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Landgericht Bielefeld Beschluss vom 19.12.2025 – 15 StVK 2548/24

15. Strafvollstreckungskammer · ECLI:DE:LGBI:2025:1219.15STVK2548.24.00

Gründe

Die Erledigung der Sicherungsverwahrung des Betroffenen ist anzuordnen, weil die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen, Art. 316 f Abs. 2 S. 1 EGStGB, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Eine positive Gefahrenprognose, welche die weitere Vollstreckung der gegen den Betroffenen verhängten Maßregel nach Ablauf von mehr als zehn Jahren der Unterbringung gebieten würde, ist nicht festzustellen gewesen.

I.

1.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Betroffenen am 04.12.2007 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Ferner wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 24.12.2013, unterbrochen vom 27.03.2015 bis zum 23.09.2015 zur Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache, vollzogen wird. Am 21.06.2024 waren 10 Jahre der Sicherungsverwahrung vollzogen.

a)

In der Anlassverurteilung stellte das Landgericht Saarbrücken fest, dass der Betroffene im Jahr 2007, der zur Finanzierung seines Drogenkonsums und Lebensunterhaltes einen anhaltenden Bedarf nach hohen Barmitteln hatte, sich dazu entschloss, diesen Bedarf durch einen Raubüberfall zu decken. Zu diesem Zweck hatte er ein Motorrad erworben. Mit diesem Motorrad fuhr der Betroffene zusammen mit einem Mittäter, welcher ihm aus ihm aus langjährigen Inhaftierungszeiten bekannt war, durch die Gegend, wobei sie an der X. in K. Y. vorbeikamen. Nachdem die letzte Kundin das Geschäft verlassen hatte, betraten sie das Geschäft mit zwei Schreckschusspistolen, wovon mindestens eine geladen war, und bedrohten die Ladeninhaberin. Diese zwangen sie, ihren Tresor zu öffnen, welchem sie Bargeld in Höhe von x,00 € entnahmen. Anschließend begaben sich der Betroffene und der Mittäter zusammen mit dem Opfer zurück in den Geschäftsraum und befahlen ihr, die Kasse zu öffnen. Danach beabsichtigten sie, die Zeugin im Keller einzusperren. Da es dafür dort jedoch keine geeignete Tür gab, forderten sie das Opfer lediglich auf zehn Minuten ganz ruhig zu bleiben. Im Anschluss daran verließen sie die X.. Das Opfer litt infolge des Überfalls unter starken Angstgefühlen.

b)

Zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht Saarbrücken, unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Prof. Dr. O. ausgeführt, dass sich der Betroffene vor seiner vorzeitigen Haftentlassung die letzten elf Jahre jeweils nur kurz in Freiheit befunden habe. Das Leben des Betroffenen sei durch das Prinzip der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung geprägt. Diese fest eingeschliffene Neigung sei sanktionsresistent und beruhe auf einer kontinuierlichen dissozialen Entwicklung. Er sei auch nach langjährigen Haftzeiten nach den jeweiligen Haftentlassungen nur kurze Zeit später in alte Delinquenzmuster verfallen, woraus abzuleiten sei, dass eine tief verwurzelte Entschlossenheit zur Begehung von schwersten Straftaten zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung vorliege. Hierin komme die in der Persönlichkeit verankerte Impulsivität und Dissozialität sowie die fehlende Bereitschaft, aus Nachteilen zu lernen, zum Ausdruck.

c)

Der Betroffene, welcher bereits in der Grundschulzeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Schulschwierigkeiten auffiel, trat bereits vor der Anlassverurteilung strafrechtlich erheblich in Erscheinung.

Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 16.08.1996 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Betroffene hatte einer E.angestellten mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen und aus der geöffneten Kasse x,00 DM entwendet. Während der Flucht aus dem Verkaufsraum schoss er einem weiteren Opfer in die Hand.

Am 15.10.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken wegen Verkehrsdelikten zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Wiederum das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 16.04.1997 wegen mehrfachen Diebstahls sowie Verkehrsdelikten, unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung, zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Am 12.05.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten.

Am 09.02.2000 wurde er vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der Entscheidungen aus 1996 und 1997 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Dieses Urteil wurde nachträglich in das vorgenannte Urteil vom 12.05.1999 einbezogen.

Am 18.01.2002 wurde er vom Landgericht Saarbrücken wegen Diebstahls in 44 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 19 Fällen in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tatmehrheit mit Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Am 06.05.2003 verurteilte ihn das Landgericht Zweibrücken unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wegen Diebstahls mit Waffen in 13 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Am 14.09.2005 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen vom Amtsgericht Saarbrücken zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor ihn das Amtsgericht K. am 12.04.2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilte.

Der Betroffene hat sich bereits mehrfach und langjährig in Haft befunden. Die letzte Haftentlassung vor der Anlassverurteilung erfolgte am 30.08.2006, die Anlasstat beging er nur ein knappes Jahr später am 17.07.2007.

d)

In dieser Sache befindet sich der Betroffene seit dem 28.05.2008 in Unfreiheit. Das Strafende war am 23.12.2013 erreicht.

aa)

Die Strafhaft wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vollzogen. Zu dem Vollzugsverhalten des Betroffenen teilte die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken in dem Bericht vom 07.07.2011 mit, dass der Betroffene an einer Einzeltherapie teilnehme und aufgrund eines Ausbruchsversuchs im September 2008 derzeit keine Ausbildung absolviere. Vom 29.11.2007 bis zum 24.03.2008 habe der Betroffene unter anderem wegen Drogenkonsums und Besitzes unerlaubter Gegenstände insgesamt acht Mal diszipliniert werden müssen. Mit Bericht vom 21.01.2013 teilte die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken mit, dass der Betroffene im Jahr 2012 fünfmal disziplinarisch belangt werden musste. Danach habe sich sein Verhalten beruhigt. Zudem habe ein Therapeutenwechsel stattgefunden, wobei bereits 62 Einzelsitzungen durchgeführt worden seien. Der Sachverständige Prof. Dr. O. führt in seinem Gutachten vom 24.07.2013 insoweit aus, dass er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenseigentümlichkeiten diagnostiziere. Hinzu trete eine Suchtproblematik. Der Betroffene vermittle zwar einen therapie- und änderungswilligen Eindruck, er sei bislang jedoch nicht zum Kern seiner Persönlichkeitsproblematik vorgestoßen. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten werde daher als relativ hoch eingeschätzt. Mit Bericht vom 11.11.2013 teilte die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken mit, dass eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung nicht fortgeführt werden konnte, da der Betroffene eine manipulierte Urinprobe abgegeben habe. Die Einzeltherapie werde fortgesetzt. Zurzeit bestehe noch weiterer dringender Handlungsbedarf.

bb)

Mit Beschluss vom 09.12.2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken an. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.01.2014 als unbegründet verworfen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht insbesondere aus, dass es sich sowohl bei der Anlasstat als auch bei den kausalen Vortaten um Katalogtaten des § 66 StGB handele, welche eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lägen noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenseigentümlichkeiten und eine Suchtproblematik mit der Folge eines erheblich erhöhten Rückfallrisikos für schwere Raubdelikte vor. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Betroffene durchaus bereit sei, eine von ihm mitgeführte Waffe auch gegen Menschen einzusetzen, wenn die Situation dies erfordere.

cc)

Am 07.01.2014 wurde der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt Diez verlegt. Diese führte in ihrem Bericht vom 01.10.2014 aus, dass der Betroffene wegen einer positiven Urinkontrolle am 22.01.2014 in einem abgesonderten Wohnbereich habe untergebracht werden müssen. Im März und April 2014 sei jeweils ein unerlaubter Besitz von Handys zu vermerken. Zudem habe er sich im April 2014 in einen Hungerstreik begeben. Der Betroffene habe Kontakte zu seiner Familie, er führe seit Februar 2014 psychologische Einzelgespräche mit einer Psychologin und habe vom 13.05. bis 01.09.2014 an der Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter teilgenommen. Nach neun Sitzungen sei er wegen unregelmäßiger Teilnahme von der Gruppe ausgeschlossen worden.

Die Sachverständige Dr. M. führte in ihrem Gutachten vom 13.02.2015 unter anderem aus, dass eine tiefe und alternativlose Verwurzelung des Betroffenen in der Subkultur deutlich werde. Der Betroffene erfülle die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege eine starke Beeinträchtigung in den Bereichen Identität, Selbststeuerung und Empathie vor. Es dominiere die Egozentrik und die Abhängigkeit des Selbstwertgefühls von persönlichen Vorteilen, Macht und persönlichem Vergnügen. Bei dem Betroffenen liege keine prosoziale innere Orientierung vor. Ferner lägen ausgeprägte psychopathische Wesenszüge mit einer gewissen oberflächlichen Glattheit sowie eine hohe kriminelle Identität vor. Die Straftaten seien auf materiellen Gewinn ausgerichtet gewesen und es habe jeweils eine hohe Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt bestanden. Daneben finde sich ein in Haft begangenes Sexualdelikt gegen einen männlichen Mitgefangenen, wobei es in erster Linie um die Demütigung des Opfers gegangen sei. Aktuell imponiere der Betroffene erneut im Rahmen seines durchgängig gezeigten Verhaltensmusters mit Regelverstößen und Substanzmittelmissbrauch. In der relativ kurzen Phase der positiven Entwicklung vor der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. O. habe es sich lediglich um einen sehr mühsamen Versuch gehandelt, dem Antritt der Sicherungsverwahrung zu entgehen. Ein langfristiger Veränderungswille habe jedoch nicht vorgelegen. Die Auswertung der Instrumente für das statistische Rückfallrisiko ergebe ein sehr hohes Risiko für zukünftige Gewaltdelikte. Bei der Individualprognose sei zu berücksichtigen, dass ein eingeschliffener dissozialer Lebensstil und eine kriminelle Identität vorlägen. Verschiedenste Behandlungsversuche seien unternommen worden, hätten den Betroffenen aber nicht erreicht. Er sei wiederholt mit Anstaltsregeln in Konflikt geraten. Es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen keine tiefergehende Veränderungsmotivation vorliege. Es fehle ihm auch das notwendige Durchhaltevermögen. Die Vorstellung eines bürgerlichen Lebensstiles empfinde der Betroffene als grau, langweilig und wenig lohnend.

dd)

Am 27.03.2015 wurde der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt Trier verlegt. Hintergrund der Verlegung war, dass dem Betroffenen gemeinsam mit drei Mituntergebrachten der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde. Aufgrund eines entsprechenden Untersuchungshaftbefehls wurde der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom 27.03.2015 bis zum 23.09.2015 unterbrochen. Wegen des vorgenannten Handels mit Betäubungsmitteln wurde der Betroffene mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2019 (1 KLs 2090 Js 61744/14), rechtskräftig seit dem 19.03.2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Freiheitsstrafe wegen der eingetretenen Verfahrensverzögerungen und im Hinblick auf die Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt ist.

ee)

Ab dem 24.09.2015 wurde die Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen vollzogen. In ihrem Bericht vom 16.01.2015 führte die Justizvollzugsanstalt aus, dass das Verhalten des Betroffenen beanstandungsfrei sei. Er pflege Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Verlobten. Die therapeutische Behandlungsarbeit habe sich aufgrund eines anhängigen Verfahrens schwierig gestaltet.

ff)

Am 27.04.2016 wurde der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt.

Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 14.10.2016 ist zu entnehmen, dass die Sicherungsmaßnahmen zunächst kleinschrittig zurückgenommen worden seien. Im Juni 2016 sei der Betroffene aber in den Verdacht geraten, einen körperlichen Übergriff auf einen anderen Untergebrachten zu planen. Im Übrigen habe ihm im Juli 2016 nachgewiesen werden können, dass er trotz der Sicherungsmaßnahmen in der Lage gewesen sei, einen regen Außenkontakt über ein internetfähiges Smartphone, welches wohl einem Mituntergebrachten gehört habe, zu unterhalten. Ferner sei ihm am 27.05.2016 die Einnahme von Drogen nachgewiesen worden. Am 22.07.2016 sei ein Handy gefunden worden. Am 22.09.2016 und 26.09.2016 habe er jeweils Drogenscreenings verweigert. In therapeutischer Hinsicht sei der Betroffene an der Wiederaufnahme einer Einzelpsychotherapie interessiert. Dem habe wegen der bestehenden Sicherungsmaßnahmen nicht entsprochen werden können. Im Ergebnis zeige der Unterbringungsverlauf, dass die Persönlichkeitsproblematik des Betroffenen weiterhin unverändert sei. Die fortbestehende Drogenmissbrauchsproblematik sei ebenfalls Ausdruck der weiterhin vorhandenen dissozialen Störung.

Mit Schreiben vom 22.10.2016 hat der Betroffene in Abrede gestellt, geplant zu haben in Werl einen Mituntergebrachten körperlich anzugreifen. Die Drogenscreenings habe er verweigert, weil die Justizvollzugsanstalt Werl in Verdacht stehe, die Screenings zu manipulieren. Im Übrigen habe er im Falle seiner Entlassung eine feste Arbeitsplatzzusage. In dem Zusammenhang legt er eine Einstellungszusage der Firma S. vom 14.10.2013 vor.

Mit Bericht vom 28.12.2016 teilte die Justizvollzugsanstalt Werl mit, dass der Betroffene am 09.11.2016 positiv auf das Betäubungsmittel Buprenorphin getestet worden sei. Um die Therapiemotivation aufrechtzuerhalten und um eine Änderungsmotivation im Hinblick auf dysfunktionale Persönlichkeitsanteile zu schaffen, nehme der Betroffene an einer Gesprächsreihe von 15 Einheiten mit dem Anstaltspsychologen teil.

Der Betroffene hat mit Schreiben vom 08.01.2017 mitgeteilt, dass er das positive Drogenscreening bedauere.

Unter dem 02.05.2017 teilte die Justizvollzugsanstalt Werl ergänzend mitgeteilt, dass der Betroffene zwischenzeitlich fünf probatorische Gespräche mit dem externen Psychotherapeuten durchgeführt habe. Darüber hinaus sei der Betroffene für eine Gesprächsreihe mit einem externen Suchtberater vorgesehen. Zudem seien Drogenscreenings vom 06.02, 09.03. und 19.04.2017 positiv ausgefallen.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Arnsberg es abgelehnt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen und Begründung insbesondere ausgeführt, dass eine hinreichende therapeutische Aufarbeitung der für die Straftaten ursächlichen dissozialen Persönlichkeitsstörung bislang noch nicht erfolgt sei. Das in Teilen fortdauernde negative Vollzugsverhalten des Betroffenen zeige, dass der Betroffene trotz der in der Vergangenheit durchgeführten Einzeltherapie einen erheblichen Lernfortschritt noch nicht habe erreichen könnten. Problematisch sei zudem der Drogenkonsum des Betroffenen, der zeige, dass er sich auch unter geschlossenen Bedingungen nicht an Regeln und Normen zu halten vermöge. Therapeutische Maßnahmen seien mit Ausnahme der Einzeltherapien in der Vergangenheit entweder an der Verweigerungshaltung des Betroffenen oder an dessen Drogenkonsum oder sonstigem Fehlverhalten, infolgedessen Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden mussten, gescheitert. Mit Beschluss vom 08.08.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm die gegen den Beschluss der Kammer eingelegte sofortige Beschwerde verworfen.

Unter dem 21.11.2017 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl erneut Stellung genommen und führte darin aus, dass sich der Betroffene nach seiner eigenen Einschätzung inzwischen entscheidend verändert habe. Er nehme derweil an Einzelgesprächen mit einem externen Suchttherapeuten teil, darüber hinaus nehme er weiterhin alle zwei Wochen einzelpsychotherapeutische Gespräche bei einem externen Therapeuten wahr. Seit dem 07.09.2017 absolviere der Betroffene darüber hinaus ein Rückfallprophylaxe-Training für Sucht. Ein deliktspezifisches Behandlungsprogramm im Gruppenkontext lehne er aktuell ebenso wie eine Verlegung auf die sozialtherapeutische Abteilung ab. Ein am 18.09.2017 durchgeführtes Drogenscreening sei positiv auf Buprenorphin (Schmerzmittel, Opioid) gewesen. Der Betroffene habe den Konsum bestritten und eine Blutprobe erwirkt, die jedoch ebenfalls positiv gewesen sei. Aus Sicht der zuständigen Psychologin könne eine Aussetzung zur Bewährung derzeit nicht befürwortet werden. Zunächst müssten die persönlichkeitsimmanenten kriminalitätsrelevanten Faktoren langfristig in adäquaten Behandlungsmaßnahmen bearbeitet werden, vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstruktur sei eine Teilnahme in einem Gruppensetting wünschenswert. Die für den Betroffenen zuständige Sozialarbeiterin teilte in der vorbenannten Stellungnahme mit, dass dem Betroffenen Langzeitbesuch mit seiner Verlobten gewährt werde, zu der er nach einer Entlassung ziehen wolle. Der für den Betroffenen zuständige Bezugsbetreuer hat ergänzend ausgeführt, bei dem Betroffenen gebe es eine seit Beginn erkennbare Diskrepanz zwischen angekündigtem und gelebtem Verhalten. Zwar habe er von Anfang an einen therapie- und änderungswilligen Eindruck vermittelt und Behandlungen eingefordert, in der Folge sei es jedoch zu fünf positiven sowie zwei manipulierten Drogenscreenings gekommen: Die eigene Schuld des Konsums habe der Betroffene von sich gewiesen und auf die einschränkenden Sicherungsmaßnahmen verwiesen, die ihm die Abstinenz erschwerten. Entgegen der gängigen Praxis seien die Sicherungsmaßnahmen sodann schrittweise aufgehoben worden, am 04.05.2017 dann gänzlich. Trotz weiterer positiver Drogenscreenings sei zunächst von weiteren Maßnahmen abgesehen worden. Es fehle dem Betroffenen an intrinsischer Bereitschaft, aus seinen Fehlern zu lernen. Er gehe lieber den Weg, bis zum Letzten zu leugnen, als eventuell einen Fehler zuzugeben. Das Prinzip der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung habe er bis heute nicht abgelegt.

In der Stellungnahme vom 03.04.2018 führte die Justizvollzugsanstalt aus, dass der Betroffene die Gespräche mit dem Psychologischen Dienst weiter wahrnehme, es gehe hierhin hauptsächlich um seinen künftigen sowie den bisherigen Vollzugsverlauf. Die suchttherapeutischen Einzelgespräche fänden weiter statt, aus der Rückfallprophylaxe-Gruppe sei der Betroffene ausgeschlossen worden, nachdem er mehrfach unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Den Umzug auf eine Behandlungsabteilung lehne er ab. Bis Ende November sei der Betroffene in der Schlosserei eingesetzt gewesen, anschließend in der Schneiderei. Aufgrund von mehrfachem Verschlafen sei er am 15.01.2018 von der Arbeit abgelöst worden. Die Verlobung des Betroffenen sei im Dezember 2017 gelöst worden, familiäre Kontakte unterhalte er weiterhin. Zudem sei ihm im November 2017 ein ehrenamtlicher Betreuer vermittelt worden. Aus psychologischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die autonomiebestrebte und egozentrische Haltung des Betroffenen zur Befriedigung seiner unmittelbaren Bedürfnisse im Vollzugsalltag gleichförmig hervortrete. Die von den Gutachtern diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen müsse als unverändert vorliegend angenommen werden. Eine intrinsische Behandlungsmotivation sei weiterhin nicht erkennbar. Einen transparenten Einblick in intrapsychische Prozesse könne er bislang nicht gewähren und scheine sich nicht offenbaren zu wollen.

Mit Beschluss vom 31.07.2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg es abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die deliktrelevante Persönlichkeitsstörung noch nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.11.2018 aus den zutreffenden Gründen verworfen worden.

Im weiteren Verlauf hat die Justizvollzugsanstalt in Werl in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2019 unter Bezugnahme auf die zuständige Psychologin ausgeführt, dass eher sporadische Gespräche mit dem Betroffenen stattgefunden hätten. Er nehme weiterhin regelmäßig die Therapiesitzungen bei dem externen Therapeuten wahr. Der Betroffene habe in einem Gespräch zu seiner Straffälligkeit angegeben, dass er bei den Gewaltdelikten unter Suchtmitteleinfluss gehandelt habe. Eine Sucht habe er jedoch nicht entwickelt. Er nehme weiterhin Gespräche bei dem externen Suchttherapeuten wahr. Der Betroffene habe erklärt, dass er nicht mehr gefährlich sei, allerdings erkenne er bei sich weiteren Behandlungsbedarf. Im Fall seiner Entlassung habe er eine Unterkunft und Unterstützung seitens der Familie und er habe noch ein Erbe von seinem Vater. Der Therapeut habe ausgeführt, dass der Betroffene über seine tatrelevanten Entscheidungen habe berichten können und er verstanden habe, dass er sich ändern müsse, es sei ihm bislang jedoch noch nicht gelungen, sich mit den emotionalen Hintergründen seiner Straftaten zu befassen. Insbesondere im Bereich der Emotionsregulation, der Impulskontrolle und der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung müsse noch gearbeitet werden. Die Psychologin führt abschließend aus, dass sich der Betroffene durch eine mangelhafte Entwicklung der Gewissensbildung und Normenverinnerlichung auszeichne. Der Betroffene mache für sich eigene Regeln geltend. Er könne eine durchgreifende Veränderung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile nicht nachvollziehbar darstellen. Das mitunter kontrollierend wirkende Verhalten des Betroffenen erschwere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz und verhindere einen authentischen Zugang zu ihm. Eine funktionale Selbstregulation habe noch nicht ausreichend entwickelt werden können. Das personengebundene Risiko sei nach wie vor nicht ausreichend bearbeitet. Der zuständige Bezugsbetreuer hat ausgeführt, dass der Betroffene seit August 2018 weiter regelmäßig seiner Arbeit in der Schneiderei nachkomme. Im zurückliegenden Zeitraum habe er ein konstantes sozialkonformes Verhalten gezeigt. Dem anliegenden Therapiebericht des Therapeuten I. vom 02.08.2017 ist zu entnehmen, dass der Betroffene therapiemotiviert sei, seine Mitarbeitsbereitschaft allerdings eher oberflächlich, abwarten und fordern sei. Es sei gelungen, eine tragfähige Arbeitsbeziehung herzustellen.

Dem Therapiebericht aus September 2018 ist zu entnehmen, dass es dem Betroffenen zunehmend gelungen sei, seine eher oberflächliche Mitarbeitsbereitschaft und seine eher fordernde Haltung gegenüber anderen langsam zu verlassen und sich kritischer und reflektierter mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung auseinanderzusetzen. Diese Entwicklung sei jedoch noch nicht hinreichend fortgeschritten. Der Betroffene habe intellektuell verstanden, dass er sich ändern müsse, er verweigere es jedoch, sich mit den emotionalen Hintergründen seiner Straftaten auseinanderzusetzen. Die begonnene Arbeit müsse fortgesetzt werden.

Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Werl vom 12.06.2019 ist unter Bezugnahme auf die zuständige Psychologin zu entnehmen, dass der Betroffene weiterhin regelmäßig die psychologischen Gespräche wahrnehme. Oftmals stünden vollzugliche Aspekte und aktuelle Belastungen im Vordergrund. Die Einzeltherapie werde fortgeführt. Nach Angaben des Betroffenen seien die Drogenscreenings seit zwei Jahren negativ. Im Vollzugsalltag zeige der Betroffene ein angepasstes Verhalten. Aus psychologischer Sicht könne aktuell jedoch keine ausreichende Aufarbeitung der tatkonstituierenden narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden. In den deliktrelevanten Problembereichen sei weiterhin eine Behandlung erforderlich.

Am 11.06.2019 habe der Betroffene seine Arbeit in der Schreinerei aufgrund von Differenzen mit dem Betriebsbeamten niedergelegt.

Die Sachverständige U. hat im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg auf Grundlage einer persönlichen Exploration, eines Telefonats mit der zuständigen Psychologin sowie der Einsichtnahme in die Personalakten und Vollstreckungsakten und eines Telefonats mit dem externen Therapeuten am 03.07.2019 ein Gutachten erstattet.

Dem Abschlussbericht des Suchttherapeuten 17.08.2018 sei zu entnehmen, dass der Betroffene eine hohe Behandlungsmotivation aufgewiesen habe. Es sei eine Selbstregulation für schwierige Situationen entwickelt worden. Insgesamt habe er sich intensiv mit seiner Suchtproblematik und mit der Bewältigung seiner Perspektivlosigkeit auseinandergesetzt und Ressourcen entwickelt.

Dem Bericht des Einzeltherapeuten aus September 2018 sei zu entnehmen, dass der Betroffene sich kritischer und reflektierter mit seinen eigenen Anteilen seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe. Die Entwicklung sei jedoch noch nicht ausreichend. Dem Bericht vom 04.06.2019 sei zu entnehmen, dass der Betroffene anfangs überwiegend intellektuell und zögernd, im weiteren Verlauf der Therapie aber offener und direkter gewesen sei. Die psychotherapeutische Arbeit müsse fortgesetzt werden.

Der Betroffene habe erklärt, dass er sich nach seiner Entlassung im Jahr 2005 vorgenommen habe, nicht mehr kriminell zu werden. Er sei Hobbys nachgegangen und habe eine Lehre angefangen. Dann sei ein Mittäter aufgetaucht und habe vorgeschlagen, ein Geschäft zu überfallen. Er sei bereit gewesen, wieder mitzumachen. Zwischenzeitlich wisse er, dass er Kontakt zu früheren Bekannten vermeiden und sich selbst Grenzen setzen müsse. Mit dem Behandlungsteam in Werl komme er gut zurecht. Bei der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch den Diplom-Psychologen J. habe der Betroffene Ergebnisse erreicht, die sämtlich im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen hätten. Erhebliche Defizite hätten sich bei der Prüfung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit ergeben. Eine neuropsychologische Störung liege nicht vor. Bei der Entscheidung für die neue nicht kriminelle Identität müsse der Betroffene weiter unterstützt werden. Er müsse noch intensiv über einen längeren Zeitraum gefördert und begleitet werden. Die zuständige Psychologin habe in einem Telefonat am 03.07.2019 erklärt, dass sie einen tragfähigen Arbeitskontakt zu dem Betroffenen habe. Dieser habe weiterhin ein hohes Autonomiebedürfnis. Es bestehe noch ein deutlicher Behandlungsbedarf.

Die Sachverständige führt aus, dass in der Vergangenheit von mehreren Sachverständigen eine dissoziale Persönlichkeitsfehlentwicklung diagnostiziert worden sei. Der Betroffene habe seit dem 15. Lebensjahr fast ohne Unterbrechung Straftaten verübt. Der Betroffene habe überwiegend kriminelle Sozialisationserfahrungen gemacht. Ferner sei ein früher Beginn des Drogen- und Alkoholkonsums zu verzeichnen. Möglicherweise habe im Kindes- und Jugendalter eine hyperaktive Störung vorgelegen. Die Persönlichkeit des Betroffenen beeinflusse seine Delinquenz in erheblichem Maße. Der Betroffene sei in den gesamten Haftverläufen immer wieder mit erheblichem disziplinarischem Verhalten aufgefallen. In den vergangenen zwei Jahren habe jedoch eine gewisse Veränderung stattgefunden. Der Betroffene habe begonnen, sich für Behandlungsmaßnahmen zu interessieren. Er habe begonnen, sich ernsthaft mit seinem Leben, seinem Werdegang und seinen Motiven auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung stehe jedoch erst am Anfang. Problematisch sei noch, dass der Betroffene die Art, Dauer, Inhalt und Intensität der Behandlung eigenmächtig bestimmen wolle. Der derzeit von der Justizvollzugsanstalt beschrittene Weg einer zielführenden und konstruktiven Behandlungsplanung sei sehr gut gewählt. Die Behandlung des Betroffenen werde noch eine deutliche Zeit in Anspruch nehmen. Derzeit könne eine günstige Legalprognose noch nicht gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt seien Straftaten aus dem Bereich der Diebstahls- und Gewaltkriminalität ähnlich der Anlassdelinquenz zu erwarten. Die noch vorhandenen Risikofaktoren könnten nicht durch andere Maßnahmen minimiert werden.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 25.07.2019 wurde erneut abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.

Am 29.01.2020 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl erneut Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass eine etwa zweimonatige Therapiepause eingelegt worden sei, da Zweifel an der intrinsischen Motivation des Betroffenen aufgrund wiederholt auffälliger Drogenscreenings aufgekommen seien. Aus Sicht des psychologischen Dienstes sei es dem Betroffenen bislang noch nicht ausreichend gelungen sei, intramural auf der Verhaltensebene eine nachhaltige Veränderung zu zeigen, was er selbst offenbar anders sehe. Aus seiner Sicht sei etwa das zuletzt auffällige Drogenscreening vom 28.10.2019 unerklärlich und möglicherweise nicht fehlerfrei. Lediglich am 25.11.2019 habe er ein zweifelsfrei negatives Drogenscreening abgegeben. An der Suchtmittelabstinenz müsse weiterhin gearbeitet werden. Von Seiten der zuständigen Sozialarbeiterin wird ergänzend berichtet, seine familiären Bindungen zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Stiefschwester, die im Saarland lebten, weiterhin Bestand habe. Seit Oktober 2019 gehe der Betroffene ferner einer Beschäftigung in der anstaltsinternen Schlosserei nach, wodurch er ein geregeltes monatliches Einkommen und einen Tagesstruktur erhalten habe. Ferner wird berichtet, dass hinsichtlich der regelmäßigen Suchtmittelkontrollen drei Screenings im Zeitraum Juli bis August 2019 positiv ausgefallen seien.

Im Weiteren hat der Leiter der Vollzugsanstalt unter dem 24.06.2020 berichtet, dass die externe Einzeltherapie pandemiebedingt zeitweise ausgesetzt war und zwischenzeitlich ab Mitte Juni wieder fortgesetzt worden sei. Der Betroffene habe sich zuletzt motiviert gezeigt und schien bereit zu sein, sein Verhalten und Denken kritisch hinterfragen zu wollen. Es könne von einer positiven Entwicklung ausgegangen werden, da eine belastbare Behandlungsbeziehung entstanden und die Bereitschaft zur Bearbeitung von Persönlichkeitsdefiziten im Grundsatz bei dem Betroffenen vorhanden sei. Er verfüge grundsätzlich über Ressourcen, die ihm eine tiefergehende Bearbeitung seiner Problematik im Rahmen der vereinbarten Behandlungsmaßnahmen ermöglichten, wobei diese weiter zu fördern seien. Zudem müsse festgehalten werden, dass eine selbstkritische Auseinandersetzung und Bearbeitung seiner dissozial- und deliktbegünstigenden Persönlichkeitsanteile noch nicht ausreichend stattgefunden habe. Seitens des zuständigen Bezugsbetreuers sei berichtet worden, dass seit der letzten Stellungnahme drei Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Zweimal sei dies aufgrund einer Manipulation der Drogenscreenings und einmal aufgrund der Verweigerung eines Screenings erfolgt. Insgesamt sei ein Verweis ausgesprochen worden. Seitens der zuständigen Sozialarbeiterin werden keine weiteren Veränderungen berichtet. Im Übrigen sei der Betroffene am 19.02.2020 erstmalig ungefesselt ausgeführt worden, wobei die Ausführung beanstandungsfrei verlaufen sei.

Im weiteren Verlauf hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg erneut abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Insoweit ist die Kammer weiterhin vom Vorlieg n einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bei dem Betroffenen ausgegangen. Diese sei ungeachtet der zwischenzeitlichen Verlegung auf die sozialtherapeutische Abteilung und der fortgesetzten Durchführung der Einzeltherapie noch nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet, sodass eine positive Legalprognose nicht gestellt werden könne. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 17.09.2021 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Im Weiteren hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl unter dem 16.12.2020 Stellung genommen. Dem Betroffenen seien fortlaufend nötigte Behandlungsangebote unterbreitet worden. Er sei jedoch der Auffassung, sich bereits ausreichend mit seinen Einstellungen auseinandergesetzt zu haben, sodass es an einer spürbaren Behandlungs- und Veränderungsmotivation bei ihm fehle. Soziale Außenkontakte bestünden weiterhin zu seiner Mutter und seiner Schwester. Hinsichtlich der Suchtmittelproblematik müsse berichtet werden, dass zuletzt am 09.11.2020 ein Drogenscreening positiv ausgefallen sei und der Betroffene insoweit den Konsum von Subutex in unregelmäßigen Abständen eingeräumt habe. Seitens des zuständigen Bezugsbetreuers ist ergänzend berichtet worden, dass im zurückliegenden Überprüfungszeitraum insgesamt zehn Drogenscreenings durchgeführt worden seien, wovon vier positiv auf Buprenorphin (Subutex) ausgefallen seien, wobei bei einem dieser Screenings zusätzlich ein Manipulationsverdacht bestanden habe. Bei drei weiteren Screenings bestehe ebenfalls der Verdacht einer Manipulation, da der Marker nur grenzwertig in der Urinprobe habe nachgewiesen werden können. Vor dem Hintergrund eines fehlenden Abstinenznachweises sei zudem die für den 02.11.2020 geplante Ausführung abgesagt worden. Seitens des psychologischen Dienstes ist des Weiteren festgehalten, dass aus dortiger Sicht eine in Gänze selbstkritische Auseinandersetzung und Bearbeitung der dissozialen, deliktbegünstigenden Persönlichkeitsanteile noch nicht stattgefunden habe. Gleichwohl habe sich eine Festigung einer tragfähigen therapeutischen Beziehung eingestellt, welche Grundlage für alle weiteren therapeutischen Interventionen sei.

Er habe Vertrauen zum Therapeuten aufgebaut; dessen Hinweise, Anmerkungen und kritische Interventionen zugelassen und diese nicht als Bedrohung, sondern als Hilfestellung wahrgenommen. Dies sei vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung eine wichtige positive Entwicklung. Zudem habe sich der Betroffene im Verlaufe der therapeutischen Arbeit weiter geöffnet, sei ehrlicher und selbstkritischer geworden, und es sei eine Veränderungsmotivation deutlich und seinerseits „mit Inhalt gefüllt" worden.

Nach dem Eindruck des Therapeuten sei es dem Betroffenen hierdurch gelungen, einzusehen bzw. nachzuvollziehen, dass sein kriminelles und dissoziales Verhalten mit seiner Lebensgeschichte in Verbindung stehe, etwa seinem Anschluss an eine Gruppe von Männern, die er heute als Ersatzfamilie bezeichne. Diese Zusammenhänge könne er jetzt nicht nur kognitiv, sondern auch emotional verstehen bzw. nachvollziehen, akzeptiere diese und übernehme Verantwortung. Gerade diese in den letzten Stunden erfolgte emotionale Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erkenntnissen sei für den Betroffenen schwierig gewesen. Gleichwohl habe er sich ihr gestellt. Er habe nach dem weiteren Eindruck des Therapeuten hiernach erkannt, dass er von seiner „Ersatzfamilie" letztendlich „benutzt" worden sei, Ferner habe der Betroffene sein Leben in dieser Gruppe nun mit einer kritischen Distanz beurteilen und erkennen können, dass das in der Gruppe erlebte Zusammengehörigkeitsgefühl für ihn so entscheidend gewesen sei, dass er die damit einhergehenden kriminellen Handlungen akzeptiert habe, wobei er dieses Muster über Jahre nicht hinterfragt habe.

In dem Lockerungsgutachten des Sachverständigen U. vom 31.12.2020 kommt dieser zusammengefasst zu der zu der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Es seien jedoch deutliche Veränderungen hinsichtlich des Schweregrades und der kennzeichnenden Persönlichkeitsmerkmale im Vergleich zur Ausprägung dieser Merkmale in den vergangenen Jahren zu verzeichnen (z.B. ein deutlich sozial angemesseneres Verhalten anderen Personen gegenüber Reaktionen auf Einschränkungen und Begrenzungen seiner Autonomie).

Unter dem 12.05.2021 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl erneut Stellung zu dem aktuellen Stand des Vollzugs genommen. Der Betroffene habe sich durch eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Anlassdelinquenz mittlerweile kognitive Einsichten über die motivationalen Hintergründe seiner Tat erarbeiten können. Es stehe noch eine prognoserelevante Erprobung und eine emotionale Verankerung dieser therapeutischen Erkenntnisse in weitergehenden Lockerungen aus, welcher pandemiebedingt und aufgrund einer nicht nachweisbaren Suchtmittelabstinenz noch nicht habe durchgeführt werden können. Der zuständige Bezugsbetreuer ergänzt, dass die durchgeführten Drogenscreenings weiterhin durchwachsen seien. So seien die Ergebnisse positiv auf Buprenorphin oder Opiate, teilweise seien die Proben verwässert, es seien Screenings verweigert, aber auch negative seien dabei gewesen. Es seien mehrere Disziplinarmaßnahmen eingeleitet worden, da auf dem Zimmer des Betroffenen Zigaretten und eine Bubble mit fünf Tabletten, bei welchen der Betroffene eingeräumt habe, dass es sich um Tilidin handelt, festgestellt worden seien.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat sodann mit Beschluss vom 20.07.2021 eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt, und zur Begründung u.a. ausgeführt, es fehle noch an einer prognoserelevanten Erprobung und einer emotionalen Verankerung der therapeutischen Erkenntnisse in weitergehenden Lockerungen, auch um die Ergebnisse der Therapie zu festigen und zu überprüfen. Dabei erscheine das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt, die Lockerungen insoweit auszusetzen, wenn es zum Konsum kommt, uneingeschränkt nachvollziehbar. Die Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens hat die Kammer als nicht erforderlich abgelehnt, u.a. da der Betroffene die Erforderlichkeit einer stabilen Drogenabstinenz nach Einschätzung der Kammer noch nicht ausreichend verinnerlicht habe.

Unter dem 01.12.2021 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt erneut Stellung genommen. Weitergehenden Lockerungen (Begleitausgänge) stünde weiterhin die nicht ausreichende Compliance zur dauerhaften und strikten Drogenabstinenz entgegen, insoweit sei die mittlerweile abgeschwächte dissoziale Persönlichkeitsstörung nachrangig zu behandeln. Der Sozialdienst führte aus, der Betroffene nehme ihre Gesprächsangebote regelmäßig wahr und melde sich bei Anliegen auch eigenständig. Soziale Außenkontakte halte er weiterhin zu seiner Mutter und seiner Schwester, darüber hinaus zu seiner Partnerin Frau F., welche ihn regelmäßig in der Anstalt besuche. Zuletzt sei ein Drogenscreening am 17.09.2021 positiv verlaufen. Der Betroffene habe den Konsum eingeräumt und einen Unterstützungsbedarf formuliert.

Unter dem 11.05.2022 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt eine weitere Stellungnahme abgegeben.

Der Psychologe führt darin aus, der Betroffene habe in seiner Abstinenzmotivation derart gestärkt werden können, dass in der Vollzugsplankonferenz am 19.04.2022 Begleitausgänge hätten bewilligt werden können. Die Verlegung in den offenen Vollzug sei in Planung. Aus Sicht des Psychologischen Dienstes werde die Wahrscheinlichkeit für tiefgreifende Veränderungen im Hinblick auf die Störungsproblematik als gering erachtet, auch durch die Teilnahme an weiteren Behandlungsmaßnahmen sei voraussichtlich keine tiefere Veränderung der Grundpersönlichkeit realisierbar. Vollzugsöffnende Maßnahmen als Belastungserprobung seien nunmehr notwendig. Zuletzt habe es zwar am 20.04.2022 ein positives Drogenscreening gegeben, im Rahmen der Vollzugsplankonferenz sei jedoch mehrheitlich entschieden worden, die geplanten Begleitausgänge dennoch stattfinden zu lassen, was aus psychologischer Sicht vertretbar erscheine. Aufgrund seiner Persönlichkeit habe der Betroffene aus Bestrafung bislang nicht lernen können, auch erscheine eine Sanktionierung aufgrund der Drogenproblematik kontraindiziert im Hinblick auf seine Behandlungs- und Veränderungsmotivation sowie den langfristigen Resozialisierungsprozess.

Mit Beschluss vom 15.06.2022, rechtskräftig seit dem 09.07.2022, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, dass eine ausreichende Erprobung des Betroffenen auch unter Berücksichtigung des noch im Frühjahr 2022 erneuten positiven Drogenscreenings noch nicht erfolgt sei.

Am 26.10.2022 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl in seiner Stellungnahme mit, dass der Betroffene aufgrund unzureichender Stabilität hinsichtlich der Suchtmittelabstinenz seit dem 21.09.2022 mit Buprenorphin substituiert werde. Es seien bislang sieben Begleitausgänge durchgeführt worden, die allesamt beanstandungsfrei verlaufen seien. Insgesamt zeichne sich ein positiver. Trend ab, wenngleich noch keine ausreichende Stabilität für eine ausreichende Minimierung des personengebundenen Risikopotentials festzustellen sei. Der Betroffene nehme weiterhin die Gespräche mit den Fachdiensten wahr und an der Maßnahme Sucht- und Risikokompetenz teil. Seitens des Bezugsbetreuers wird ergänzt, dass der Betroffene seit dem 18.05.2022 in der Oberflächentechnik arbeite und dieser Arbeit gewissenhaft und regelmäßig nachgehe.

Unter dem 22.05.2023 hat die Justizvollzugsanstalt ergänzend Stellung genommen.

Der zuständige Bezugsbetreuer führte aus, der Betroffene stehe im guten Kontakt zum Behandlungsteam. Er habe auch intensive Verbindungen zu seinen sozialen Kontakten. Es habe in den Begleitausgängen mit Externen ein sozialer Empfangsraum geschaffen werden können. Seit dem 23.01.2023 gehe der Betroffene keiner Beschäftigung mehr nach, da er einen Praktikumsplatz in dem x-Betrieb des Bruders seiner Verlobten habe etablieren können. Diesen habe er während der vollzugsöffnenden Maßnahmen ausüben wollen, um eine Festeinstellung zu erwirken. Bedauerlicherweise sei es zu einem im Ergebnis positiven Drogenscreening gekommen, sodass die vollzugsöffnenden Maßnahmen zurzeit hätten ausgesetzt werden müssen. Die zuständige Sozialarbeiterin führte aus, dass zu Beginn des Jahres 2023 die Eignung für eigenständige Ausgänge ausgesprochen worden sei, nachdem sich der Betroffene zuvor in Begleitausgängen mit Bediensteten, der Verlobten und dessen Bruder sowie einem ehrenamtlichen Betreuer erprobt habe. Es sei auch Kontakt zur örtlich zuständigen Bewährungshelferin aufgenommen worden. Der Betroffene habe sich bemüht, Strukturen außerhalb des Vollzugs aufzubauen und zu festigen und habe hierfür auch lange Fahrt- und nur kurze Aufenthaltszeiten in Kauf genommen. Es zeige sich eine hohe Motivation, sich zukünftig auf einen sozialen Empfangsraum fernab von seinen früheren kriminellen Strukturen vorzubereiten und diesen zu festigen. Insgesamt könne festgehalten werden, dass eine Suchtmittelproblematik vorliege, die durch mehrmonatige Abstinenzphasen und sporadischen Konsum gekennzeichnet sei, gleichzeitig zeige der Betroffene eine deutliche Distanz zu seinem früheren kriminellen Lebensstil. Der Anstaltspsychologe führte aus, dass der Betroffene trotz des positiven Drogenscreenings ein anderes Bild im vollzuglichen Alltag zeige. Spätestens seit der Substitution zeige sich eine gestärkte Person, die nun aufgrund einer ausgeprägten Willensstärke der Versuchung des Drogenkonsums nachweislich widerstehen konnte. Die Erfahrung der Selbstwirksamkeit und die Vermeidung von Fehlern in Form eines Drogenkonsums habe zu einer stetigen Verbesserung der Frustrationstoleranz, aber auch der allgemeinen Beziehungsfähigkeit geführt. Dass es sich hierbei um eine prognoserelevante Veränderung handeln könne, sei aufgrund der Anlassdelinquenz zunächst zu vermuten gewesen. Gleichwohl sei diese Entwicklung nicht als derart stabil zu bezeichnen gewesen, dass auf weitere Erkenntnisse hätte verzichtet werden können. Ausschlaggebend und für notwendig seien weitere Belastungserprobungen erachtet worden. Da der Betroffene am 09.02.2023 positiv auf Kokain getestet worden sei, habe man die Durchführung weiterer Lockerungen zunächst ausgesetzt. Dies habe auch zum Ausschluss aus dem Substitutionsprogramm geführt. Der Konsum werde seitens des Betroffenen bestritten, sodass es derzeit an einer Grundlage für eine erfolgreiche Aufarbeitung des positiven Drogenscreenings fehle. Aus psychologischer Sicht sei die Suchtproblematik nicht zu bagatellisieren, ebne sie doch den Weg in das vertraute kriminelle Milieu. Die nachgewiesenen Suchtmittelauffälligkeiten seien der jahrelangen Suchtmittelproblematik geschuldet und könnten daher in ihrer zunehmend niedrigeren Frequenz als ein Fortschritt im Hinblick auf eine entsprechende Problemeinsicht und Veränderungsmotivation gewertet werden. Die Legalprognose erscheine momentan weiterhin ungünstig, eine Verbesserung sei nur durch weitere Belastungserprobungen mit zunehmenden Anforderungen sowie durch Stabilisierung des sozialen Empfangsraums möglich. Ohne weitergehende Belastungserprobung könne keine sinnvolle prognostische Einschätzung vorgenommen werden. Abschließend könne festgehalten werden, dass der Betroffene eine Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen habe. Er weise in den Bereichen Selbstreflexion, Emotionskontrolle, Frustrationstoleranz, Konfliktverhalten, Impulskontrolle und Beziehungsfähigkeit wenige Gemeinsamkeiten mit der Person auf, die aufgrund ihrer Kriminalitätsentwicklung die Sicherungsverwahrung habe antreten müssen.

Mit Beschluss vom 01.06.2023, rechtskräftig seit dem 01.09.2023, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, dass eine ausreichende prognoserelevante Erprobung des Betroffenen trotz all der positiven Entwicklungen unter Berücksichtigung der im Jahr 2023 erneuten positiven Drogenscreenings noch nicht erfolgt sei. Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt, dass im zurückliegenden Zeitraum eine ausreichende Behandlung und Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB angeboten worden sei, insbesondere seien auch Lockerungen auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen U. ermöglicht worden, die - nach aus Sicht der Kammer nachvollziehbarer zwischenzeitlicher Aussetzung - in Kürze wieder beginnen würden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Betroffene zurückgenommen

Die Justizvollzugsanstalt Werl hat mit Stellungnahme vom 12.09.2023 mitgeteilt, der Betroffene halte zu seinen sozialen Kontakten eine intensive Verbindung, sodass in seinen Begleitausgängen mit externen Personen ein stabiler sozialer Empfangsraum habe geschaffen werden können. Seine Arbeit in der Oberflächentechnik habe er niedergelegt, da er einen Praktikumsplatz in dem x-Betrieb des Bruders seiner Verlobten habe etablieren können, welchen er während seiner vollzugsöffnenden Maßnahmen habe ausüben wollen, um eine Festeinstellung zu erwirken. Zurzeit erprobe er sich in Begleitausgängen mit Externen, welche von Ausgang zu Ausgang zeitlich erhöht werden sollen. Seinen letzten Begleitausgang habe er am 31.08.2023 beanstandungsfrei absolviert. Die zuständige Sozialarbeiterin teilte mit, dass seit der letzten Stellungnahme eine positive Entwicklung stattgefunden habe. Neben den Gesprächen innerhalb des Vollzugs fänden Begleitausgänge zur örtlichen Suchtberatung statt (wöchentliche Termine). Darüber hinaus sei der Betroffene erneut ins Substitutionsprogramm aufgenommen und derzeit mit Buprenorphin substituiert worden. Auffälligkeiten in Form positiver Drogenscreenings, die Hinweise auf eine instabile Suchtmittelabstinenz liefern würden, seien aktuell nicht bekannt. Das letzte positive Drogenscreening sei am 31.05.2023 durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung der zurückliegenden Entwicklung lasse sich positiv festhalten, dass trotz eines positiven Drogenscreenings am 09.02.2023 der Betroffene sein langfristiges Ziel einer regulären Entlassung nie aus den Augen verloren habe. Trotz seiner punktuellen Verfehlungen hinsichtlich seiner prognoserelevanten Drogenproblematik sei es ihm aufgrund einer ausreichenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gelungen in ein Tolerenzfenster zurückzukehren. Die vorliegenden Erkenntnisse würden verdeutlichen, dass der Betroffene über eine innere Kontrollinstanz im Sinne einer Störungseinsicht hinsichtlich seiner deliktrelevanten Drogen- und Persönlichkeitsproblematik verfüge, sodass eine Bereitschaft, sein Leben nach allgemeingültigen Regeln und Normen und eben nicht nach dissozialen Spielregeln auszurichten, zu erkennen sei.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 16.01.2024 zusammengefasst ausgeführt, dass für den Fall einer aktuellen Entlassung ein hohes Risiko gegeben sei, dass der Betroffene seinen Substanzkonsum intensiviert und im Rahmen der damit einhergehenden stärkeren Verwicklung in subkulturelle Aktivitäten seinen früheren dissozialen Lebensstil wieder aufnehme, was mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zeitnaher Eigentumsdelinquenz, auch vergleichbar der Anlass- sowie früheren Delinquenz, einhergehe. Er gehe zwar von einer Nachreifung der Persönlichkeit des Betroffenen aus, denn die dissoziale Problematik sei ein Stück in den Hintergrund geraten. Dennoch sei derzeit noch von einer konkreten Gefährlichkeit im Hinblick auf Eigentumsdelinquenz unter Gewalteinsatz - auch unter Nutzung von Schreckschusswaffen - auszugehen, während demgegenüber eine entsprechende Gefährlichkeit im Hinblick auf eine Sexualdelinquenz nicht mehr festgestellt werden könne, da die Sexualdelinquenz gerade in die subkulturelle Problematik eingebunden gewesen sei; von diesen Dingen habe sich der Betroffene aber nunmehr gelöst.

Mit Stellungnahme vom 29.02.2024 führte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl zusammengefasst aus, dass aufgrund eines positiven Drogenscreenings die vollzugsöffnenden Maßnahmen zunächst pausiert worden seien. Der Betroffene zeige jedoch ein hohes Maß an Absprachefähigkeit und sei bereit neu zu beginnen, wenn dies seinen Zielen (Entlassung/Familie) helfe. Die weitere Entwicklung und damit auch jede weitere prognostische Beurteilung werde aus psychologischer Sicht in einem erheblichen Maße von einer gut funktionierenden Substitutionsbehandlung abhängen, wobei auch die Möglichkeit einer Erprobung in Beziehungs- und Arbeitsalltag außerhalb der Sicherungsverwahrung im geplanten sozialen Empfangsraum des Betroffenen anzustreben sei.

Am 05.06.2024 wurde er der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zugeführt, wobei er seit dem 06.06.2024 der Außenstelle in AA. zugewiesen ist.

d)

Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 26.04.2024 eine Erledigung und eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, dass auch nach dem anstehenden Ablauf von zehn Jahren der Unterbringung die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Obschon der Betroffene vom Grundsatz eine positive Entwicklung durchlaufen habe, sei ein Gewalteinsatz unter Waffeneinsatz weiterhin konkret in Rede. Weiter führte es zur Begründung aus, dass es an einer prognoserelevanten stabilen und längerfristigen Erprobung und einer emotionalen Verankerung der therapeutischen Erkenntnisse in weitergehenden Lockerungen, auch um die Ergebnisse der Entwicklung zu festigen und zu überprüfen, fehle. Eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung sei aus denselben Gründen ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt, dass im zurückliegenden Zeitraum eine ausreichende Behandlung und Betreuung im Sinne von § 66 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden sei.

2.

Für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß den §§ 67d, 67e StGB haben der Kammer die Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 14.08.2024 sowie der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 03.12.2024 und 16.12.2025 und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Q. R. vom 13.11.2025 vorgelegen.

a)

In seiner Stellungnahme vom 14.08.2024 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl mit, dass nunmehr die Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug festgestellt worden sei und dieser daher am 05.06.2024 in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verlegt wurde. Zudem nehme der Betroffene wieder an dem Substitutionsprogramm mit Buprenorphin teil. Die Sozialarbeiterin habe ergänzt, dass der Betroffene im Falle einer Entlassung mit seiner Verlobten in B. zusammenziehen und in der x-Werkstatt des Bruders der Verlobten arbeiten wolle. Aus sozialdienstlicher Sicht werde eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung gleichwohl noch nicht befürwortet. Hierfür sei zunächst eine Stabilisierung der Suchtmittelabstinenz sowie eine Umsetzung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen abzuwarten.

b)

In ihrer Stellungnahme vom 03.12.2024 gelangt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt zusammenfassend zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, des Verhaltens im Vollzug sowie seiner Lebensverhältnisse der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung angezeigt erscheine.

Zum Vollzugsverhalten des Betroffenen heißt es wie folgt: Der Betroffene habe sich schnell in die Abläufe und Gegebenheiten der Außenstelle AA. eingefunden. Er habe sich meist ruhig, freundlich und kooperativ, bei Negativentscheidungen jedoch uneinsichtig gezeigt. Ferner werde der Betroffene seit dem 19.06.2024 durchgehend bei einer Firma in C. im Bereich der Schadstoffsanierung eingesetzt. Seine Arbeitsleistungen seien als zufriedenstellend bezeichnet und eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden.

Obschon der Betroffene mit Subutex substituiert werde, sei es zu dem Beikonsum von Kokain und hierdurch zu zwei Disziplinarverfahren gekommen, die mit einem Verweis und einem Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen geahndet worden seien. Zwei weitere Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung und den Besitz von verbotenen Gegenständen seien eingeleitet und wieder eingestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten bereits elf begleitete Ausgänge stattgefunden. Ab dem 08.07.2024 habe er begleitete Ausgänge mit anstaltsinternen Personen und ab dem 12.08.2024 mit externen Personen genehmigt bekommen. Die letzteren habe er ausschließlich mit seiner damaligen Lebensgefährtin absolviert. Seit dem 14.10.2024 sei er erneut in Begleitausgängen mit seiner Lebensgefährtin erprobt worden. Telefonischen Kontakt halte er zu seiner Mutter und weiteren Angehörigen. Obschon das Arbeitsverhalten des Betroffenen positiv zu bewerten sei, sei gleichwohl festgestellt worden, dass er im Rahmen einer Außentätigkeit bei einem Drogenumschlagsplatz in … gesehen worden sei, was er nach einem anfänglichen Bestreiten auch eingeräumt habe.

Von Seiten des Anstaltspsychologen wird weiter berichtet, dass die Gleichgültigkeit und die fehlende Einsicht des Betroffenen im Hinblick auf festgestellte Fehlverhalten herausstechend sei. Angebotene Gespräche habe er nicht wahrgenommen, weil er seiner Ansicht nach keinen Gesprächsbedarf habe. Obwohl eine gutachterliche Empfehlung vorliege, zeige der Betroffene auch kein Interesse mehr an einer Psychotherapie. Im November 2024 habe er ein Gespräch beim psychologischen Dienst beantragt, in dem er geschildert habe, dass er nicht nachvollziehen könne, warum ein Angehörigenbesuch bei seiner Partnerin geplant sei, diese sei nicht dafür bereit. Ein Telefonat mit der Partnerin habe sodann ergeben, dass diese keine Einwände gegen einen Besuch habe. Ferner habe sich in dem Gespräch herausgestellt, dass sie entgegen seiner Angaben kein Kind mit dem Betroffenen hat. Hier habe man festgestellt, dass der Betroffene seit ca. 1 ½ Jahren eine Lügengeschichte über die Existenz eines Sohnes aufrechterhalte. Der Betroffene habe sich am 21.11.2024 getrennt.

Von Seiten des psychologischen Dienstes wurde berichtet, dass der Betroffene ein „bürgerliches Gegenmodell“ inszeniert habe, welches die egozentrische Durchsetzungsbereitschaft des Betroffenen zeige. Eine Aussetzung zur Bewährung werde nicht befürwortet. Dem Betroffenen falle es schwer mit den erreichten Freiheitsgraden umzugehen. Das hoch dissoziale Verhalten komme immer wieder zum Vorschein. Aus psychologischer Sicht werde zunächst eine weitere Erprobung sowie eine durchgängige Abstinenz von Beikonsum sowie ein sozialadäquates Verhalten mit dem Nichtauftreten von vollzuglich auffälligem Verhalten des Betroffenen empfohlen.

Aus sozialdienstlicher Sicht sei zu ergänzen, dass der Betroffene zur Abstinenzförderung regelmäßig die psychosoziale Beratung der Caritas D. in der Außenstelle in AA. besuche. Der Betroffene habe in den Vorwochen die Nachricht erhalten, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten habe, aufgrund dessen sie halbseitig gelähmt sei und nicht reden könne. Unter dieser Nachricht habe der Betroffene sichtbar gelitten.

Da der Betroffene das Lügenkonstrukt um die Existenz eines Sohnes eingeräumt hat, habe man von der Verlegung des Betroffenen in den geschlossenen Vollzug abgesehen.

c)

Zur Vorbereitung der Entscheidung beauftragte die Kammer mit Beschluss vom 10.10.2024 zunächst die Sachverständige Dipl. Psych. WZ. mit der Erstattung eines forensisch-psychologischen Gutachtens. Diese führte in ihrem Gutachten vom 06.02.2025 zusammengefasst aus, dass derzeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche Straftaten begehe. Bisher habe es im Rahmen der Lockerungen keine gravierenden Abweichungen ergeben, welche zeigen könnten, dass die Gefahr eines Rückfalles in delinquentes Verhalten konkret und positiv sei. Insbesondere im Bereich seiner Arbeitstätigkeit habe er sich absprachefähig und zuverlässig gezeigt. Trotz einer aktuell aufdeckten Lüge - Erfindung eines Sohnes - sei die Gefahr von Straftaten durch den Betroffenen geringer als noch vor einem Jahr, da er sich im offenen Vollzug bewährt habe. Sollte bei ihm jedoch zukünftig keinerlei Möglichkeit bestehen, dass er seinen Lebensunterhalt mit Arbeit bestreitet, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Straftaten begeht, die der finanziellen Bereicherung, am ehesten Diebstahls- oder Einbruchdelikte, dienen.

Nach der mündlichen Anhörung beschloss die Kammer am 26.05.2025 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, da ihr die Ausführungen der Sachverständigen auch nach Durchführung des Anhörungstermins am 21.05.2025 für eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der weiteren Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter erheblicher Straftaten außerhalb des Maßregelvollzuges nicht geeignet erschienen. Zur Begründung führte sie in dem Beschluss unter anderem aus, dass die Sachverständige im Anhörungstermin zwar ausgeführt habe, sie schätze die Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Raubdelikte als gering ein und erwarte maximal Diebstahl- oder Einbruchdiebstahlsdelikte. Allerdings hat sie demgegenüber ausgeführt, dass die Suchtmittelproblematik des Betroffenen nicht aufgearbeitet sei und hierzu weitere Maßnahmen, insbesondere das Abwarten einer medikamentösen Einstellung, erforderlich seien. Wie die Sachverständige trotz der weiterhin bestehenden Suchtmittelproblematik sowie anhaltender Rückfälligkeit des Betroffenen - zwei Rückfälle in der jüngsten Vergangenheit - zu dieser Prognose komme, habe sie auch nach Rückfragen im Anhörungstermin nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend begründen können. Hinzu komme, dass die Gutachterin bei jeglichen offensichtlich negativ behafteten Vorkommnissen den Eindruck zu vermitteln versucht habe, diese zu relativieren und auch keine Gesamtschau dieser Aspekte vornahm. Insofern habe die Sachverständige ausgeführt, die - auch jüngst erlittenen - Rückfälle seien eben seien Teil einer Suchterkrankung. Zudem habe sie noch in ihrem schriftlichen Gutachten die Wichtigkeit des sozialen Empfangsraums in Gestalt der Beziehung des Betroffenen zu Frau LK. betont, die jedoch die Beziehung inzwischen beendet habe. Nunmehr sei sie der Ansicht gewesen, dass die Beendigung der Beziehung sogar eher positiv zu bewerten sei, da der Betroffene schließlich dadurch die Möglichkeit habe, mit Menschen zusammenzuleben, die „ihn bedingungslos lieben“ würden (seine Mutter und sein Stiefvater).

Vor der Beauftragung der neuen Sachverständigen GX. hielt die Kammer am 26.05.2025 Rücksprache mit der Sachverständigen, welche eine Gutachtenerstattung bis Ende Juli/Anfang August 2025 zusagte. Zudem bat die Kammer die Sachverständige im Rahmen der Übersendung des Beschlusses zur Einholung des Gutachtens um eine schnellstmögliche Bearbeitung. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten mit Schreiben vom 18.06.2025, eingegangen bei Gericht am 19.06.2025, und teilte mit, dass der Verurteilte zur Exploration durch die Sachverständige GX. nicht bereit sei. Daraufhin forderte die Kammer am 01.07.2025 die Vollstreckungshefte von der Sachverständigen zurück und gab dem Verfahrensbevollmächtigten die Gelegenheit zur Stellungnahme der seitens der Kammer neu vorgeschlagenen Sachverständigen. Mit Schreiben vom 16.07.2025, bei Gericht eingegangen am 17.07.2025 nahm der Verfahrensbevollmächtige Stellung. Nach Urlaubsrückkehr des Vorsitzenden am 28.07.2025 entschied die Kammer an der getroffenen Auswahl der Sachverständigen festzuhalten. Noch am selben Tag fasste die Kammer den Beschluss, den Sachverständigen Prof. Dr. R. mit der Begutachtung zu beauftragen.

d)

Der Sachverständige Prof. Dr. med. R. hat im Auftrag der Kammer auf Grundlage einer persönlichen Exploration sowie der Einsichtnahme in die Gefangenen- bzw. Untergebrachten Personalakten und einem Gespräch mit Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt am 13.11.2025 ein Gutachten erstattet und dieses im Anhörungstermin auf Nachfragen ergänzt.

Der Betroffene ließ sich am 14. und 15. Oktober 2025 von dem Sachverständigen explorieren. Hinsichtlich der Angaben des Betroffenen wird auf Seite 37 ff. des Gutachtens verwiesen.

In dem Gutachten kommt der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit für Straftaten im Bereich von Betrug oder Diebstahl aufgrund der Vorgeschichte und der statistischen Häufigkeit von Wiederholungstaten in diesem Bereich in einem Bereich über 50% anzusiedeln sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene gravierende Straftaten, wie schwere Körperverletzungen, Sexualdelinquenz oder Ähnliches begeht, sei gering und nicht wirklich zu quantifizieren. Auch sei früher häufig vorkommende Delinquenz, wie Einbruchdiebstähle oder Raub, bei einem ausreichenden Risikomanagement kaum zu erwarten. Dies begründet er wie folgt:

Bei dem Betroffenen liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.22) und ein Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0) vor.

Zu der Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führte er aus, dass die insoweit durch die weiteren Sachverständigen getroffene Diagnose auch aus seiner Sicht richtig sei. Es lägen sowohl die Eingangsmerkmale für die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, als auch die Kriterien für die Zuordnung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vor. Zu der Anwendung der PCL-R führte er insoweit aus, dass auch die seitens der Kammer zuvor mit dem Gutachten beauftragte Sachverständige WZ. die Operationalisierung der PCL-R nicht wirklich beachtet oder überhaupt gekannt habe. Der Betroffene erziele hier einen Wert von 31,5 Punkten, womit er den Grenzwert für die Zuordnung zur Psychopathy in Europa (25 Punkte) und Nordamerika (30 Punkte) erreiche.

Ferner sei in Übereinstimmung mit den Vorgutachten eine Polytoxikomanie in Bezug auf Opiate, Kokain und Amphetamin, gegenwärtig substituiert (ICD-10: F19.22) zu diagnostizieren. Im Bezug auf Kokain und Cannabis liege ein schädlicher Gebrauch vor (ICD-10: F19.1).

Zur forensischen Risikoabschätzung führte der Sachverständige aus, den Betroffenen zunächst einer Gruppe, deren Rückfallhäufigkeit bekannt sei, zugeordnet zu haben. In der Wiederverurteilungsstatistik (Jehle et al 2020) habe die Deliktkategorie „schwere Diebstahlsdelikte“ mit einer Rückfallrate von etwa 53 % die höchste Rückfallrate. Die spezifische Rückfallrate bei fünf oder mehr Vorverurteilungen steige auf über 60 %. In Anbetracht der bisherigen Delinquenz des Betroffenen falle dieser daher in die Kategorie von Straftätern, deren Basisrate für die Rückfälligkeit mit Eigentumsdelinquenz mit über 60 % errechnet werde. Ferner gebe die PCL-R noch gewisse Hinweise, da Probanden, deren PCL-R-Score über 30 liegt, in die höchste Risikokategorie fielen, was im Benutzerhandbuch des Verfahrens als sehr hoher Wert bezeichnet und die Rückfallhäufigkeit von 60% bis 70 % angegeben werde. Bei der Benennung von Basisraten und der Anwendung von aktuarischen Instrumenten, zu denen in gewissem Maße auch die PCL-R gehört, müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich um statische Parameter handelt, die selbst bei noch so großer Anstrengung keine Änderung erfahren würden.

Für die Prüfung, ob sich Änderungen im Laufe der Unterbringung ergeben haben und wie sich diese auf die Rückfallgeschwindigkeit und das Risikomanagement auswirken, habe er sich daher des Instrumentes HCR-20-V3 mit der vom Sachverständigen entwickelten integrierten Liste der Risikovariablen (ILRV-R) bedient. Danach komme er zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es nach der Verlegung des Betroffenen nach Aachen und Werl zu einer gewissen Eigeninitiative und einem Bedürfnis nach Änderung gekommen sei. Betrachte man, von welchem Niveau an Eigenständigkeit und Selbstverantwortung, an Durchhaltevermögen und prosozialer Perspektivenübernahme der Betroffene startete, so sei während des Vollzuges „eine ganze Menge geschehen“. Gleichwohl müsse man sich vor Augen führen, dass eine konsequente Weiterentwicklung in Anbetracht der Umstände wie weit der Betroffene noch von einer Bewährung in einer eigenständigen Lebensführung mit prosozialen Aktivitäten entfernt ist, welche Defizite er noch bewältigen und welche Schwierigkeiten er noch überwinden müsse und wie häufig er seine Fortentwicklung durch Drogenkonsum noch unterminiert, schwierig werde. Bedauerlicherweise sei der Betroffene der Überzeugung, keiner weiteren Therapie und therapeutischen Unterstützung mehr zu bedürfen und im Falle einer Entlassung ärztliche oder psychotherapeutische Unterstützung lediglich für Ratschläge zu benötigen, falls er aufgrund entwertender Aussagen anderer in eine Krise gerate. Diesbezüglich sei jedoch ein entsprechendes Coaching sinnvoll, damit der Betroffene frühzeitig erkennen könne, wann Krisen und Belastungen auf ihn zukommen und wie er präventiv mit diesen umgehen kann. Seit dem Beginn der Sicherungsverwahrung sei durchaus eine anerkennenswerte Besserung der psychopathologischen, im konkreten Fall dissozialen, Auffälligkeiten eingetreten, sodass sich der Betroffene erheblich von seinem Tiefpunkt entfernt, gleichwohl noch nicht ein Niveau erreicht habe, um eigenständig, sozial adäquat und verantwortungsbewusst sein Leben zu gestalten. Der Betroffene zeige zwar einen Zuwachs an prosozialen Verhaltensweisen bezüglich Arbeit und Arbeitseinsatz, zwischenmenschlichem Umgang, Höflichkeitsregeln und formaler Anpassung. Dennoch sei auch immer wieder ein dissoziales Verhaltensmuster zu erkennen, wie ein Mangel an Einfühlungsvermögen, Unvermögen zu längerfristigen Bindungen mit fehlender Perspektivübernahme der Bedürfnisse und Wünsche des Gegenübers, geringer Frustrationstoleranz, Abenteuerlust und Austesten von Grenzen.

Ein sozialer Empfangsraum stehe derzeit allenfalls theoretisch zur Verfügung. Ein solcher sei in Vorbereitung gewesen, als die Partnerschaft zu der ehemaligen Lebensgefährtin noch bestand. Mit dem Scheitern der Partnerschaft müsse eine neue Überlegung und eine neue Erprobung erfolgen, bevor die Verlässlichkeit, die Integration und die soziale Unterstützung als einigermaßen sicher angenommen werden könne. Der Betroffene plane zwar zu seiner Mutter und in deren Umfeld zu ziehen und bei deren Mann eine Tätigkeit aufzunehmen, wie dieses konkrete Umfeld aussieht und wie es sich entwickeln könnte, sei jedoch nicht bekannt. In Anbetracht der Dauer der Unterbringung sei bei einer Rückkehr in sein früheres Umfeld mit einer Vielzahl von Stressoren zu rechnen, die der Betroffene derzeit noch gar nicht kenne oder berücksichtige und vor deren er zum Teil seine Augen verschließe. Bislang sei der Betroffene den Stressoren meist ausgewichen und habe sich mit einem Drogenkonsum den Situationen entzogen. Eine solche Gefahr sei auch nach seiner Entlassung zu befürchten und könne nicht ausgeschlossen werden, bis erprobt sei, ob er den belastenden Bedingungen auch ohne zusätzlichen Drogenmissbrauch standhalten könne. Eine sorgfältige Erprobung und die Gewährung umfassender sozialer Unterstützung sei daher die Vorbedingung für das Gelingen eines konfliktarmen Lebens in Freiheit.

Im Hinblick auf eine Delinquenzhypothese kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Delinquenz ein Teil des Lebensstils des Betroffenen gewesen ist, der besonders dann das Verhalten des Betroffenen bestimmt habe, wenn die Hemmschwelle durch gemeinsames Handeln und durch Verleitung von einem entsprechenden Umfeld gesenkt wurde. Insoweit sei jedoch darauf hinzuweisen, dass körperliche Gewalt und körperliche Durchsetzungsbereitschaft nicht zum Delinquenzmuster des Betroffenen gehörten, wenngleich er sich nicht Gewaltanwendungen durch Dritte bei kriminellen Handlungen widersetzte.

Zum Risikomanagement führte der Sachverständige aus, dass es dem Betroffenen noch nie gelungen sei, ein einigermaßen sozial adäquates Leben zu führen. Vor diesem Hintergrund müssten weitergehende Lockerungen behutsam durchgeführt und erprobt werden, ob der Betroffene dann noch in der Lage ist, aus eigener Verantwortung Regeln einzuhalten und Regelverstöße zu vermeiden und gleichzeitig ein subjektiv befriedigendes Leben zu führen. Dies beinhalte eine langsame Heranführung an größere Freiräume und die Ermöglichung und gleichzeitige Verpflichtung zu einer Arbeit, die auch den Tagesablauf strukturiere. Hierzu schlug der Sachverständige vor, dass sich der Betroffene:

a) zunächst in der Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt, bei der er sich schon vor der gutachterlichen Untersuchung vorgestellt hatte, oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem freien Markt bewähre.

b) Wenn das ca. 6 Monate gelungen sei, d.h. wenn es Herrn W. in dieser Arbeitszeit gelungen sei, sich an die Regeln zu halten und das Austesten von Grenzen zu unterlassen, wäre dann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Beurlaubung in das Saarland verantwortbar.

c) Wenn er während dieser Zeit vor und nach einer Beurlaubung zu reflektierenden Gesprächen mit den für ihn Verantwortlichen (Psychologen oder Sozialarbeitern) bereit sei und offen und realitätsgerecht über seine Erlebnisse in seiner Freizeit zu berichten und seine Arbeit weiterführe, und wenn Herr W. den Plan einer Entlassung in das Saarland weiterverfolge, solle

d) die Dauer dieser Beurlaubungen ausgedehnt werden und eine Entlassungsvorbereitung (Aufbau eines sozialen Netzwerks, Termine bei Bewährungshelfer, Drogenberatung und möglichst auch psychotherapeutische Unterstützung) in Angriff genommen werden.

e) Wenn diese Schritte erfolgreich gewesen seien und der Wunsch des Probanden weiterhin darin bestehe, in die Heimat zurückzukehren, sollen Probearbeiten bei dem zuständigen Arbeitgeber (möglicherweise Stiefvater) erfolgen, und

f) wenn das auch mehrere Monate lang erfolgreich gewesen sei, solle erneut eine Begutachtung den Weg zur Beendigung der Sicherungsverwahrung bahnen.

Hierbei handle es sich auch um Maßnahmen, welche das Risiko erneuter Delinquenz minimieren. Ferner sei im Hinblick auf psychiatrische Maßnahmen, um die Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit zu mindern, auf die Substitution und auf die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des ADHS im Erwachsenenalter hinzuweisen. Zudem sei eine psychologische und sozialtherapeutische Begleitung sinnvoll, nicht nur um in vorhersehbaren Konfliktsituationen, sondern auch um eine therapeutisch stützende und kontrollierende Begleitung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang scheine auch eine Anbindung an eine forensisch-psychiatrische Ambulanz sinnvoll.

e)

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.2025 teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne mit, dass der Betroffene mit dem Ziel der Prüfung eines freien Beschäftigungsverhältnisses begutachtet wurde. Der Gutachter, Herr Dr. Hintersdorf, sei zu einem positiven Ergebnis gelangt. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen habe der Betroffene die angedachte Arbeitsstelle jedoch nicht antreten können. Zudem habe sich der Betroffene bislang in einer Vielzahl von alleinigen Ausgängen bewährt, von denen er teilweise lediglich geringfügig zu spät zurückgekehrt sei. Darüber hinaus nehme der Betroffene weiterhin an dem Substitutionsprogramm teil. Einen Beikonsum könne man ihm bereits seit mehreren Monaten nicht mehr nachweisen. Im Hinblick auf die psychosoziale Betreuung wurde ausgeführt, dass der Betroffene weiterhin regelmäßig die Suchtberatung der Caritas in D. aufsuche.

Disziplinarisch sei der Betroffene in dem Betrachtungszeitraum drei Mal in Erscheinung getreten. Die Nichtabgabe einer Quittung für Kleidungseinkäufe, der Verbleib eines Mobiltelefons in seiner Arbeitsjacke und der verbotene Besitz einer Sim-Karte und eines USB-C-Ladekabels seien mit einem Verweis geahndet worden.

f)

In der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 16.12.2025 führte dieser ergänzend aus, dass die erfolgte Risikoeinschätzung unter der Bedingung der Durchführung des dargelegten Risikomanagements erfolgt sei. Ohne eine entsprechende Entlassungsvorbereitung des Betroffenen, welche er bei diesem grundsätzlich als zwingend erforderlich erachte, sei das Risiko für Straftaten in der Qualität der Anlassverurteilung durch den Betroffenen nicht zu quantifizieren. Da er sich grundsätzlich vorstellen könne, dass es wieder dazu komme, dass der Betroffene seine eigenen Interessen mittels Bedrohungen umsetze, gehe er hier von einem Graubereich aus, in welchem er eine Wahrscheinlichkeit von maximal 50 % sehe. Die Ausübung von Gewalt gehöre hingegen nicht zu dem Spektrum des Betroffenen, weshalb er entsprechende Gewaltdelikte nicht erwarte. Zudem habe sich im Vergleich zu der vorherigen Fortdauerentscheidung eine Veränderung ergeben. Der Beikonsum des Betroffenen sei zunächst weniger geworden und habe in den vergangenen sechs Monaten nun gar nicht mehr stattgefunden. Zudem habe er die Lockerungen zuverlässig überstanden. Der Betroffene teste seine Grenzen zwar offenbar weiterhin aus. Er habe sich jedoch in der Kommunikation mit der Justizvollzugsanstalt als auch in der Selbstkritik verbessert.

Im Hinblick auf ein etwaiges Nachsorgekonzept ergänzte der Sachverständige, dass er eine Anbindung an die forensische Nachsorge mit wöchentlichen Vorstellungen für mindestens die ersten drei Monate als notwendig erachte. Je nach Verlauf und in Absprache mit der Klinik könne sodann eine Anpassung vorgenommen werden. Zudem erscheine es erforderlich, dem Betroffenen den Beikonsum zu verbieten und die Fortdauer der Substitution anzuordnen. Suchtmittelkontrollen könnten auf Heroin, Kokain und die Gruppe des Amphetamins und dessen Abkömmlinge begrenzt werden. Eine Weisung zur Wohnsitznahme und das Bemühen um eine Arbeitsstelle erscheine aus seiner Sicht ebenfalls sinnvoll.

3.

Der Betroffene hat in seiner Anhörung erklärt, dass er mit einer Weisung zur Wohnsitznahme an der mitgeteilten Adresse BF.-straße in 00000 ME. einverstanden sei. Zudem sei er mit der Abnahme von Blutproben zur Durchführung der Suchtmittelkontrollen einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 17.12.2025 Bezug genommen.

4.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Fortdauer der Unterbringung beantragt. Die Feststellung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Betroffene keine erheblichen Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer, geschädigt werden, sondern allenfalls Diebstahls- und Betrugsdelikte, sei unter Hinweis darauf anzuzweifeln, dass der Betroffene insgesamt drei schwerwiegende Taten - Raub unter Verwendung einer Gaspistole, sexuelle Übergriff in der JVA, Anlasstat - begangen habe.

II.

Die Unterbringung des Betroffenen ist gemäß Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB a.F. für erledigt zu erklären gewesen, da keine fortbestehende Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten festzustellen gewesen ist. Insoweit hat sich die Kammer der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. nach eingehender Würdigung angeschlossen.

Bei ihrer Prognose hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass § 67d Abs. 3 S. 1 StGB a.F. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis („erledigt, wenn nicht“) begründet, wonach nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung regelmäßig die Erledigung anzuordnen und nur ausnahmsweise für den Fall einer positiven Gefahrenprognose eine Fortsetzung der Vollstreckung gestattet ist (MüKoStGB/Veh, 5. Aufl. 2025, StGB § 67d Rn. 48). Voraussetzung hierfür ist, dass eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für die Begehung von Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, besteht. Erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (OLG Koblenz, Beschl. vom 19.11.2007 - 1 Ws 141/07 - juris, OLG Hamm Beschl. v. 29.03.2022 - 3 Ws 25/22, BeckRS 2022, 11457). Etwaige Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten wirken sich zugunsten des Untergebrachten aus (OLG Koblenz, Beschl. vom 19.11.2007 - 1 Ws 141/07 -, aaO).

Insofern verkennt die Kammer nicht, dass bei dem Betroffenen weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.22) und ein Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0) besteht, keine Entlassungsvorbereitung stattgefunden hat und sich der Betroffene seit nunmehr fast 20 Jahren im Strafvollzug beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung befindet.

Gleichwohl schließt sich die Kammer im Hinblick auf die Gefahrenprognose des Betroffenen letztlich der Einschätzung des Sachverständigen an. Das schriftliche Sachverständigengutachten sowie die mündlichen Ergänzungen des Sachverständigen zu der Prognose etwaiger von dem Betroffenen zu erwartender schwerwiegender Gewaltdelikte sind insoweit nachvollziehbar und in sich schlüssig. Hierbei konnte der Sachverständige insbesondere die der Einschätzung zugrunde liegenden Veränderungen des Verhaltens des Betroffenen im Vergleich zu der letzten Fortdauerentscheidung verständlich erläutern. Zudem folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen welcher auf plausibler Grundlage angibt, dass die Gefahr schwerwiegender Gewalthandlungen (insbesondere Raubtaten unter Anwendung von Gewalt) nicht quantifizierbar und damit gering ist und die Gefahr von Gewaltandrohungen (insbesondere Raubtaten unter Anwendung von Gewaltandrohungen) durch den Betroffenen in Anbetracht der fehlenden Entlassungsvorbereitung und weiterer Erprobung in der Freiheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Rückkehr in sein altes Umfeld, zwar ebenfalls nicht zu quantifizieren sei, gleichwohl aber allenfalls bei 50 % verortet werde. Die damit im Ergebnis einhergehenden Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Straftaten hatte die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zugunsten des Betroffenen zu werten.

Anhaltspunkte dafür, dass die seitens des Sachverständigen zugrunde gelegten Tatsachen oder die daraus abgeleiteten Rückschlüsse fehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermochte dieser die Nachfragen der Kammer, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft überzeugend und in sich schlüssig zu begründen.

III.

1.

Mit der Erledigung der Maßregel tritt gemäß der §§ 67d Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 2 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Unter Abwägung sämtlicher Gegebenheiten gibt es derzeit nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, die Dauer der Führungsaufsicht abzukürzen (§ 68c Abs. 1 S. 2 StGB).

2.

Um die von dem Betroffenen ausgehende Restgefahr weiter zu minimieren, hat es die Kammer für geboten erachtet, von den Möglichkeiten des § 68b Abs. 1 und 2 StGB zur Erteilung von Weisungen, die auch Hilfestellungen sind, Gebrauch zu machen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, den Betroffenen zukünftig - auch zum Schutz der Allgemeinheit und in Krisensituationen - wirkungsvoll vor einer Aktualisierung oder Verschlechterung seines Krankheitsbildes zu bewahren und damit den Zweck der Führungsaufsicht besser zu erreichen.

Bei dem Inhalt der Weisungen hat sich die Kammer an den Empfehlungen des Sachverständigen orientiert. Vor diesem Hintergrund begründen sich die dem Betroffenen erteilten Weisungen.

Durch die Anbindung des Betroffenen an die Bewährungshilfe und die forensische Nachsorge soll sein Abgleiten in ein deliktförderndes, von Alkohol- und/oder Suchtmittelmissbrauch geprägtes Milieu vermieden werden. Die vergleichsweise hohe Frequenz der wöchentlichen Vorstellung bei der forensischen Nachsorge beruht auf der Empfehlung des Sachverständigen, der angesichts der hohen Dosis von 64 mg Burprenorphin eine wöchentliche Gabe des Depots und damit verbunden auch eine engmaschige Überprüfung der Entwicklung des Betroffenen für notwendig erachtet.

Im Rahmen der forensischen Nachsorge kann er zudem weiter therapeutisch begleitet werden. Eventuelle Warnzeichen für drohende Suchtmittel- oder Verhaltensrückfälle seitens des Betroffenen können bei regelmäßigem Kontakt zur Bewährungshilfe und zur forensischen Nachsorge von Dritten besser und rechtzeitig erkannt werden.

Der Sicherung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage dienen die Weisungen, nach besten Kräften einer festen versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen, sich im Falle der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend zu melden und einen etwaigen Verlust der Wohnung anzuzeigen.

Die Weisung, sich erforderlichenfalls arbeitssuchend zu melden, dient auch der lückenlosen Aufrechterhaltung seiner Krankenversicherung.

Die Abstinenzweisung und die Weisung zur Substitutionsbehandlung waren erforderlich, da der Betroffene aufgrund seiner Suchterkrankung besonders vulnerabel in Bezug auf erneuten Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch ist.

Die angeordneten Suchtmittelkontrollen dienen insoweit als Kontrollinstanz und sollen dem Betroffenen vor Augen führen, dass Rückfälle zeitnah bemerkt und nicht folgenlos bleiben werden. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des Sachverständigen, welcher sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen hat, konnten die Kontrollen aufgrund der diagnostizieren Abhängigkeitserkrankung auf bestimmte Suchtmittel beschränkt werden. Die Kosten für die Suchtmittelkontrollen waren zudem der Staatskasse aufzuerlegen, da eine Kostentragung durch den Betroffenen im Hinblick auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Schwelle des Zumutbaren derzeit überschreitet. Zudem konnte eine Suchtmittelkontrolle mittels Blutabnahme angeordnet werden, da sich der Betroffene mit einer entsprechenden Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Darüber hinaus hat der Betroffene den Wohnsitz selbst gewählt und mit der entsprechenden Wohnsitznahme auch ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, sodass eine Ausgestaltung als strafbewehrte Weisung im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB möglich war (vgl. hierzu Groß/Ruderich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 68b Rn. 12).

Darüber hinaus behält sich die Kammer die Erteilung weiterer Weisungen im Hinblick auf die im Übrigen bislang ungeklärte Entlassungssituation vor.

IV.

Soweit die in § 67e Abs. 2 StGB bestimmte Überprüfungsfrist mit dem 21.03.2025 (s. OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2025, III-3 Ws 474/25) abgelaufen ist und daher um ca. sechs Monate überschritten wurde, war festzustellen, dass der Betroffene durch diese Fristüberschreitung über den 21.03.2025 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt worden ist.

Die bzw. der Vorsitzende der Kammer haben es versäumt, bei der Beauftragung der Dipl. Psych. WZ. und des Prof. Dr. med. R. als Gutachter eine Frist zur Erstattung des Gutachtens zu setzen und bereits zu diesem Zeitpunkt einen Anhörungstermin zu bestimmen.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

L.

N.

Z.

Bielefeld, 19.12.2025 Landgericht, 15. Strafvollstreckungskammer - als große StVK - L., Vorsitzender Richter am Landgericht