Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld

Landgericht Bielefeld Beschluss vom 16.02.2026 – 23 T 519/25

23. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2026:0216.23T519.25.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin ersuchte die Antragsgegnerin um Beratung im Verfahren auf Stellung eines Erbscheinantrags.

Im Vorfeld erklärte die Antragsgegnerin, dass das Verfahren bei einem Geschäftswert von 225.000,00 Euro Gebühren i.H.v. 485,00 Euro netto zzgl. Auslagen und USt. auslösen werde.

Die Antragstellerin beauftragte daraufhin die Antragsgegnerin mit der Stellung eines Erbscheinantrags. Die Beurkundung erfolgte am 04.09.2025 durch die Antragsgegnerin (Nr. xxx d. Urkundenrolle der Antragsgegnerin)

Unter dem 09.09.2025 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin insgesamt 896,52 Euro brutto in Rechnung (Rechnungsnr. 1xxxx).

Diese Kostenrechnung setzte sich wie folgt zusammen:

KV 23300 Verfahrensgebühr § 103

Geschäftswert: 225.000,00 Euro

485,00 Euro

KV 22125 Elektronischer Vollzug und XML-- Strukturdaten

Geschäftswert: 225.000,00 Euro

242,50 Euro

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

0,60 Euro

KV 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

1,50 Euro

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 Euro

Zwischensumme netto

749,60 Euro

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

142,42 Euro

Zwischensumme brutto

892,02 Euro

Auslagen elektronisches Urkundenarchiv

4,50 Euro

Gesamtbetrag (Brutto)

896,52 Euro

Mit ihrem am 17.09.2025 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen Schreiben vom 15.09.2025 wendet sich die Antragstellerin gegen die in Rechnung gestellte Position KV 22125 (242,50 Euro netto) zzgl. USt. Sie sei über den Anfall dieser Rechnungsposition nicht aufgeklärt worden und werde die Rechnung daher insoweit nicht begleichen.

In ihrer Stellungnahme hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass eine Aufklärung über den Anfall dieser Kostenposition tatsächlich nicht erfolgt sei. Ihr, der Antragsgegnerin, sei zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs nicht bekannt gewesen, dass diese Gebühr in diesem Fall noch zusätzlich zu erheben sei. Die Erhebung der Gebühr sei aber zwingend, so dass sie von einer Geltendmachung nicht absehen könne.

Unter dem 08.10.2025 holte die Kammer eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts ein, die am 20.11.2025 einging. Er führt darin im Hinblick auf die streitige Kostenposition im Wesentlichen aus, dass für den elektronischen Vollzug des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins nebst eidesstattlicher Versicherung gem. KV 22125 GNotKG unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, wie diese Tätigkeit des Notars abzurechnen sei. Auf die ausführliche Darstellung, Bl. 21 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Im Ergebnis sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Urkunde selbst errichtet habe, so dass der Ansatz einer Gebühr nach KV 22114 GNotKG gerechtfertigt sei. Die hier erfolgte Abrechnung nach KV 22125 GNotKG sei nur dann heranzuziehen, wenn sich der Notar in eine Fremdurkunde habe einarbeiten müssen.

Unter dem 26.11.2025 fertigte die Antragsgegnerin eine neue Kostenrechnung (Nr. 2xxxx)

KV 23300 Verfahrensgebühr § 103

Geschäftswert: 225.000,00 Euro

485,00 Euro

KV 22114 Elektronischer Vollzug und XML-- Strukturdaten Geschäftswert: 225.000,00 Euro

97,00 Euro

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)

0,60 Euro

KV 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

1,50 Euro

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 Euro

Zwischensumme netto

604,10 Euro

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

114,78 Euro

Zwischensumme brutto

718,88 Euro

Auslagen elektronisches Urkundenarchiv

4,50 Euro

Gesamtbetrag (Brutto)

723,38 Euro

Abzgl. Bereits am 29.09. gezahlter

-603,45 Euro

Zu zahlender Betrag

119,93 Euro

Unter dem 02.12.2025 meldete sich die Antragstellerin telefonisch und erklärte, sie sei auch mit der korrigierten Rechnung nicht einverstanden, sie werde schriftlich Stellung nehmen.

Eine weitere Stellungnahme ging, auch nach Fristsetzung durch die Kammer, nicht ein.

II.

Der nach § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat die Beteiligte zu 2) mit der streitgegenständlichen berichtigten Kostenrechnung vom 26.11.2025 gegenüber der Beteiligten zu 1) Gebühren für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung nebst Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 04.09.2025 erhoben.

a. Die Kostenrechnung ist formell ordnungsgemäß. Sie genügt insbesondere dem Zitiergebot des § 19 Abs. 3 GNotKG. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Geschäftswert von 225.000,00 Euro steht vorliegend ebenso wenig in Streit, wie die mit der korrigierten Rechnung abgerechneten Kostenpositionen, mit Ausnahme der Position KV 22114 i.H.v. 97,00 Euro zzgl. USt.

b. Gegen den Ansatz dieser Kostenposition ist nichts zu erinnern. Die Kammer schließt sich insoweit der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 20.11.2025 an, wonach vorliegend eine 0,2-Gebühr nach KV-Nr. 22114 GNotKG in Ansatz zu bringen ist, da Grundlage der Erzeugung des XML-Datensatzes eine Eigenurkunde der Antragsgegnerin und nicht eine Fremdurkunde gewesen ist. Dass die Antragsgegnerin den mit der Position abgerechneten strukturierten Datensatz erzeugt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Ebenso ist die abgerechnete Gebühr bei einem Geschäftswert von 225.000,00 Euro mit 97,00 Euro netto der Höhe nach zutreffend. Schließlich steht auch die Abrechnung der Position als solcher nicht zur Disposition der Antragsgegnerin.

c. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor der Vornahme des Geschäfts nicht über die nach KV-Nr. 22114 anfallenden Gebühren aufgeklärt hat, steht der Gebührenerhebung vorliegend nicht entgegen.

Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die unzutreffende Auskunft über bestimmte Kostenpositionen nach § 21 GNotKG überhaupt zu einer Nichterhebung von Kosten führen kann, da Kosten dann faktisch nur in der beauskunfteten Höhe zu zahlen wären. Eine falsche Kostenauskunft führt daher schon nicht zur Anwendung des § 21 GNotKG, weil die „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift das Verfahren bzw. Geschäft ist, nicht jedoch dessen Kosten (BeckOK KostR/Diehn, 51. Ed. 1.9.2025, GNotKG § 21 Rn. 34).

Allenfalls käme daher eine Amtspflichtverletzung des Notars nach § 19 BNotO in Betracht, die aber im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 127 GNotKG zu verfolgen wäre (BGH, Beschluss v. 23.05.2022, V ZB 9/21, SGPrax 2022, 232, Rdnr. 13; BeckOK KostR/Diehn, 51. Ed. 1.9.2025, GNotKG § 21 Rn. 11).

Selbst wenn eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GNotKG, bspw. bei evident falschen Kostenauskünften, in Betracht käme, wäre jedenfalls zu verlangen, dass der Kostenschuldner vorträgt und im Ergebnis positiv festgestellt wird, dass er im Falle einer zutreffenden Kostenauskunft von der beantragten Amtshandlung Abstand genommen hätte. Dafür ist vorliegend schon nichts ersichtlich, da die Antragstellerin lediglich ihre allgemeine Unzufriedenheit mit der Höhe der Kosten zum Ausdruck gebracht, aber - auch nach Vorlage der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts - in keiner Weise behauptet hat, dass sie im Falle einer richtigen Kostenauskunft durch die Antragsgegnerin von der Beurkundung Abstand genommen hätte.

2. Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GNotKG waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

E.

Dr. K.

T.