihm entstandene Kosten ab. Nicht bezahlt wurden davon 196,25 €. In diesem Betrag sind 117,92 € für die Arztrechnung von Herrn Dr. H. und 30,83 € für die Rechnung der C. enthalten. Für die Anschaffung von Gummihüllen der Firma Bloccs wandte der Kläger ebenfalls nicht erstattete 47,50 € auf. Die Zahlungsfrist wurde auf den 28.01.2023 gesetzt.

Mit Schreiben vom 10.07.2023 (Anl. K 60, Bl. 337 ff. d.A.) rechnete der Kläger weitere ihm entstandene Kosten ab. Abgezogen wurden erneut die Kosten der Podologie von 30,22 €. Eine Zahlungsfrist wurde bis zum 24.07.2023 gesetzt.

Vom 03.05. bis zum 01.07.2023 hat sich die (fast) abgeheilte Wunde insoweit noch einmal verbessert. Seit der letzten Abtragung, die am 29.07.2023 stattgefunden hat, hat sich kein Schorf mehr gebildet, und die Wunde wird im Befundbericht von Dr. R., Universitätsklinikum M., als nunmehr komplett abgeheilt bewertet.

Ferner ließ der Kläger am 10.06., 01.07., 29.07.2023 und am 03.02.2024 vier weitere Wundbehandlungen bei der S. GmbH durchführen. Die dort durchgeführte Schorfabtragung bei abgeheiltem Ulcus waren mit Grundreinigung und Plasma verbunden und dienten dazu, einer erneuten Bildung eines Druckulcus vorzubeugen. Jede Behandlung verursachte Kosten von 25 €, sodass der Gesamtbetrag vom Kläger mit Schreiben vom 12.08.2025 bei der A. Versicherungs-AG geltend gemacht wurde. Der Versicherer wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 22.08.2025 für die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, die erforderlichen Kosten für die Behandlung des Ulcus seien teilweise nicht mehr bezahlt worden. Des Weiteren seien verschiedene Behandlungen auch nicht als notwendig angesehen worden, da sie nicht mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten abgestimmt worden seien und keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode sein sollen. Dies sei vorliegend nicht zutreffend. Da der Ulcus (des dritten Zeitraums) über zwei Jahre trotz wöchentlicher Behandlung im Wundzentrum Potsdam und bei mehreren Ärzten in P. und B. nicht abgeheilt gewesen sei, habe sich der Kläger alternative Behandlungsmöglichkeiten suchen müssen. Die Beklagte habe zunächst zugesagt, den Kläger im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Naturalrestitution zu beraten, habe allerdings bis auf den Hinweis, sich in der Fußambulanz des Unfallkrankenhauses B. vorzustellen, dem der Kläger nachgekommen sei, keine geeigneten Vorschläge gemacht. Der Besuch in der Fußambulanz des UKB B. sei für den Kläger ergebnislos geblieben. Ein medizinischer Navigator, der in den Jahren 2012 - 2014 von Seiten der Beklagten für die Identifikation von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des status quo zur Verfügung gestellt worden sei, sei dann nicht zur Verfügung gestellt worden, da es vermeintlich nach Aktenlage nicht erforderlich gewesen sei.

Sämtliche abgerechneten Schadenspositionen seien notwendig und tatsächlich angefallen. Hinsichtlich der aufgewandten Kosten in G. habe er zur Berechnung seiner Verpflegungskosten die für 2019 gültige Pauschalregelungen bei Dienstreisen für Arbeitnehmer in Deutschland zugrunde gelegt, die mit 24,00 Euro, für die späteren Reisen 28,00 Euro, täglich einen Betrag ausweisen würden, der den Mehrkosten entspreche, die ein Arbeitnehmer regelmäßig habe, wenn er sich außerhalb seines eigenen Haushaltes verpflegen müsse. Auch insoweit handle es sich um notwendige Kosten, die im Rahmen des Schadensersatzes zu begleichen seien. Für 25 Tage habe der Kläger damit 600,00 Euro berechnet und davon die Frühstückskosten von 208,00 Euro (26 X 8 Euro), die bereits in der Hotelrechnung enthalten seien, wieder abgezogen. Des Weiteren habe er für die Tage der An- und Abreise Verpflegungskosten gemäß vorgenannter Pauschalregelung für Dienstreisen von jeweils zwölf Euro zugrunde gelegt, woraus sich dann insgesamt bezüglich der Verpflegungskosten im genannten Zeitraum ein weiterer Forderungsbetrag von 416,00 Euro ergebe.

Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Einstandspflicht für materielle Schäden verpflichtet, die insoweit geltend gemachten Kosten zu übernehmen. Die Kosten der Podologie seien dabei nicht der Fußpflege zuzurechnen. Dies ergebe sich bereits aus der allgemein anerkannten Begriffsdefinition, die unter der Podologie die nichtärztliche Heilkunde am Fuß verstehe. Schon weil sie als Heilkunde bezeichnet werde, lasse sich diese Tätigkeit nicht der Pflege zuordnen. Letztlich komme es aber auch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Podologen an. Bei dem Kläger sei neben der podologischen Komplexbehandlung, die über eine Fußpflege hinausgehe, auch eine offene Wunde an der Ferse mitbehandelt worden, was sich nur als Behandlung zur Behebung eines pathologischen Zustandes und damit als Heilbehandlung einordnen lasse. Die Beklagte habe ursprünglich auch diese Auffassung vertreten, bevor sie ihre Leistungen dafür im Jahr 2019 eingestellt habe. Im Abfindungsvergleich von 2019 seien ausdrücklich nur Fußpflegekosten und Massagebehandlungen ausgeschlossen. Die Nennung der Massagebehandlungen lasse ebenfalls erkennen, dass Heilbehandlungen in jedem Fall weiter bezahlt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei zu würdigen, dass mit Hilfe der Podologie einer Verschlimmerung des Ulcus vorgebeugt werde. Kosten, die für Nägelschneiden an beiden Füßen und Hornhautentfernung an anderen Stellen als am Ulcus durchgeführt würden, zahle der Kläger inzwischen separat.

Auch die Kosten der Wundbehandlungen durch die S. GmbH seien einschließlich der Hotelkosten und der angemessenen Verpflegungskosten zu erstatten. Im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, die Heilbehandlungskosten zu übernehmen, die von einer (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung übernommen würden. Geschuldet würden auch weitere darüber hinausgehende Kosten, die den Heilungserfolg sichern oder Dauerfolgen in ihren Auswirkungen mindern sollen. Geschuldet würden im Rahmen der Naturalrestitution also auch die Kosten, die aus ex ante-Sicht erforderlich seien, um den ursprünglichen Zustand (möglichst weitgehend) wiederherzustellen oder einer Verschlimmerung entgegenwirken. Der Geschädigte habe eine gewisse Dispositionsfreiheit, innerhalb derer er zu bestimmen berechtigt sei, was in seinem konkreten Fall dazu notwendig und erforderlich sei. Der Kläger dürfe nicht darauf verwiesen werden, sich anders oder in geringerem Umfang oder preisgünstiger behandeln zu lassen, als er es auf eigene Kosten getan hätte. Eine Schadensminderungspflicht bestehe nur für besonders teure, aber nicht nachgewiesen wirksame Behandlungsmethoden. Eine besonders teure, aber nachweislich wirksame Heilmethode sei hingegen immer erstattungsfähig, und dies bereits dann, wenn unter medizinischen Gesichtspunkten beim konkreten Schadensbild Erfolgsaussichten bestünden. Diese Diskussion müsse hier nicht geführt werden, da die Behandlungen der S. GmbH zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers beigetragen hätten. Die Wunde habe sich deutlich verkleinert. Auch im Abschlussbericht vom 17.02.2020 sei von einem gebesserten Ulcus mit trockener Wundumgebung die Rede. Die Wundränder seien verhornt, der Wundgrund sei sauber.

Nicht nur aufgrund des seltenen und sehr speziellen Krankheitsbildes sei er zudem berechtigt, die medizinischen Leistungen nicht an seinem Wohnort oder in der Nähe in Anspruch zu nehmen, zumal sie dort auch gar nicht angeboten worden seien. Auch hier dürfe er im Rahmen seines subjektiven Beurteilungsspielraumes die Einrichtung wählen, die ihm subjektiv, aber nicht willkürlich geeignet erscheine. In diesem Fall seien dann auch die Fahrtkosten, Übernachtungskosten und die sonstigen Mehraufwendungen erstattungsfähig. Leistungsbeschränkungen, die beispielsweise aus vertraglichen Gründen in der privaten Krankenversicherung bestünden, seien im Rahmen des Schadensersatzes nicht zu berücksichtigen. Die insoweit geltende Rechtslage sei damit auch auf die übrigen strittigen Positionen in den Folgejahren übertragbar. So müssten auch Kosten der Ulzerations-Unterziehstrümpfe sowie der Verbände oder anderer Hilfsmittel übernommen werden. Auch dies seien erforderliche Aufwendungen, die auf den ursprünglichen Behandlungsfehler zurückzuführen seien, und ohne diesen nicht entstanden wären.

Die Plasmatherapie sei weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Behandlung, der zu stabileren Wundverhältnissen geführt habe und das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Wunde erheblich habe reduzieren können. Die Wundgröße habe sich am 26.01.2020 auf 9 mm lang mal 3 mm breit mal 2 mm tief und am 26.02.2020 auf 6 mm lang mal 2 mm breit mal 1 mm tief belaufen. Diesbezüglich sei nicht die medizinische Notwendigkeit der Behandlung relevant. Die Behandlung mit Kaltplasma sei ein Substitutionsverfahren zur Behandlung mit Antibiotika und habe antivirale, antibakterielle und granulationsfördernde Eigenschaften. Die Methode sei medizinisch anerkannt und habe bereits vielfach Einzug in den Krankenhausalltag gefunden. Die S. GmbH habe den Kläger so beraten, sodass habe erreicht werden können, dass sich die Wunde nicht wieder signifikant verschlechtert habe. Die Verwendung verordneter Medikamente und Verbandsmaterialien sei angesichts der bestehenden Verletzungen notwendig gewesen.

Auch die Unterziehstrümpfe seien erforderlich und dem Kläger ärztlich empfohlen worden, da dadurch weniger Druck auf den Ulcus ausgeübt werde und auch dies der Abheilung zuträglich sei. Das Ulcus sei weiterhin nicht ausgeheilt und das Risiko einer Verschlimmerung bestehe hierdurch fort und sei schwer einschätzbar. Dass eine vollständige Abheilung realistisch sei, habe die Vergangenheit bereits gezeigt, als bei dem Kläger im Jahr 1998 an gleicher Stelle ein Ulcus aufgetreten sei, der im Jahr 2000 dann vollständig abgeheilt gewesen sei, nachdem mit dem notwendigen, aber nicht geringen Aufwand eine konsequente Behandlung unter anderem mithilfe von Stammzellen, die dem Kläger dazu von anderer Stelle im Körper entnommen worden seien, vorgenommen worden sei. Eine erneute Heilung könnte daher ebenfalls mit einer erneuten Stammzellentherapie möglich sein.

Im Gutachten des MD (Anlage K32, Bl. 257 ff. d.A.) würden auch Therapieempfehlungen gegeben. Dabei werde insbesondere auf die bereits erfolgreich durchgeführte Kaltplasmatherapie, die sogar in einer sehr aktuellen Leitlinie erwähnt werde, hingewiesen (Seite 14). Auf eine leitliniengerechte Behandlung habe der Kläger zweifellos Anspruch. In dem Gutachten werde auch das Risiko einer systemischen Ausbreitung bei fehlenden Kompensations- bzw. Behandlungsmöglichkeiten thematisiert. Insoweit könne es zu der Notwendigkeit einer Teilamputation des Beines (wahrscheinlich im Bereich des Knies, gegebenenfalls am Oberschenkel) kommen. Im Übrigen habe mit sämtlichen Heilbehandlungen ein Heilungserfolg herbeigeführt werden können bzw. könnte er damit herbeigeführt werden. Die Dauerfolgen der Verletzung seien jeweils gemindert worden.

Auch die Kosten der schriftlichen Ausarbeitung durch Frau Dr. H. seien notwendig und erforderlich gewesen.

In Bezug auf die Unterstützung des Klägers durch die Allianz Versicherung werde von der Beklagten angeführt, dass diese den Kläger durch die Einschaltung der Firma R. unterstützt habe. Dieses treffe zu. Allerdings stünden die Behandlungsvorschläge, die aus dem Abschlussbericht der Firma R. vom 23.03.2015 hervorgehen, im Zusammenhang mit Behandlungen, die dem status quo an seinem Unterschenkel erhalten sollten bzw. zu einer Verbesserung beitragen könnten. Die dort benannten Maßnahmen stünden ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit der Behandlung eines Ulcus an der Ferse, der zu jener Zeit nicht existent gewesen sei.

Ferner stehe dem Kläger aufgrund der entstandenen Ulcera ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von wenigstens 80.000,00 € zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich insbesondere zwischen Mai 1998 und Mai 2000 sowie zwischen August 2017 und Februar 2024 immer wieder in Behandlung befunden habe und gesundheitlich und persönlich erheblichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Im Rahmen der Lebensführung seien seine Flexibilität und Mobilität aufgrund der Vielzahl von Behandlungsterminen erheblich eingeschränkt gewesen. Bei der Bemessung der Höhe des weiteren immateriellen Schadens sei auch das bisherige Regulierungsverhalten der Beklagten und ihres Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen. Zum einen würden große Teile der materiellen Schäden, die durch die Behandlung des Ulcus entstanden seien und entstünden, nicht freiwillig reguliert, sodass bereits diese Ansprüche im Klagewege hätten geltend gemacht werden müssen. Die auch zur Naturalrestitution verpflichtete Beklagte leiste keinen hilfreichen Beitrag dazu, den Genesungsprozess bei dieser eher seltenen Erkrankung zu unterstützen oder zu beschleunigen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.868,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus 4.050,22 € seit dem 11.01.2020, aus weiteren 2.077,85 € seit dem 26.03.2020, aus weiteren 1.023,84 € seit dem 01.09.2020, aus weiteren 793,90 € seit dem 16.01.2021, aus weiteren 1.436,60 € seit dem 04.09.2021 und aus weiteren 485,72 € seitdem 11.01.2022 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten i.H.v. 1.485,12 € freizustellen;

3. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere 8.419,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 341,74 € seit dem 01.07.2022, aus weiteren 134,06 € seit dem 10.12.2022, aus weiteren 196,25 € seit dem 29.01.2023, aus weiteren 30,22 € seit dem 25.07.2023 und aus weiteren 7.717,50 € seit dem 21.09.2023 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 12.08.2025 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 22.08.2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die vom Kläger abgerechneten Behandlungen seien weder erforderlich gewesen, noch habe eine medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Behandlungskosten bestanden. Insgesamt seien die Beschwerden des Klägers austherapiert.

Insgesamt habe es die A. Versicherung an einer Unterstützung des Klägers zweifellos nicht mangeln lassen. So habe sie etwa die R. GmbH eingebunden, mit deren Hilfe ein Therapiekonzept erarbeitet worden sei. Allerdings sei seitens der R. auch bestätigt worden, dass die Beratung des Klägers abgeschlossen sei.

Ferner seien anstandslos übernommen die Kosten für die Vorstellungen bei diversen Ärzten (Arzt- und Diagnostikrechnungen) z. B. im Unfallkrankenhaus B., die Lymphdrainage, manuelle Therapien und z. B. Gummihüllen, nicht zu vergessen die Kosten für die orthopädischen Schuhe, bei denen die A. entgegenkommenderweise auf einen Abzug für "Sowieso-Kosten" verzichtet habe. Die A. habe sich allerdings seit einiger Zeit zu einer kritischeren Überprüfung der Abrechnungen veranlasst gesehen, weil der Kläger zunehmend und ohne Absprache mit der A. Versicherung Maßnahmen veranlasst und in Rechnung gestellt habe, die medizinisch nicht vertretbar erschienen. Ferner sei die A. darüber unterrichtet worden, dass es der Kläger im Rahmen der von ihm bemühten Behandlungsmaßnahmen und -einrichtungen erheblich an Compliance habe fehlen lassen.

Insgesamt seien die behandelnden Ärzte von einem Narbenulcus mit Druckbelastung ausgegangen, vermutlich vor allem beim Schlafen oder Laufen. Da jedoch anhand aller ambulanten und stationären Berichte keine schwerwiegenden Ausprägungen und nur eine sehr geringe Größe bestätigt worden seien, sei jeweils zu entsprechend angepassten konservativen Therapiemaßnahmen mit professioneller diabetischer Wundbehandlung, Weichbettung durch Schaumverwendung etc. geraten worden. Da auch spezifisch von einer kontinuierlichen Druckbelastung nachts ausgegangen worden sei, sei eine spezielle Orthese zur Druckentlastung im Liegen verordnet worden. Ausweislich des Ambulanzbriefes vom 28.09.2018 des DRK-Klinikums B. habe der Kläger dort allerdings eingeräumt, dass er die Orthese nur tagsüber trage. Der Kläger habe auch gegenüber den behandelnden Ärzten eine zunehmende Begehrenshaltung an den Tag gelegt, was darin gegipfelt sei, dass er den Wunsch geäußert habe, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von ausländischen Experten in Israel oder den USA zu bestätigen. Dies sei von dem damals behandelnden Arzt abgelehnt worden. Die gesamte weitere Entwicklung habe letztlich dazu geführt, dass die vom Kläger vorgelegten Rechnungen nur zum Teil reguliert worden seien, nämlich soweit sie nach Einschätzung der die A. Versicherung beratenden Ärzte medizinisch berechtigt gewesen seien.

Fußpflegekosten seien letztlich durch den Abfindungsvergleich im Jahr 1999 abgegolten worden. Abgegolten seien mit der Abrede insbesondere die hier geltend gemachten Behandlungen durch eine Podologin. Ferner sei die Plasma-Behandlung keine anerkannte medizinische Methode. Zudem bestehe keine medizinische Notwendigkeit für eine derartige Behandlung. Hinzu komme, dass der Kläger vorab keine Deckungszusage bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten eingeholt habe.

Auch die Kosten für die Behandlung in G. und für die Unterbringung in einem Hotel seien nicht erstattungsfähig. Nach dem zitierten Vergleich stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die ambulante und stationäre Arzt- bzw. Krankenhausbehandlung zu. Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Firma S. GmbH handele es sich weder um ein Krankenhaus noch um eine ärztliche Einrichtung. Hotelkosten wie diejenigen, die der Kläger im "Schlossberghotel G." aufgewendet habe, seien von der Regelung ohnehin nicht betroffen.

Nicht erstattet worden seien im Übrigen die Kosten für "Mepilex Border", die ebenfalls im Zusammenhang mit der Behandlung durch die S. GmbH stünden. Das Gutachten von Frau Dr. H. habe die Beklagte zudem nicht angefordert, es handle sich dabei nicht um eine medizinisch notwendige Leistung.

Die Beklagte meint, aufgrund der geschlossenen Abfindungsvergleiche stehe dem Kläger trotz der hierin enthaltenen Schadenersatzvorbehalte kein weitergehender Schmerzensgeldanspruch zu. Im Übrigen sei ein solcher Anspruch auch verjährt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. S., der sein Sachverständigengutachten in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025 mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 05.01.2025 (Bl. 577 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025 (Bl. 746 ff. d.A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist teilweise begründet.

Der Kläger kann die - der Höhe nach konkret dargelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen - Kosten der podologischen Behandlungen, die Behandlungskosten und Wundreinigunskosten der S. GmbH sowie jedenfalls anteilig die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Aufenthalt in G. und R. von der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 I BGB) i.V.m. 249 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Abfindungs- bzw. Vergleichserklärungen in einer Gesamthöhe von 8.380,27 € ersetzt verlangen. Die weiteren Kosten in Gestalt eines Einzelzimmeraufschlags während des Aufenthalts im Klinikum R. und der Zusammenfassung der Hausärztin Dr. H. sind dagegen nicht erstattungsfähig.

Insbesondere ist die Erstattung dieser Kosten nicht von den zuvor am 28.02.1989 sowie am 25.05.1992 erklärten Abfindungserklärungen umfasst, weil es sich bei der beim Kläger eingetretenen Ulcusproblematik hinsichtlich der Abfindungserklärung vom 28.02.1989 um eine wesentliche und nachweislich vorfallsbedingte Verschlechterung des Zustands seit dem Vergleichsschluss gehandelt hat.

In der ersten Erklärung vom 28.02.1989 verpflichtete sich die Beklagte, neben einem Schmerzensgeld auch die künftigen materiellen Schäden sowie einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit er auf einer wesentlichen, nachweislich vorfallsbedingten Verschlechterung des Zustandes bei Vergleichsabschluss beruht. Unstreitig ist dabei jedenfalls, dass erstmals eine Ulcusproblematik beim Kläger nach der ersten Abfindungserklärung vom 28.02.1989, nämlich im Jahr 1992 aufgetreten ist, die - nach unbestrittenem Vortrag des Klägers - kurz vor der zweiten Abfindungserklärung vom 25.05.1992, nämlich im Februar 1992, abgeheilt war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Anlage K87 (Bl. 741 d.A.), in der über die Entfernung von Restkrusten an der Ferse des Klägers berichtet wird,

Daraus ergibt sich, dass bei der Abfassung der Abfindungserklärung vom 28.02.1989 eine Ulcusproblematik noch nicht in eine solche Abfindung mit aufgenommen worden sein kann, weil diese noch gar nicht aufgetreten ist und es sich insoweit um eine neu eingetretene Verschlechterung des Zustands des Klägers handelt.

Bei der Abfindungserklärung vom 25.05.1992 war die Ulcusproblematik bereits bekannt, jedoch kann aus dieser Erklärung nicht entnommen werden, dass von dieser Abfindungserklärung wesentliche vorfallsbedingte Verschlechterungen des Zustandes des Klägers, die erst nach dem 28.02.1989 aufgetreten sind, umfasst sein sollen. Der alleinige Verweis in dieser Erklärung - „Die in der Abfindungserklärung vom 28.02.1989 genannten Vorbehalte gelten weiter.“ - legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Vorbehalt aus der Erklärung vom 28.02.1989 weiter Bestand haben, jedoch kein neuer Vorbehalt geschaffen werden sollte. Denn eine andere Auslegung lässt dieser Verweis nach Auffassung der Kammer nicht zu. Andernfalls wäre damit zu rechnen gewesen, dass ein Passus dergestalt aufgenommen wird, dass die genannten Vorbehalte eben auch für und vor allem ab dem Abschluss der Abfindungserklärung vom 25.05.1992 gelten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus ergibt sich, dass weiterhin der Vorbehalt für künftigen materiellen Schäden sowie einen weiteren immateriellen Schaden bestand, soweit es sich um eine wesentliche, nachweislich vorfallsbedingte Verschlechterung des Zustands seit dem ersten Vergleichsschluss, also seit dem 28.02.1989, gehandelt hat.

Dass es sich bei dem eingetretenen Ulcus um eine wesentliche vorfallsbedingte Verschlechterung des Zustandes des Klägers gehandelt hat, sieht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an.

Das Gericht schließt sich den überzeugenden und plausibel dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. S., an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist, an. Dieser hat nach Auswertung der Verfahrensakte sowie der eingereichten Behandlungsunterlagen die Beweisfragen vollumfänglich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet. Einwendungen gegen seine gutachterlichen Feststellungen wusste der Sachverständige jederzeit in nachvollziehbarer Weise zu entkräften.

Der Sachverständige führt insoweit nachvollziehbar aus, dass der Kläger an einem Ulcus an der rechten Ferse gelitten habe, und dass er es aus medizinischer Sicht für wahrscheinlich halte, dass ein vergleichbares Ulcus bei dem Kläger in Zukunft erneut auftreten werde. Das lasse sich rückschließen aus dem Zustand seines Fußes bzw. seines Beines und dem Geschehen in der Vergangenheit. Hieraus lässt sich für das Gericht den Rückschluss ziehen, dass der Zustand des Fußes und des Beines, letztlich auch aufgrund des initialen Behandlungsfehlers ursächlich für die Ausbildung des Ulcus war und - nach den Angaben des Sachverständigen - auch sein wird.

Im Übrigen ist auch aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen deutlich erkennbar, dass die nach dem Abfindungvergleich des Jahres 1989 eingetretene Ulcusproblematik insbesondere in der jüngeren Vergangenheit ein nicht unerhebliches Beschwerdegeschehen und in der Folge auch Behandlungen mit sich gebracht hat, die allein aufgrund der Behandlungs- und Beschwerdeintensität eine wesentliche Verschlechterung des Zustands des Klägers im Vergleich zum Jahre 1989 begründen.

1.

Die Kosten für podologische Behandlungen die bis zum 23.12.2021 in Gesamthöhe von 2.022,00 € vom Kläger geltend gemacht worden sind, sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Auch die im Jahr 1999 vereinbarte Abrede, mit der die Parteien vereinbarten, dass mit einer Abfindungszahlung insbesondere Fußpflegekosten und Massagebehandlungen abgegolten sein sollten, führt nicht zu einem Ausschluss der Einstandspflicht der Beklagten.

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die podologischen Praxen Leistungen erbracht habe, die über die Leistungen der abgegoltenen Fußpflege hinausgehen. Diese wurden stattdessen aufgrund einer wesentlichen vorfallsbedingten Verschlechterung des Zustands des Klägers erforderlich.

Das Ulcus, an dem der Kläger gelitten habe, sei - so der Sachverständige - ein nicht bzw. schlecht heilendes Geschwür gewesen. Hier seien schon wegen der notwendigen Verbandswechsel Maßnahmen zu treffen, die den medizinischen Bereich berühten. Die abgerechneten podologischen Behandlungen hätten deshalb - aus medizinischer Sicht zu Recht - den Umfang einer bloßen (kosmetischen) Fußpflege überschritten.

Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Behandlung mit Hornhautabtragung, mit Fußbettung und mit Verbandswechseln um Maßnahmen handele, die über eine Fußpflege hinausgingen. Die Fußpflege dürfe ebenso wie die Podologie Nägelschneiden und Hornhautabtragung durchführen. Bei der Podologie seien auch Behandlungen unter ärztlicher Führung möglich bei diabetischem Fußsyndrom, Neuropathien oder Störung der Blutgerinnung oder chronischen Wunden. Dies treffe in dem Fall des Klägers zu. Diese podologischen Behandlungen seien auch in den entsprechenden Einrichtungen (im Podologie-Zentrum P., in der Praxis Podologie B. und in der Praxis Podologie im O.) durchgeführt und dokumentiert worden. In der Fußpflege würden überwiegend Fußbäder, Entfernung von Hornhaut oder kleineren Hühneraugen und das Schneiden und Feilen der Zehennägel sowie das Eincremen und Massieren der Füße, auch das Lackieren der Zehennägel durchgeführt, dies stehe bei dem Kläger aber nicht im Vordergrund. Im Vordergrund hätten medizinische Leistungen wie Wundbehandlung und die Plasmatherapie gestanden.

2.

Auch kann der Kläger die Kosten für die Kaltplasmabehandlung bei der S. GmbH, die vom Kläger bis zum 23.12.2021 abgerechnet worden sind, vollumfänglich in Höhe von 3.690,89 € ersetzt verlangen. Umfasst sind davon sowohl die Behandlungskosten bei der S. GmbH als solche, als auch das von der S. abgerechnete Verbandsmaterial bzw. die Wundreinigungskosten.

Der Sachverständige führt hierzu aus, dass es aus medizinischer Sicht nach jahrelangen unterschiedlichen Therapien schließlich unter der konsequenten und intensiven Therapie zu einer Ausheilung des Ulcus gekommen sei. Die Evidenz einer solchen Kaltplasmabehandlung sei zwar nach wie vor mäßig, auch wenn sich deren Anwendung in letzter Zeit vermehrt zeige. Es gebe Hinweise darauf, dass durch diese Therapie etwa die Bakterienanzahl verringert werden könne, was die Heilungsaussichten fördere. Aus der Sicht ex post werde man sagen müssen, dass diese Behandlung beim Kläger erfolgreich gewesen sei. Die Behandlung erscheine retrospektiv von Umfang und Intensität notwendig gewesen zu sein. Es sei unter der Therapie in Greiz zu einer Ausheilung des Ulcus gekommen. Die Behandlung zur Physiotherapie mit Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfen sei sicherlich lebenslang notwendig. Insbesondere hier die manuelle Therapie und die Lymphdrainage, diese könne auch durch eine zusätzliche Lymphdrainage mittels Gerät unterstützt werden da dies einfacher zur Verfügung stehe als die zweimal wöchentliche Lymphdrainage. Auch die manuelle Therapie zur Lockerung der verbliebenen Bewegungsmöglichkeiten sei sinnvoll.

Unter Bezugnahme auf das sozialmedizinische Gutachten des medizinischen Dienstes Berlin - Brandenburg vom 22.12.2022 (Bl. 375ff d. A.) führt der Sachverständige aus, dass das sozialmedizinische Gutachten zur Sinnhaftigkeit der Kaltplasmatherapie insbesondere in der Diskussion und gutachterlichen Bewertung Stellung nehme, unter Berücksichtigung der damals (2017) gültigen Leitlinie zur Versorgung chronischer Wunden.

Es werde wie in den Leitlinien vorgegeben auch die medizinische Möglichkeit einer Behandlung mit Kaltplasma erörtert. Angesichts der Studienlage werde eine mögliche positive Einwirkung durch die Kaltplasmabehandlung auch auf den Krankheitsverlauf, im vorliegenden Fall bei der chronischen langfristigen Wunde, die unter verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten nicht zuheilte, gesehen. Die Ablehnung der Kostenerstattung für die Kaltplasmabehandlung werde so begründet, dass es sich bei dem chronischen Fersenulcus weder um eine lebensbedrohliche noch um eine regelmäßig tödliche Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung handele. Damit könne auf die Erörterung der weiteren Punkte, insbesondere der medizinischen Sinnhaftigkeit, verzichtet werden. Da die gutachterliche Stellungnahme des Gerichtssachverständigen nicht unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten erstellt worden sei, sondern beurteile, inwieweit die Kaltplasmabehandlung medizinisch sinnvoll und zur Behandlung des chronischen Fersenulcus geeignet gewesen sei, kommt der Sachverständige hier zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des langwierigen Verlaufs und der Erfolge im vorliegenden Fall die Kaltplasma Behandlung sinnvoll und medizinisch geeignet gewesen sei.

Alternative Heilverfahren seien über die Jahre schon ausprobiert worden und erfolglos geblieben. Mittel- und langfristig sei aber sicherlich wieder mit einem Auftreten eines Ulcus zu rechnen. Hier wäre bei zunehmender Verbreitung der Kaltplasmatherapie sicherlich auch eine wohnortnahe Behandlung möglich, diese Frage stelle sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht.

3.

Die Übernachtungskosten für den Aufenthalt in G. vom 04.11.2019 bis zum 30.11.2019 in Höhe von 1.786,72 € und die dementsprechenden Verpflegungskosten in Höhe von 416,00 € kann der Kläger anteilig mit einem Abschlag von 20 % ersetzt verlangen. Hieraus ergibt sich für den ersten Aufenthalt eine Ausgleichforderung in Höhe von 1.429,38 € für die Übernachtungskosten und 332,80 € für die Verpflegungskosten. Die Übernachtungskosten für den weiteren Aufenthalt in Greiz vom 06.02.2020 bis zum 17.02.2020 in Höhe von 792,00 € und die dementsprechenden Verpflegungskosten in Höhe von 192,00 € kann der Kläger ebenfalls mit einem Abschlag von 20 % ersetzt verlangen. Hieraus ergibt sich eine Ausgleichsforderung für die Übernachtungskosten in Höhe von 633,60 € für die Übernachtungskosten und in Höhe von 153,60 € für die Verpflegungskosten.

Denn von den geltend gemachten Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind im Wege des Vorteilsausgleich ersparte Aufwendungen abzuziehen, weil der Kläger, während seines Aufenthalts in G., in seinem häuslichen Umfeld jedenfalls Aufwendungen erspart hat. Hierzu wird sowohl bei den Übernachtungskosten als auch bei den veranschlagten Verpflegungskosten nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seinen Aufenthalt in G. jedenfalls regelmäßige Verbrauchskosten (Strom, Wärme, Wasser, Abwasser) erspart hat, weil er sich nicht in seinem häuslichen Umfeld aufgehalten hat.

Das Gericht kann diesen Abschlag im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO vornehmen. Denn zur Schadenshöhe gehören alle Umstände, die für die Berechnung des zu leistenden Ersatzes von Bedeutung sind. Erfasst ist zB auch die Frage, ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 287 Rn. 8, beck-online).

4.

Nicht zu ersetzen sind die Mehrkosten für ein Einzelzimmer während des Klinikaufenthalts in R. im Januar und April 2021 in Höhe von 796,80 €.

Es ist weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, warum es für die Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich war, in einem Einzelzimmer untergebracht zu werden. Jedoch sind für beide Behandlungstermine Übernachtungskosten in Gesamthöhe von 118,00 € erstattungsfähig, da insoweit vorgetragen ist, dass die Anreise aufgrund des frühen Behandlungsbeginns jeweils am Vortag erfolgt ist.

5.

Die Kosten für die Ausführungen der Hausärztin des Klägers, Dr. H., in Höhe von 43,72 € sind ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Soweit der Kläger meint, in seiner Situation und bei einem zu diesem Zeitpunkt bereits über vier Jahre bestehenden Ulcus sei es notwendig und erforderlich sowie erst recht vertretbar gewesen, derartige schadensbedingte Aufwendungen zu tätigen, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn es ergibt sich gerade nicht, inwieweit die Zusammenfassungen der Dr. H. für die weitere Therapie förderlich oder erforderlich gewesen ist. Dies wäre jedoch notwendige Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit.

6.

Die geltend gemachten Zinsforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. aus § 291 BGB.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist auch teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskoten in Höhe von 1.351,84 €. Dabei hat das Gericht eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG berücksichtigt, zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ein Streitwert von 8.323,37 € zugrunde zu legen. Denn über diesen Betrag hatte der Kläger ausweislich der Ausführungen unter Punkt I. vorgerichtlich einen erstattungsfähigen Anspruch. Der Anspruch ergibt sich insofern aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, denn der Kläger hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.01.2022 zur Zahlung bis zum 15.02.2022 aufgefordert.

III.

Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls teilweise begründet.

Auch diesbezüglich kann der Kläger die - der Höhe nach konkret dargelegten und durch Anlagen belegten und von der Beklagten nicht bestrittenen - Kosten der podologischen und physiotherapeutischen Behandlungen, die Behandlungskosten und Wundreinigunskosten der S. GmbH sowie jedenfalls anteilig die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Aufenthalt in Greiz von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs.1, 249 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Abfindungs- bzw. Vergleichserklärungen in einer Gesamthöhe von 5.914,12 € ersetzt verlangen. Die weiteren Kosten in Gestalt von Nahrungsergänzungsmitteln und Ergotherapie kann der Kläger jedoch nicht ersetzt verlangen.

1.

Die abgerechneten Kosten für podologische Behandlungen ab dem Jahr 2022 inklusive Verbandsmaterial und Kompressionsstrümpfen in Gesamthöhe von 506,02 € sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Zur Begründung wird auf Punkt I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. Die podologische Behandlung ging auch hier über die Leistungen der abgegoltenen Fußpflege hinaus.

2.

Auch kann der Kläger die Kosten für die Kaltplasmabehandlung bei der S. GmbH, die bei der Behandlung ab 2022 nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden sind, vollumfänglich in Höhe von 218,50 € ersetzt verlangen. Umfasst sind davon die Behandlungskosten bei der S. GmbH am 05.04., 03.05., 10.06., 01.07. und 29.07.2023 die von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers nicht übernommen worden sind.

Zur Begründung wird auf Punkt I. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen.

3.

Die weiteren Übernachtungskosten in Höhe von 2.950 € und die Verpflegungskosten in Höhe von 1.722,00 € für die Behandlung ab dem Jahr 2022 kann der Kläger ebenfalls anteilig ersetzt verlangen. Die Übernachtungskosten jedoch lediglich in Höhe von 2.360,00 € und die Verpflegungskosten in Höhe von 1.377,60 €.

Auch hier sind von den geltend gemachten Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Wege des Vorteilsausgleich ersparte Aufwendungen abzuziehen, weil der Kläger, während seines Aufenthalts in G. in seinem häuslichen Umfeld jedenfalls Aufwendungen erspart hat. Im Übrigen wird auf die Begründung unter Punkt I. 3. verwiesen.

4.

Ferner kann der Kläger auch Kosten für die physiotherapeutische Behandlung über 1.452,00 € ersetzt verlangen. Die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung in Höhe von 1.275,00 € kann der Kläger von der Beklagten jedoch nicht ersetzt verlangen.

Hierzu führt der Sachverständige aus, dass die Physiotherapie und Lymphdrainage (2 Mal die Woche) aus medizinischer Sicht ein wesentlicher Bestandteil der Entstauungstherapie und der Behandlung der chronischen Wunden seien, die auch im Zusammenhang mit einer Kompressionsstrumpfbehandlung und einem Nikotinverzicht zu sehen sei. Die Ergotherapie sei dagegen medizinisch nicht indiziert, eine bestehende Beinverkürzung wie im vorliegenden Fall lasse sich nicht durch entsprechende Ergotherapie oder Krankengymnastik, sondern nur durch orthopädisches Schuhwerk oder eine entsprechende Operation verbessern. Die Dysbalancen im Unterschenkel und in der Fußmuskulatur würden auch bei der Krankengymnastik und bei der manuellen Therapie adressiert. Damit sei eine Ergotherapie medizinisch nicht indiziert. Eine Ergotherapie sei vor allem auch eine Schulung dafür, wie ein Patient mit Beeinträchtigungen oder Verletzungsfolgen im täglichen Leben klarzukommen habe. Es sei keine dauerhafte Behandlung, insbesondere nicht zum Ausgleich einer Beinlängendifferenz. Die Beinlängendifferenz bei dem Kläger von 3 oder 3,5 cm sei sicher unangenehm und auszugleichen. Eine Therapie insoweit sei aber durch einen Ergotherapeuten nicht möglich und auch nicht leistbar. Ein kausaler Zusammenhang der Behandlung bzw. den hier abgerechneten Behandlungskosten mit der Beinlängenverkürzung liege nicht vor, zumal letztere ja schon deutlich vor dem Jahr 2019 aufgetreten sei.

Die Sinnhaftigkeit der Ergotherapie erschließe sich also nicht, insbesondere auch nicht bei den berichteten Erfolgen und Diagnosen, die von der Ergotherapiepraxis in der Bescheinigung überbracht würden. Sicherlich sei es so, dass die Ergotherapie hier als Wohlfühlbehandlung zum Komfort des Klägers beitrage.

5.

Weiteren mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Schadensersatz kann der Kläger nicht verlangen.

Soweit der Kläger einen Betrag von 196,25 € fordert und vorträgt, dass in diesem Betrag 117,92 € für die Arztrechnung von Herrn Dr. H. und 30,83 € für die Rechnung der Charité enthalten seien und für die Anschaffung von Gummihüllen der Firma Bloccs der Kläger ebenfalls nicht erstattete 47,50 € aufgewandt habe, ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise erkennbar, inwieweit die entsprechenden Behandlungen und Materialien zur Behandlung des Ulcus erforderlich waren.

Gleiches gilt für den vom Kläger gezahlten Eigenanteil der Orthese. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit diese zur Behandlung des streitgegenständlichen Ulcus erforderlich war. Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor, dass diese bei dem Kläger zu erheblichen Schmerzen der linken Schulter geführt habe.

Letztlich kann der Kläger auch keine Kosten eines Nahrungsergänzungsmittels „Prowund & Darm“ ersetzt verlangen. Diesbezüglich ist bereits weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Behandlungen und Materialien zur Behandlung des Ulcus erforderlich waren. Der Vortrag, die Fa. S. GmbH habe dieses Präparat empfohlen, reicht nicht aus.

6.

Die geltend gemachten Zinsforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. aus § 291 BGB.

IV.

Auch der Klageantrag zu 3) ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823 I, 831, 847 BGB a.F. nach dem insofern unstreitigen Behandlungsfehler im Jahr 1983 und aufgrund des später aufgetretenen Ulcus in Höhe von 20.000,00 €. Ein darüberhinausgehendes Schmerzensgeld steht ihm jedoch nicht zu.

Auch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch wegen der beim Kläger aufgetretenen Ulcera ist nicht von den zuvor am 28.02.1989 sowie 25.05.1992 erklärten Abfindungserklärungen umfasst. Hinsichtlich des immateriellen Schadensersatzes wurden insoweit die gleichen Abreden getroffen wie über den materiellen Schadensersatz, sodass auf Punkt I. der Entscheidungsgründe verwiesen werden kann.

Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung und bilden bei deren Bemessung ungeachtet anderer Faktoren des Einzelfalls stets das ausschlaggebende Element (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 36, beck-online).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes legt das Gericht insgesamt zwei „Ulceraphasen“ zwischen Mai 1998 und Mai 2000 sowie zwischen August 2017 und Februar 2024 zugrunde. Soweit die Beklagten die Behandlungen während dieser Ulceraphasen und auch das Bestehen der „Ulceraphasen“ bestreiten, ergibt sich bereits aus den geltend gemachten materiellen Schadenspositionen, dass langwierige Ulcerabehandlungen, die auch durch die eingereichten Behandlungsunterlagen belegt sind, bei dem Kläger vorgelegen haben, und zwar mit einer Vielzahl an verschiedensten Behandlungsansätzen. Wobei erst die Kaltplasmatherapie bei der S. GmbH in Verbindung mit der Physiotherapie - auch nach den Feststellungen des Sachverständigen - einen erfolgversprechenden Lösungsansatz erbracht hat, ohne zu verhindern, dass auch in Zukunft weitere Ulcera bei dem Kläger auftreten können. Dass es auch eine Ulcerphase wie vom Kläger vorgetragen von Mai 1998 bis Mai 2000 gegeben hat, geht bereits aus dem Sachverständigengutachten und den eingereichten Behandlungsunterlagen hervor, denn insoweit stellt der Sachverständige auch anhand der eingereichten Behandlungsunterlagen fest, dass es auch im Jahr 2000 einen chronischen Fersenulkus von 2 1/2 x 3 cm Größe an der rechten Ferse des Klägers gegeben hat. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt vor diesem Hintergrund nicht.

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Behandlung der Ulcera insgesamt aufwendig und zeitintensiv war und darüber hinaus die Ulcera, aufgrund der chronischen Wunde, an sich schmerzhaft sind und den Kläger in seiner Lebensführung eingeschränkt haben.

Aufgrund des Regulierungsverhalten des Versicherers der Beklagten kann keine Erhöhung des Schmerzensgeldanspruches gestützt werden, unabhängig davon, ob sich die Beklagte das Regulierungsverhalten ihres Versicherers zurechnen lassen muss.

Zu den Umständen, die eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigen, zählt insbesondere das Verhalten des Schädigers bei der Abwicklung des Schadens. Dazu gehört vor allem eine Verschleppung der Schadensabwicklung oder eine hierauf gerichtete Prozessführung, durch die sich die Ersatzleistung für den Geschädigten in unangemessener Weise hinauszögert, oder die versucht, den Geschädigten nach dem Muster der „Erlassfalle“ klaglos zu stellen. Ebenso können kränkende Äußerungen in einem Prozess, unangemessen niedrige vorprozessuale Leistungen und das Ausbleiben einer Abschlagszahlung bei einer dem Grunde nach unstreitigen Haftung eine Erhöhung rechtfertigen. Eine sachgerechte Verteidigung gegenüber einer Forderung nach Entschädigung ist jedoch bei dessen Bemessung nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn das Begehren des Geschädigten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht umstritten oder zweifelhaft ist. Eine Erhöhung der Entschädigung wegen eines zögerlichen Regulierungsverhaltens kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Haftung des Schädigers sowie die Kausalität der geltend gemachten Schäden eindeutig sind (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 53, beck-online). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch das Gericht konnte nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen klären, ob die vom Kläger geltend gemachten Behandlungskosten angesichts der Abreden zwischen den Parteien podologische Behandlungen und die Behandlungen des Ulcus darüber hinaus, geeignete Therapieverfahren waren.

Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

V.

Der Klageantrag zu Ziff. 5) ist begründet.

Dem Kläger stehen auch die weiteren Behandlungskosten bei der Fa. S. in Höhe von 100,00 € zu, für die weiteren Wundbehandlungen am 10.6., 01.07., 29.07.2023 und am 03.02.2024, weil diese aus medizinischer Sicht zur Behandlung des bei dem Kläger bestehenden Ulcus an der rechten Ferse geeignet waren.

Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

VI.

Die Beklagte kann sich auch nicht in zulässiger Weise auf die Einrede der Verjährung berufen, da der Kläger jedenfalls auch durch das Verhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagte, welches sich die Beklagte zurechnen lassen muss, die gegenüber dem Kläger ausdrücklich bestätigt hat, dass der Kläger hinsichtlich der Verjährung der nicht erledigten Ansprüche so gestellt wird, als wenn ein Feststellungsurteil ergangen wäre. Es wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Somit wird bis 2046 keine Verjährung der immateriellen Ansprüche eintreten können, zumal es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Ansprüche handelt.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 98.387,90 € festgesetzt.

Dr. W.

B.

F.